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   BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01   

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https://dejure.org/2001,1527
BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01 (https://dejure.org/2001,1527)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2001 - NotZ 8/01 (https://dejure.org/2001,1527)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 (https://dejure.org/2001,1527)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6

  • Wolters Kluwer

    Auswahlverfahren - Notar - Notarstellen - Bewerber - Verwaltungsakt - Kindererziehungszeiten

  • Judicialis

    BNotO § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6
    Aufhebung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung einer Notarstelle; Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1564
  • NJW-RR 2001, 1566
  • MDR 2001, 1193
  • DNotZ 2001, 966
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96

    Bestellung zum Notar - Bewerbung um eine im Amtsblatt ausgeschriebene Notarstelle

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01
    a) Die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO soll sicherstellen, daß dem Zugang zum Notarberuf, der Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen verlangt, eine hinreichende Zeit praktischer Einführung in die Rechtsbesorgung vorausgeht (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 unter II a).

    b) aa) Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft (zur Qualifikation der Beurteilung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO als Ermessensentscheidung: Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900), die Kindererziehungszeiten nicht auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen.

    Der Senat braucht deshalb die bisher offen gelassene Frage, ob Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO bereits berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann, überhaupt in Betracht gezogen werden dürfen (Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - aaO unter II 1 a.E. und vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - aaO unter II b a.E.), auch jetzt nicht zu entscheiden.

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00

    Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01
    Ihnen fehlt der erforderliche Bezug zum praktischen Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum ersichtlich ebenso wie der Wehrdienstzeit, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Wartezeit zugelassen werden kann, von vornherein außer Betracht zu bleiben hat (Beschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - NJW-RR 2001, 207 unter II 1 m.w.N.).

    Der Senat braucht deshalb die bisher offen gelassene Frage, ob Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO bereits berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann, überhaupt in Betracht gezogen werden dürfen (Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - aaO unter II 1 a.E. und vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - aaO unter II b a.E.), auch jetzt nicht zu entscheiden.

  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 18/90

    Kein Schadensersatz bei falscher Behördenauskunft

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01
    Sie ist auf den Erlaß eines späteren bestimmten Verwaltungsakts gerichtet, um dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Justizverwaltung Gewißheit zu verschaffen, und hat selbst die Qualität eines Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG NVwZ 1986, 1011 f.; BSG NVwZ 1994, 830; BGHZ 117, 83, 88 f.).
  • BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92

    Ablehnungsbescheid - Ayslanerkennung - Kindergeld

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01
    Sie ist auf den Erlaß eines späteren bestimmten Verwaltungsakts gerichtet, um dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Justizverwaltung Gewißheit zu verschaffen, und hat selbst die Qualität eines Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG NVwZ 1986, 1011 f.; BSG NVwZ 1994, 830; BGHZ 117, 83, 88 f.).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 5.85

    Feststellungsklage - Rechtsschutzinteresse - Zusicherung - Abgeltungsbetrag

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01
    Sie ist auf den Erlaß eines späteren bestimmten Verwaltungsakts gerichtet, um dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Justizverwaltung Gewißheit zu verschaffen, und hat selbst die Qualität eines Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG NVwZ 1986, 1011 f.; BSG NVwZ 1994, 830; BGHZ 117, 83, 88 f.).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01
    Solche faktischen Nachteile dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden, wobei es grundsätzlich - auch unter dem Blickwinkel der Wertentscheidung des Art. 6 GG - der Einschätzung des Gesetzgebers überlassen ist, wie er diesen Ausgleich herbeiführt (vgl. BVerfG NJW 1992, 964 unter C I 1 und NJW 1987, 1541 unter C II 2 = BVerfGE 74, 163).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01
    § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO enthält keine an das Geschlecht oder die familiäre Situation anknüpfende differenzierende Regelung, die nur ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733 unter D I 1 = BVerfGE 92, 91, 109).
  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94

    Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01
    Es handelt sich dabei um einen durch Bekanntgabe an die Bewerber wirksam werdenden einheitlichen, teils begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (vgl. BGHZ 129, 226, 230).
  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01
    Solche faktischen Nachteile dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden, wobei es grundsätzlich - auch unter dem Blickwinkel der Wertentscheidung des Art. 6 GG - der Einschätzung des Gesetzgebers überlassen ist, wie er diesen Ausgleich herbeiführt (vgl. BVerfG NJW 1992, 964 unter C I 1 und NJW 1987, 1541 unter C II 2 = BVerfGE 74, 163).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01
    Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150) und das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585) sind entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280 = NJW 1987, 887) mit den §§ 6, 6b BNotO Regelungen zum Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen getroffen worden, die zur Verwirklichung des Rechts der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein förmliches Ausschreibungsverfahren vorsehen.
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

  • BGH, 08.07.1994 - NotZ 25/93

    Bewertung der fachlichen Eignung für ein Notariat - Feststellung der

  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen durch Bekanntgabe an die Bewerber wirksam gewordenen einheitlichen teils begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.) Es steht deshalb nicht im Belieben der Justizverwaltung, eine rechtmäßige Auswahlentscheidung wieder aufzuheben.

    Eine Aufhebung der einem Antragsteller mit der Qualität eines Verwaltungsaktes zugesicherten Bestellung zum Notar kommt nur bei rechtswidriger Auswahlentscheidung in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - aaO).

    Die Anwaltstätigkeit ist zwar aussagekräftig in Bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und das durch Erfahrung gewonnene Verständnis für deren Anliegen (BT-Drucks. 11/6007, S. 10; vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02

    Ausgleich fehlender allgemeiner Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung

    Die vom Senat bisher mehrfach offengelassene Frage, ob Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit bereits berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann, in Betracht gezogen werden dürfen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1566), ist zu verneinen.

    Zudem würde die Berücksichtigung einer umfangreichen Vertretungs- und Beurkundungspraxis dazu führen, daß Rechtsanwälte, die beruflich mit einem Notar verbunden sind, gegenüber solchen Bewerbern bevorzugt würden, denen der Zugang zu Notarvertretungen nicht in diesem Maße offensteht (Beschluß vom 16. Juli 2001 aaO).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

    Fortführung des Verfahrens zur Besetzung zweier Notarstellen

    Er unterliegt daher auch gegenüber dem - durch die Auswahlentscheidung begünstigten - weiteren Beteiligten zu 3) der Aufhebung (vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.; Beschluß vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212).
  • KG, 21.10.2008 - Not 2/08

    Auswahlverfahren bei der Besetzung von Notarstellen nach erfolgreicher

    Es handelt sich dabei um einen durch Bekanntgabe an die Bewerber wirksam werdenden einheitlichen, teils begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (BGH NJW-RR 2001, 1564, 1565).

    Ist die Auswahlentscheidung getroffen, sind die abgelehnten Bewerber regelmäßig auf den Rechtsweg nach § 111 BNotO verwiesen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1564, 1565).

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 12/03

    Rechtsstellung des zunächst erfolgreichen Bewerbers um eine Notarstelle bei

    Auch wenn es sich dabei nicht lediglich um eine unverbindliche Information, sondern um eine Zusicherung mit der Qualität eines Verwaltungsaktes handelte (vgl. Sen.Beschl. v. 16. Juli 2001 - NotZ 8/01, NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.), so stand die Ankündigung doch ersichtlich unter dem zulässigen Vorbehalt, daß die Übertragung der 60. und damit letzten Notarstelle auf den Antragsteller nur dann in Betracht kommt, wenn sich nicht die Besetzungsliste aufgrund des Ergebnisses der von Mitbewerbern angestrengten gerichtlichen Verfahren ändert.
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 17/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Dabei handelte es sich um einen durch Bekanntgabe an den Antragsteller im Mai 2004 wirksam gewordenen einheitlichen, teils begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 156; vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.).
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 7/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Dabei handelte es sich um einen durch Bekanntgabe an den Antragsteller im Mai 2004 wirksam gewordenen einheitlichen, teils begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 156; vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.).
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 14/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Dabei handelte es sich um einen durch Bekanntgabe an die Antragstellerin im Mai 2004 wirksam gewordenen einheitlichen, teils begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 156; vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.).
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05

    Zurückweisung eines Notarbewerbers wegen Nichteignung

    Allerdings hatte das Schreiben die Wirkungen einer Zusicherung (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, siehe dazu Senatsbeschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - ZNotP 2001, 360, 362 m.w.N.).
  • KG, 07.08.2007 - Not 4/07

    Auswahlentscheidung zur Notarbestellung: Zulässigkeit eines Punktesystems bei der

    Diese Anrechnung gleicht die typischerweise Rechtsanwältinnen treffenden faktischen Nachteile hinreichend aus (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1564, 1565).
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