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BGH, 16.08.1991 - 3 StR 290/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen eines eigenes Verschuldens des Opfers durch ein Provozieren des Täters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.09.1989 - 2 StR 392/89
Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags - Berücksichtigung …
Auszug aus BGH, 16.08.1991 - 3 StR 290/91
Diese Wertung der Strafkammer läßt einen Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" besorgen; er ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB zu beachten (BGHR StGB § 213 Beweiswürdigung 1). - BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91
Aufhebung eines Urteils im Rahmen einer Revision
Auszug aus BGH, 16.08.1991 - 3 StR 290/91
Liegt die - vom Landgericht verneinte - erste Alternative des § 213 StGB vor, so führt dies zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB mit der Folge, daß wegen einer auf einem anderen Grund beruhenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 StGB in Betracht kommt (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2).
- BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision - Anforderungen an die …
Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung von § 226 Abs. 2 StGB gegebenenfalls auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn i.S.d. § 213 1. Alt. StGB berücksichtigt werden muß (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1, 2, 3 jew. m.w.Nachw.).