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   BGH, 17.12.1952 - VI ZR 6/52   

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https://dejure.org/1952,4062
BGH, 17.12.1952 - VI ZR 6/52 (https://dejure.org/1952,4062)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1952 - VI ZR 6/52 (https://dejure.org/1952,4062)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 6/52 (https://dejure.org/1952,4062)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1953, 146
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 15.07.1938 - 4 D 259/38

    1. Ist das G. über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdschutzberechtigten sowie

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - VI ZR 6/52
    Die Verantwortlichkeit des Beklagten K. für die Tötung A.s bliebe, wenn er den tödlichen Schuß abgegeben hat, auch bei fahrlässiger Annahme von Umständen, die das Notwehrrecht als gegeben erscheinen ließen, bestehen (vgl. hierzu RGSt 72, 305 [312 f]).
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 131/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - VI ZR 6/52
    Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. § 256 ZPO Anm. IV 7 Note 144 mit Nachweisen), der beizupflichten ist (Urteil des III. Senats des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 1952 - III ZR 131/51 -, Lindenmaier-Möhring § 256 Nr. 5 = NJW 1952, 546).
  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - VI ZR 6/52
    Aus dem gleichen Grunde scheidet die Annahme einer Verantwortlichkeit des Beklagten K. aus mittelbarer Begehung der etwa von D. herbeigeführten Tötung aus (vgl. BGHSt 3, 110 [114 f]).
  • BGH, 07.04.1952 - III ZR 194/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - VI ZR 6/52
    Das von der Revision vermißte Interesse an der Feststellung ist schon durch die Notwendigkeit begründet, die aus § 852 BGB drohende Verjährung zu unterbrechen (Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 -).
  • RG, 23.10.1918 - V 674/18

    Zum Begriff des gegenwärtigen Angriffs in § 53 StGB.

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - VI ZR 6/52
    Der Revision kann darin gefolgt werden, daß die Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdschutzberechtigten vom 26. Februar 1935, wonach es als eine den Notwehrzustand begründende Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben namentlich anzusehen ist, wenn der flüchtende Jagdfrevler der Aufforderung, seine Waffe niederzulegen, nicht sofort nachkommt, der Ausdruck eines Erfahrungssatzes ist, der allgemein bei Prüfung der Notwehrvoraussetzungen gegenüber einem Wilderer anzuwenden ist, auch wenn der Schütze sich nicht auf die Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes berufen kann (vgl. RGSt 53, 132 [133]; 67, 337 [340]; Mitzschke-Schäfer a.a.O. S. 169).
  • RG, 10.10.1933 - I 1011/33

    Zur Frage der Berechtigung preußischer Forstbeamter, auf fliehende Jagdfrevler zu

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - VI ZR 6/52
    Der Revision kann darin gefolgt werden, daß die Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdschutzberechtigten vom 26. Februar 1935, wonach es als eine den Notwehrzustand begründende Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben namentlich anzusehen ist, wenn der flüchtende Jagdfrevler der Aufforderung, seine Waffe niederzulegen, nicht sofort nachkommt, der Ausdruck eines Erfahrungssatzes ist, der allgemein bei Prüfung der Notwehrvoraussetzungen gegenüber einem Wilderer anzuwenden ist, auch wenn der Schütze sich nicht auf die Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes berufen kann (vgl. RGSt 53, 132 [133]; 67, 337 [340]; Mitzschke-Schäfer a.a.O. S. 169).
  • BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06

    Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

    Diese Zweifel können jedoch durch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht überbrückt werden (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 6/52 - LM Nr. 2 zu § 830 BGB; vom 22. Mai 1979 - VI ZR 82/78 - VersR 1979, 822; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2002, § 830 Rn. 80 m.w.N.).
  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 211/69

    Anspruch auf Schadensersatz - Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes -

    Hinsichtlich der Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgesprochen, daß dann, wenn einer der Beteiligten rechtmäßig gehandelt hat - etwa aufgrund befugten Waffengebrauchs -, nicht nur dessen Haftung ausscheidet, sondern auch die Inanspruchnahme des anderen Beteiligten aus dieser gesetzlichen Bestimmung (Senatsurteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 6/52 - LM § 830 BGB Nr. 2).
  • LG Göttingen, 13.06.2017 - 12 O 16/14

    Arzthaftung bei Gewebeprobenvertauschung und unnötiger Operation

    Denn eine Anwendung der Vorschrift ist vor dem Hintergrund des mit der Norm verfolgten Schutzzweckes auch in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden geboten, dann nämlich, wenn zwar nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung eines jeden der Beteiligten feststeht, hingegen aber, dass jeder der mehreren Beteiligten, hätte er nachweislich den Schaden durch seine Handlung herbeigeführt, schuldhaft und rechtswidrig gehandelt hätte (so zutreffend OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1978 - 8 U 21/78 -, zitiert nach juris unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 17.12.1952 - VI ZR 6/52 = BGH LM § 830 Nr. 2 sowie Hauß, Anmerkung zu BGH LM § 830 Nr. 5).
  • BGH, 22.05.1979 - VI ZR 82/78

    Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Einwilligung

    Mit Recht erklärt das Berufungsgericht, diese Vorschrift könne nur angewandt werden, wenn beide für den Schadenseintritt in Betracht kommenden Verursacher rechtswidrig gehandelt haben (s. u.a. BGH Urteile vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 6/52 = VersR 1953, 146 = LM BGB Nr. 2 zu § 830; v. 22. Februar 1968 - VII ZR 108/65 = VersR 1968, 493, 494 = LM Nr. 11 zu § 830 BGB und BGHZ 55, 86, 88).
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