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BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18 |
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer
Weiterführung der Amtsbezeichnung eines Notars; Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im zivilgerichtlichen Verfahren; Nichtberücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Weiterführung der Amtsbezeichnung eines Notars; Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im zivilgerichtlichen Verfahren; Nichtberücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Grenzen der Anhörungsrüge
Verfahrensgang
- KG, 03.05.2018 - Not 18/17
- BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18
- BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
National Iranian Oil Company
Auszug aus BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18
Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18
Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). - BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
Auszug aus BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18
Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). - BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65
Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug
Auszug aus BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18
Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294).