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   BGH, 18.06.1973 - II ZR 127/70   

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BGH, 18.06.1973 - II ZR 127/70 (https://dejure.org/1973,4061)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1973 - II ZR 127/70 (https://dejure.org/1973,4061)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1973 - II ZR 127/70 (https://dejure.org/1973,4061)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zweck der Interessengemeinschaft einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - Abschluss eines Interessengemeinschaftsvertrags - Beendigung einer Gesellschaft im Sinne von § 726 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Verhältnis zwischen der Auflösung einer Interessengemeinschaft ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 1004
  • DB 1973, 1499
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55

    Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften

    Auszug aus BGH, 18.06.1973 - II ZR 127/70
    Ihre Klage wurde als zur Zeit unbegründet abgewiesen (Revisionsurteil vom 23. Mai 1957 - II ZR 250/55 -, BGHZ 24, 279).

    In seinem Urteil vom 2. Mai 1957 (BGHZ 24, 279) hat der Senat die Auffassung vertreten, das Umtauschrecht der R. aktionäre ruhe, weil es vom Schicksal des IG-Vertrages abhängig und dieser infolge der Enteignung des Ostvermögens beider Teile zur Zeit undurchführbar sei.

    Damit haben sich die Vermögenseingriffe, denen die Partner des IG-Vertrags ausgesetzt waren, als so nachhaltig erwiesen, daß die durch sie bedingte Unmöglichkeit, den Zweck der Interessengemeinschaft zu erreichen, für die restliche Vertragsdauer nunmehr als eine endgültige zu betrachten ist und deshalb die Gesellschaft nach § 726 BGB als beendet angesehen werden muß, auch wenn man hierfür den strengen Maßstab anlegt, der bei langfristigen Gesellschaftsverträgen der vorliegenden Art geboten ist (BGHZ 24, 279, 294; RGZ 164, 129, 143).

    Vergeblich sucht die Revision, den ungeschmälerten Portbestand des Umtauschrechts in einer den alliierten Bestimmungen angepaßten Form (vgl. BGHZ 24, 279, 287 f) schon daraus herzuleiten, daß die Beklagte in vier anderen Fällen die Aktionäre von Gesellschaften, mit denen sie ebenfalls Interessengemeinschafts- oder Fusionsverträge abgeschlossen hatte, ihren eigenen Aktionären gleichgestellt hat.

    Ohne es wäre eine so starke Bindung der R. M. an die Beklagte unter Verzicht auf Erhaltung der eigenen Unternehmens Substanz nicht zu verantworten gewesen, wie der Senat schon in seinem Urteil BGHZ 24, 279 (290/1) ausgeführt und im Grunde auch die Beklagte eingeräumt hat (Klageerwiderung vom 4. Oktober 1967, S. 7/8).

  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 141/64
    Auszug aus BGH, 18.06.1973 - II ZR 127/70
    Für die Ermittlung des wahren Wertes einer R.-Beteiligung werden vielmehr ähnliche Grundsätze heranzuziehen sein, wie sie für die Abfindung eines aus einer Personalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters gelten (vgl. Urt. d. Sen, v. 30.3. 67 - II ZR 141/64 -, LM Nr. 2 zu UmwG; Würdinger a.a.O. § 305 Anm. 13; Biedenkopf/Koppensteiner in Kölner Komm. z. AktG § 305 Rn. 11 ff m.w.N.).
  • RG, 04.06.1940 - II 171/39

    1. Welcher Art ist die Streitgenossenschaft zwischen der mit der Auflösungsklage

    Auszug aus BGH, 18.06.1973 - II ZR 127/70
    Damit haben sich die Vermögenseingriffe, denen die Partner des IG-Vertrags ausgesetzt waren, als so nachhaltig erwiesen, daß die durch sie bedingte Unmöglichkeit, den Zweck der Interessengemeinschaft zu erreichen, für die restliche Vertragsdauer nunmehr als eine endgültige zu betrachten ist und deshalb die Gesellschaft nach § 726 BGB als beendet angesehen werden muß, auch wenn man hierfür den strengen Maßstab anlegt, der bei langfristigen Gesellschaftsverträgen der vorliegenden Art geboten ist (BGHZ 24, 279, 294; RGZ 164, 129, 143).
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