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   BGH, 18.10.1994 - 1 StR 534/94   

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https://dejure.org/1994,7929
BGH, 18.10.1994 - 1 StR 534/94 (https://dejure.org/1994,7929)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1994 - 1 StR 534/94 (https://dejure.org/1994,7929)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 534/94 (https://dejure.org/1994,7929)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Freispruch - Tatsächliche Gründe - Tatsachenfeststellung - Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

    Auszug aus BGH, 18.10.1994 - 1 StR 534/94
    Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festzustellen, die der Tatrichter in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5 m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.10.1993 - 1 StR 547/93

    Anforderungen an die Urteilsgründe im Fall von Aussage gegen Aussage -

    Auszug aus BGH, 18.10.1994 - 1 StR 534/94
    Jedoch müssen die Urteilsgründe das Revisionsgericht in die Lage versetzen, nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht(Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 547/93, insoweit in StV 1994, 64 nicht abgedruckt).
  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 18.10.1994 - 1 StR 534/94
    Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festzustellen, die der Tatrichter in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5 m.w.Nachw.).
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