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   BGH, 18.11.2021 - I ZR 205/20   

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https://dejure.org/2021,65247
BGH, 18.11.2021 - I ZR 205/20 (https://dejure.org/2021,65247)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2021 - I ZR 205/20 (https://dejure.org/2021,65247)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2021 - I ZR 205/20 (https://dejure.org/2021,65247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten; Nichtbestehen einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten; Nichtbestehen einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten; Nichtbestehen einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20

    Flugbuchung im Internet: Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 205/20
    Die Würdigung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2021 (X ZR 23/20, WRP 2021, 1600) zu einer unter vergleichbaren Umständen erhobenen "ServiceFee".

    Hierin hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gesehen, weil die voreingestellte Kreditkarte nicht gängig war und die Beklagte für die Nutzung aller anderen Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt erhob (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 15 bis 25).

    Den Entgeltcharakter der "ServiceFee" hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass sich der Preis erhöhte, sobald der Kunde ein anderes als das voreingestellte Zahlungsmittel wählte (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 16), und die Gegenüberstellung von Servicegebühr und Rabatt bei der voreingestellten Kreditkarte dem Kunden den Eindruck vermittelte, der höhere Preis sei nicht die Folge von - nicht näher spezifizierten - Serviceleistungen, sondern beruhe allein auf der Auswahl eines anderen Zahlungsmittels (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 18).

    Denn nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 13).

    Werden die abstrakten und für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen konzipierten Regeln beanstandet, die einem Buchungsvorgang zugrunde liegen, fällt auch dies in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 14).

  • BGH, 18.07.2017 - KZR 39/16

    Sofortüberweisung - Allgemeine Geschäftsbedingung einer

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 205/20
    Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass ein gängiges Zahlungsmittel in aller Regel dem Kunden auch zumutbar ist, die Unzumutbarkeit sich jedoch aus besonderen Umständen wie einem dem Verbraucher entstehenden Mehraufwand, eintretenden Verzögerungen und ihrer Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks sowie Sicherheitsaspekten ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - KZR 39/16, NJW 2017, 3289 Rn. 21; ebenso zuvor OLG Frankfurt, K&R 2017, 135 [juris Rn. 36]).

    28 (1) Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung unter Verweis auf ein früheres Urteil (NJW 2017, 3289 Rn. 19 - Sofortüberweisung) bekräftigt, dass die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB auf alle Arten von Verbraucherverträgen Anwendung findet, zumindest dann dahingestellt bleiben kann, wenn die in Streit befindliche Zahlungsentgeltvereinbarung in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt.

  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 205/20
    Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 53 f.) verhält sich zu dieser Frage nicht.
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 205/20
    Die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten ist hiervon nicht betroffen (zu den geringeren Bestimmtheitsanforderungen bei der Abmahnung vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 26 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung, mwN).
  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19

    Rechtsberatung durch Architektin

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 205/20
    a) Das folgt aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, die es bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags gebieten, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, GRUR 2021, 758 Rn. 26 = WRP 2021, 610 - Rechtsberatung durch Architektin).
  • BGH, 22.07.2021 - I ZR 194/20

    Rundfunkhaftung - Prüfungspflicht eines Fernsehsenders beschränkt sich auf grobe

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 205/20
    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534 Rn. 34 = WRP 2021, 1556 - Rundfunkhaftung, mwN).
  • OLG Dresden, 03.02.2015 - 14 U 1489/14

    Zusätzliche Kosten der Wahl des Zahlungsmittels

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 205/20
    Die instanzgerichtlichen Entscheidungen, die das Berufungsgericht darüber hinaus aufgeführt hat (OLG Frankfurt, K&R 2017, 135 [juris Rn. 32 bis 35]; OLG Dresden, MDR 2015, 602 [juris Rn. 18]; LG Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2017 - 7 O 73/16, juris Rn. 24), betreffen jeweils eindeutige Fälle, erlauben aber keine hinreichende Konkretisierung des Grenzbereichs.
  • LG Mannheim, 10.02.2017 - 7 O 73/16
    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 205/20
    Die instanzgerichtlichen Entscheidungen, die das Berufungsgericht darüber hinaus aufgeführt hat (OLG Frankfurt, K&R 2017, 135 [juris Rn. 32 bis 35]; OLG Dresden, MDR 2015, 602 [juris Rn. 18]; LG Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2017 - 7 O 73/16, juris Rn. 24), betreffen jeweils eindeutige Fälle, erlauben aber keine hinreichende Konkretisierung des Grenzbereichs.
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