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BGH, 18.12.1951 - 1 StR 542/51 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- RG, 30.06.1924 - III 520/24
Zum Begriff der zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben …
Auszug aus BGH, 18.12.1951 - 1 StR 542/51
Das ist, da der Zahlbogen "alle Auszahlungen an den einzelnen Soforthilfe empfänger nachweisen" sollte, unbedenklich (vgl. RGSt 58, 236).Vorgelegt ist ein Beleg schon dann, wenn er zu den Akten und damit in den Geschäftsgang gebracht ist (RGSt 58, 236; HRR 1936, 375).
- BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51
Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines …
Auszug aus BGH, 18.12.1951 - 1 StR 542/51
Die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats BGHSt 1, 105 bezeichnet es zwar als unzulässig, ein Geständnis nur um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund zu verwerten. - RG, 07.04.1933 - I 886/32
1. Fällt die Vorlegung unrichtiger Belege über die Ausführung eigener …
Auszug aus BGH, 18.12.1951 - 1 StR 542/51
Die Vorlage unrichtiger Belege würde auch dann unter § 351 fallen, wenn die Rechnungen, Register oder Bücher, für die die Belege bestimmt waren, von einem andern Beamten als dem Angeklagten zu führen waren (RGSt 67, 195).
- RG, 04.06.1917 - I 159/17
1. Sind die im bayerischen Postdienst als Aushilfspostillione verwendeten …
Auszug aus BGH, 18.12.1951 - 1 StR 542/51
Dies steht zwar, wie das Landgericht richtig ausführt, einem Empfang in amtlicher Eigenschaft (§ 350) nicht entgegen; denn der Einzahler hielt den Angeklagten für zuständig, und dem Angeklagten war das bewusst (vgl. RGSt 51, 113, 71, 106). - RG, 11.01.1910 - V 1004/09
Unter welcher Voraussetzung gelten die in § 351 St.G.B.'s aufgeführten …
Auszug aus BGH, 18.12.1951 - 1 StR 542/51
Wegen unrichtiger Registerführung ist die Strafe nur dann nach § 351 zu schärfen, wenn das Register der Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben diente, wenn es dazu durch Anordnung der zuständigen vorgesetzten Stelle, mindestens im Wege der Dienstanweisung, bestimmt war, und wenn dem Angeklagten die Führung oder Mitführung des Registers dienstlich oblag; in dieser Beziehung würde die Verpflichtung zur Anbringung von Sichtvermerken oder zur Mitzeichnung genügen (RGSt 43, 207; 67, 175, 178; JW 1928, 840; 1933, 1957; HRR 1941, 574). - RG, 27.03.1933 - III 208/33
Zur Anwendung des § 357 StGB. bei schwerer Amtsunterschlagung. Dieselbe Tat kann …
Auszug aus BGH, 18.12.1951 - 1 StR 542/51
Wegen unrichtiger Registerführung ist die Strafe nur dann nach § 351 zu schärfen, wenn das Register der Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben diente, wenn es dazu durch Anordnung der zuständigen vorgesetzten Stelle, mindestens im Wege der Dienstanweisung, bestimmt war, und wenn dem Angeklagten die Führung oder Mitführung des Registers dienstlich oblag; in dieser Beziehung würde die Verpflichtung zur Anbringung von Sichtvermerken oder zur Mitzeichnung genügen (RGSt 43, 207; 67, 175, 178; JW 1928, 840; 1933, 1957; HRR 1941, 574).