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   BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80   

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BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80 (https://dejure.org/1981,1995)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1981 - NotZ 14/80 (https://dejure.org/1981,1995)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 (https://dejure.org/1981,1995)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Amtssitz eines Notars - Anwaltsnotar - Verlegung des Amtssitzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 668
  • DNotZ 1981, 521 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

    Auszug aus BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80
    Ob eine geordnete Rechtspflege gewährleistet ist, hängt aber nicht nur davon ab, wie viele Notare bestellt werden und wer mit dem Notariat betraut wird (BGHZ 73, 46 m.w.N.), sondern auch davon, wo jeweils das Notaramt ausgeübt wird.

    Wenn der Beruf des Notars auch nicht zum "öffentlichen Dienst" im engeren Sinn gehört, so ist er doch nach der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner allgemeinen Rechtsstellung dem öffentlichen Dienst sehr nahegerückt (BVerfGE 16, 6, 22; 17, 371, 379; 17, 381, 387; erst neuerdings wieder BVerfG NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556; vgl. auch den Senat BGHZ 37, 172, 176; 53, 95, 98; 64, 214, 217; 73, 46, 48 m.w.N.).

  • BGH, 28.11.1977 - NotZ 10/77

    Voraussetzungen der Bestellung eines Anwaltes zum Notar - Interesse der

    Auszug aus BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80
    Nach dem Amtssitz bestimmt sich auch sein "engerer räumlicher Amtsbereich", gleichviel ob dieser den gesamten Amtsgerichtsbezirk des Amtssitzes umfaßt oder nur einen Teil davon (§ 8 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare; vgl. auch BGHZ 66, 261; 68, 252, 257 f; Senatsbeschluß vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309).

    Daß das sachgerecht ist, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80
    Wenn der Beruf des Notars auch nicht zum "öffentlichen Dienst" im engeren Sinn gehört, so ist er doch nach der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner allgemeinen Rechtsstellung dem öffentlichen Dienst sehr nahegerückt (BVerfGE 16, 6, 22; 17, 371, 379; 17, 381, 387; erst neuerdings wieder BVerfG NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556; vgl. auch den Senat BGHZ 37, 172, 176; 53, 95, 98; 64, 214, 217; 73, 46, 48 m.w.N.).
  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Ein Rechtsanspruch besteht nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 12/75; Arndt BNotO 2. Aufl. § 10 Anm. II 1.2.; vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521), und zwar auch dann nicht, wenn eine Notarstelle an dem Ort, wohin der Amtssitz verlegt werden soll, frei ist.

    Es war anerkannt, daß die Entscheidungen über Amtssitzverlegungen den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu genügen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. April 1976 - NotZ 12/75 und vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80; Arndt BNotO 2. Aufl. § 10 Anm. II 1.2.).

    Aus ihnen ergibt sich, daß der Notar seinen Amtssitz nicht frei wählen kann und daß bei der Beurteilung seines Wunsches nach Amtssitzverlegung zunächst die Bedürfnisse der Rechtspflege am bisherigen Amtssitz und damit das dort gegebene Interesse an einer kontinuierlichen Amtsausübung Berücksichtigung finden müssen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Dies gilt genauso, wenn ein Bewerber, der schon Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können (vgl. Senatsbeschl. v. 5. April 1976 - NotZ 12/75 - DNotZ 1977, 42; v. 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521; v. 5. Dezember 1988 - NotZ 8/88 - DNotZ 1989, 328; v. 28. März 1991 a.a.O.).

    Dieses umfaßt auch die Bestimmung des Amtssitzes (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521), weil auch eine Amtssitzverlegung unter dem Vorbehalt einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO) steht (vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, Rdn. 285, S. 89).

    Der Notar kann seinen Amtssitz nicht frei wählen, sondern hat den Bedürfnissen der Rechtspflege nachzukommen (vgl. Senatsbeschl. v. 28. März 1991 a.a.O.; v. 19. Januar 1981 a.a.O.).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 11/09

    Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren:

    Sie sind ebenso berücksichtigungsfähig wie der vom Antragsgegner vorgebrachte Gesichtspunkt, durch den Amtssitzwechsel eines bereits amtierenden Notars die angestrebte zügige und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung in U. sicherzustellen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521, 522; vom 24. Juli 2006 aaO 64).
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Ebensowenig wie der Notar einen Anspruch darauf hat, daß ihm bei der Erstbestellung ein bestimmter Amtssitz zugewiesen wird (vgl. Schippel in Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 10 Rdn. 3), kann er beanspruchen, daß sein Amtssitz später in einen anderen Ort verlegt wird, damit er eine freie Notarstelle einnehmen kann (vgl. BGH DNotZ 1994, 333, 334; DNotZ 1993, 59, 61; DNotZ 1989, 328; DNotZ 1981, 521; DNotZ 1977, 42).
  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

    Der Senat hat schon wiederholt zu erkennen gegeben, daß es der Landesjustizverwaltung grundsätzlich gestattet ist, sich bei der Bedürfnisprüfung für den einen oder anderen Weg der Ermittlung zu entscheiden (vgl. einerseits Senatsbeschlüsse vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309 und vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 = DNotZ 1981, 521; andererseits Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372); dabei kann sie auch eine Kombination beider Wege wählen.
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 14/09

    Bewerbung als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; Überschreitung des

    Sie sind ebenso berücksichtigungsfähig wie der vom Antragsgegner vorgebrachte Gesichtspunkt, durch den Amtssitzwechsel eines bereits amtierenden Notars die angestrebte zügige und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung in U. sicherzustellen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521, 522; vom 24. Juli 2006 aaO 64).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

    Aus der wesentlichen Bedeutung, die dem Amtssitz (§ 10 BNotO) für die Ausübung des Notaramts zukommt (vgl. dazu den zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80), läßt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht der Schluß ziehen, daß deswegen der in § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO erwähnte Ort des Amtssitzes als alleiniger Anknüpfungsmaßstab der Bedürfnisprüfung anzusehen wäre.
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 12/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

    Sie sind ebenso berücksichtigungsfähig wie der vom Antragsgegner vorgebrachte Gesichtspunkt, durch den Amtssitzwechsel eines bereits amtierenden Notars die angestrebte zügige und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung in U. sicherzustellen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521, 522; vom 24. Juli 2006 aaO 64).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

    Sie sind ebenso berücksichtigungsfähig wie der vom Antragsgegner vorgebrachte Gesichtspunkt, durch den Amtssitzwechsel eines bereits amtierenden Notars die angestrebte zügige und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung in U. sicherzustellen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521, 522; vom 24. Juli 2006 aaO 64).
  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Zwar ist ein Notar trotz seiner Ernennung für den Bezirk eines Oberlandesgerichts (§ 11 BNotO) in der Regel standesrechtlich gehalten, Amtshandlungen auf den Amtsgerichtsbezirk als seinen engeren räumlichen Amtsbereich zu beschränken und nicht in einem anderen Amtsgerichtsbezirk tätig zu werden (§ 8 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare; vgl. dazu BGHZ 66, 261; 68, 252, 257; Senatsbeschlüsse vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309 und vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 = DNotZ 1981, 521); die Unterbindung dagegen gerichteter Verstöße aber ist keine Frage der Bedürfnisprüfung, sondern standesrechtlicher und dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen.
  • BGH, 18.01.1982 - NotZ 9/81

    Bestellung zum Anwaltsnotar - Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten -

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