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   BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81   

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BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81 (https://dejure.org/1981,1295)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1981 - 4 StR 64/81 (https://dejure.org/1981,1295)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1981 - 4 StR 64/81 (https://dejure.org/1981,1295)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 220
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 174/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB verlangt, soweit er sich auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, daß das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHST 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364).

    Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

    Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

  • BGH, 09.05.1978 - 5 StR 31/78

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion - Beschränkung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

    Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

  • BGH, 12.01.1977 - 2 StR 638/76

    Objektive Voraussetzungen der Annahme einer schweren Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

    Daß durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abgesprungen sind, reicht für den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76; Horn in SK a.a.O.).

  • BGH, 02.06.1977 - 1 StR 231/77

    Anforderungen an eine schwere Brandstiftung bei Inbrandsetzen eines Gebäudes

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

    Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, daß im Rahmen der Strafzumessung allein das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat bei einem bestreitenden Angeklagten grundsätzlich nicht als Strafzumessungsgrund Berücksichtigung finden darf (vgl. BGHSt 1, 105; BGH in MDR 1980, 240).
  • BGH, 30.07.1965 - 4 StR 343/65
    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).
  • BGH, 18.10.1979 - 4 StR 517/79

    Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten - Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, daß im Rahmen der Strafzumessung allein das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat bei einem bestreitenden Angeklagten grundsätzlich nicht als Strafzumessungsgrund Berücksichtigung finden darf (vgl. BGHSt 1, 105; BGH in MDR 1980, 240).
  • BGH, 15.04.1977 - 2 StR 140/77

    Inbrandsetzung von Gebäudeteilen, die für den Gebrauch als Wohnhaus von

    Auszug aus BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81
    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfaßt ist, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BTDrucks. 13/8587 S. 26; vgl. nur BGHSt 18, 363, 364 ff.; 34, 115, 117; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 6; BGH NStZ 1981, 220 f.; 1982, 201; NJW 1999, 299).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Hierfür genügt in der Regel, wenn ein "nicht völlig unwesentlicher Bestandteil" des Gebäudes brennt, wenn "wesentliche Teile des Gebäudes" brennen (vgl. RG GA 39, 442 und JW 1931, 3281; BGH NStZ 1981, 220; BGHSt 16, 109, 110).
  • BGH, 17.12.1981 - 4 StR 620/81

    Anforderungen an das Merkmal des Inbrandsetzens - Wesentliche Bestandteile eines

    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f; BGH NStZ 1981, 220 m.w.Nachw.).

    Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365 f; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77) oder eine Zimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221) angesehen worden.

    Daß durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abspringen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76), Tapete (BGH NStZ 1981, 220) oder ein an die Wand genageltes Regal (BGHSt 16, 109) in Brand gerät oder daß einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile lediglich ankohlen (RGSt 64, 273), reicht für die Annahme einer vollendeten Brandstiftung nach den §§ 306, 308 StGB hingegen nicht aus (vgl. auch Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdnr. 6 zu § 306 StGB).

    Bei der häufigen Verwendung nicht brennbarer Materialien in neueren Gebäuden hätte es insoweit näherer Ausführungen bedurft (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221; Horn in SK § 306 Rdnr. 10).

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) - wesentlich sind.
  • BGH, 11.02.1982 - 4 StR 18/82

    Voraussetzungen für das Inbrandsetzen und der Begriff der wesentlichen

    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f; BGH NStZ 1981, 220 m.w.Nachw.).

    Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365 f; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77) oder eine Zimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221) angesehen worden.

    Daß durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abspringen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76), Tapete (BGH NStZ 1981, 220) oder ein an die Wand genageltes Regal (BGHSt 16, 109) in Brand gerät oder daß einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile lediglich ankohlen (RGSt 64, 273), reicht für die Annahme eines Inbrandsetzens hingegen nicht aus (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1981 - 4 StR 620/81; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 306 StGB Rdn. 6).

  • BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90

    Anforderungen an Bestrafung einer Inbrandsetzung eines Gebäudes als schwere

    Falls die Deckenverkleidung jedoch ähnlich wie eine Tapete angebracht war und auch eine ähnliche - lediglich auf "Verkleidung" beschränkte - Funktion hatte, läge eine Vollendung der Inbrandsetzung wie in dem in BGH NStZ 1981, 220 entschiedenen Fall nicht vor.
  • BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87

    Voraussetzung der Vollendung einer Brandstiftung

    Als wesentlicher Teil eines Gebäudes sind z.B. die Flurtreppe (BGH, Beschl. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78), die Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220), die Wohnungstür (BGHSt 7, 37) und der Holzfußboden (OLG Hamburg NJW 1953, 117 [OLG Hamburg 04.06.1952 - Ss 58/52]) angesehen worden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal (BGHSt 16, 109), Schränke (BGH, Beschl. vom 27. März 1981 - 2 StR 94/81) oder die an der Wand befestigte Tapete (BGH NStZ 1981, 220).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 335/93

    Einordnung einer vermieteten unbewohnten Fremdenwohnung als Wohnung im Sinne von

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses, wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), wesentlich sind.
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 515/86

    Vollendung einer Brandstiftung

    Vollendet ist die Brandstiftung, soweit sie einem Gebäude gilt, erst dann, wenn dieses selbst in einer Weise vom Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt; dabei muß sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NStZ 1981, 220 Nr. 4; 1984, 74 Nr. 6; BGH Strafverteidiger 1984, 245 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.10.1983 - 5 StR 760/83

    Anforderungen an das Vorliegen einer vollendeten schweren Brandstiftung

    Daß infolge der Hitze Putz von der Garagendecke abgeplatzt war, begründet den Tatbestand der Inbrandsetzung nicht (BGH NStZ 1981, 220); die von dem Feuer besonders in Mitleidenschaft gezogene Backplatte (UA S. 6) war ersichtlich kein Bestandteil des Gebäudes.
  • BGH, 27.11.1985 - 2 StR 649/85

    Voraussetzungen für einen tatbestandlichen Erfolg der Brandstiftung

  • BGH, 01.10.1981 - 4 StR 423/81

    Revision wegen fehlender Erkennbarkeit, ob eine vollendete Tat oder eine

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