Rechtsprechung
BGH, 19.06.1958 - II ZR 228/57 |
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Rechtsmittel
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Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1958, 1485
- MDR 1958, 662
- DB 1958, 833
- DB 1958, 834
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52
Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)
Auszug aus BGH, 19.06.1958 - II ZR 228/57
Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; IV ZR 34/56, Urteil vom 23. Mai 1956; RGZ 141, 131) die Auffassung vertreten, unter grober Fahrlässigkeit sei im allgemeinen ein Handeln zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Falles in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und das unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem eingeleuchtet hätte.Die grobe Fahrlässigkeit eines Sicherungsnehmers einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache kann einmal darin liegen, daß er irrtümlich angenommen hat, die Ware sei nicht unter Eigentumsvorbehalt veräußert worden (dieser Sachverhalt lag dem vom BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] entschiedenen Fall zugrunde).
- BGH, 23.05.1956 - IV ZR 34/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.06.1958 - II ZR 228/57
Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; IV ZR 34/56, Urteil vom 23. Mai 1956; RGZ 141, 131) die Auffassung vertreten, unter grober Fahrlässigkeit sei im allgemeinen ein Handeln zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Falles in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und das unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem eingeleuchtet hätte. - RG, 26.05.1933 - VII 69/33
Zur Anwendung des § 1207 BGB. (in Verbindung mit § 932 das.) und des § 366 HGB.
Auszug aus BGH, 19.06.1958 - II ZR 228/57
Handle es sich um ein Erwerbsgeschäft, das mit dem Inhaber des Gewerbebetriebes abgeschlossen werde, aber aus dem Rahmen der von dem Veräusserer in seinem Unternehmen sonst abgeschlossenen Geschäfte herausfalle, z.B. um eine Sicherungsübereignung durch einen Kaufmann, die eine üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache betreffe, so werde dem Sicherungsnehmer eine weitergehende Erkundigungspflicht obliegen als bei Geschäften, die gewöhnlich Gegenstand des Unternehmens seien (vgl. RGZ 147, 321 ff [331]; RGZ 141, 129 ff [132];… 143, 14 ff [18] und Gessler-Hefermehl, HGB, 3. Aufl. 1956, Anh. zu § 368 Anm. 63). - RG, 15.03.1935 - II 283/34
1. Kann der Übergang des Eigentums an einer beweglichen Sache auch an die …
Auszug aus BGH, 19.06.1958 - II ZR 228/57
Handle es sich um ein Erwerbsgeschäft, das mit dem Inhaber des Gewerbebetriebes abgeschlossen werde, aber aus dem Rahmen der von dem Veräusserer in seinem Unternehmen sonst abgeschlossenen Geschäfte herausfalle, z.B. um eine Sicherungsübereignung durch einen Kaufmann, die eine üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache betreffe, so werde dem Sicherungsnehmer eine weitergehende Erkundigungspflicht obliegen als bei Geschäften, die gewöhnlich Gegenstand des Unternehmens seien (vgl. RGZ 147, 321 ff [331]; RGZ 141, 129 ff [132];… 143, 14 ff [18] und Gessler-Hefermehl, HGB, 3. Aufl. 1956, Anh. zu § 368 Anm. 63). - RG, 28.11.1933 - VII 187/33
1. Tragweite eines beim Verkauf eines Kraftwagens vereinbarten …
Auszug aus BGH, 19.06.1958 - II ZR 228/57
Handle es sich um ein Erwerbsgeschäft, das mit dem Inhaber des Gewerbebetriebes abgeschlossen werde, aber aus dem Rahmen der von dem Veräusserer in seinem Unternehmen sonst abgeschlossenen Geschäfte herausfalle, z.B. um eine Sicherungsübereignung durch einen Kaufmann, die eine üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache betreffe, so werde dem Sicherungsnehmer eine weitergehende Erkundigungspflicht obliegen als bei Geschäften, die gewöhnlich Gegenstand des Unternehmens seien (vgl. RGZ 147, 321 ff [331]; RGZ 141, 129 ff [132]; 143, 14 ff [18] und Gessler-Hefermehl, HGB, 3. Aufl. 1956, Anh. zu § 368 Anm. 63).
- BGH, 03.11.1988 - IX ZR 213/87
Wirksamkeit eines Poolvertrages; Schadensersatzanspruch des bösgläubigen …
Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen, (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1958 - II ZR 228/57, NJW 1958, 1485) und wird von der Revision auch nicht angegriffen. - BGH, 19.01.1959 - III ZR 194/57
Rechtsmittel
Eine grobe Fahrlässigkeit liegt in einem Verhalten, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem, in besonders schwerem Maße verletzt, worden und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 10, 14 [16/7]; Urteil vom 19. Juni 1958 - II ZR 228/57). - BGH, 25.10.1979 - 4 StR 436/79
Falsche Versicherung an Eides Statt - Zeitweilige Abwesenheit des Angeklagten und …
Das Beweisergebnis, daß der Zeuge E. nach dem Abschluß des Brego-Geschäftes überhaupt keine Verfügungen mehr treffen konnte (UA 73) wie auch, daß die Übergabe des Orderlagerscheins durch den Zeugen Z. an den Angeklagten M. nur die Übergabe der Ware ersetzt hat, nicht aber die Einigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs (BGH NJW 1958, 1485), ist daher unangreifbar.