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   BGH, 20.01.1969 - II ZR 75/67   

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https://dejure.org/1969,3943
BGH, 20.01.1969 - II ZR 75/67 (https://dejure.org/1969,3943)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1969 - II ZR 75/67 (https://dejure.org/1969,3943)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1969 - II ZR 75/67 (https://dejure.org/1969,3943)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft (KG) - Erstreckung der Testamentsvollstreckung auf die Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafter-Erben an einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) - Abschlussvollmacht zu einer Änderung des ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.04.1957 - II ZR 182/55

    Testamentsvollstreckung und Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 20.01.1969 - II ZR 75/67
    Das Verwaltungsrecht des Rechtsanwalts M. umfaßte nicht die Befugnis, an einer Änderung des Gesellschaftsvertrages mitzuwirken; die Testamentsvollstreckung kann nicht rechtswirksam auf die Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafter-Erben an einer offenen Handelsgesellschaft erstreckt werden (BGHZ 24, 106, 112 [BGH 11.04.1957 - II ZR 182/55]; BGH WM 1966, 188).
  • BGH, 22.11.1965 - II ZR 102/63

    Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers - Testamentarische Verfügung

    Auszug aus BGH, 20.01.1969 - II ZR 75/67
    Das Verwaltungsrecht des Rechtsanwalts M. umfaßte nicht die Befugnis, an einer Änderung des Gesellschaftsvertrages mitzuwirken; die Testamentsvollstreckung kann nicht rechtswirksam auf die Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafter-Erben an einer offenen Handelsgesellschaft erstreckt werden (BGHZ 24, 106, 112 [BGH 11.04.1957 - II ZR 182/55]; BGH WM 1966, 188).
  • RG, 10.01.1944 - II 103/43

    1. Ist der Testamentsvollstrecker befugt, die Mitgliedschaftsrechte des Erben

    Auszug aus BGH, 20.01.1969 - II ZR 75/67
    Die - im Gegensatz zu RGZ 172, 199 wohl zu verneinende - Frage, ob der Erbe überhaupt durch eine Auflage rechtswirksam gebunden werden könnte, einem Testamentsvollstrecker die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zu überlassen, braucht daher nicht näher erörtert zu werden.
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