Rechtsprechung
   BGH, 20.05.1981 - IVb ARZ 525/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,3990
BGH, 20.05.1981 - IVb ARZ 525/81 (https://dejure.org/1981,3990)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1981 - IVb ARZ 525/81 (https://dejure.org/1981,3990)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1981 - IVb ARZ 525/81 (https://dejure.org/1981,3990)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,3990) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kostenvorschuß - Verbundverfahren - Ehescheidung - Rechtsmittel in Folgesachen - Einstweilige Anordnung

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2305 (Ls.)
  • MDR 1981, 1001
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.1980 - IV ZR 198/78

    Zuständigkeit für Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - IVb ARZ 525/81
    Die entsprechende Anwendung des § 620 a Abs. 4 ZPO kann vielmehr insoweit nur bedeuten, daß für die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Kostenvorschusses das Gericht zweiter Instanz zuständig ist, wenn das Hauptsacheverfahren, für das der Kostenvorschuß begehrt wird, (wie im vorliegenden Fall) in der zweiten Instanz schwebt (BGH, Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZR 198/78 = FamRZ 1980, 444).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem bereits genannten Beschluß vom 27. Februar 1980 - FamRZ 1980, 444 - die Frage offen gelassen.

  • BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 44/79

    Scheidung einer Ehe im Verbundverfahren - Gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - IVb ARZ 525/81
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Gegenstand der einstweiligen Anordnung der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder wenn er damit zusammenhängt (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 44/79 = FamRZ 1980, 48; ebenso BayObLGZ 1979, 281); Zweckmäßigkeitserwägungen, die in einem solchen Fall für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts sprechen könnten, müssen hinter der eindeutigen Regelung des § 620 a Abs. 4 ZPO zurücktreten.
  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 54/79

    Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses eines Gerichts wegen

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - IVb ARZ 525/81
    Wird die Ehe - wie hier - im Verbundverfahren geschieden und nur in Folgesachen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist für eine einstweilige Anordnung nach § 620 2P0 das Familiengericht gemäß § 620 a Abs. 4 ZPO zuständig, weil die Ehesache nicht in der Berufungsinstanz schwebt (BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 54/79 = FamRZ 1979, 1004).
  • KG, 12.02.1980 - 1 WF 385/80
    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - IVb ARZ 525/81
    Viel mehr erscheint es, wie in der Rechtsprechung bereits zu treffend dargelegt worden ist (BayObLG FamRZ 1980, 814 = MDR 1980, 584), zweckmäßig, die einstweilige Anordnung 7.
  • BayObLG, 10.08.1979 - Allg. Reg. 43/79
    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - IVb ARZ 525/81
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Gegenstand der einstweiligen Anordnung der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder wenn er damit zusammenhängt (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 44/79 = FamRZ 1980, 48; ebenso BayObLGZ 1979, 281); Zweckmäßigkeitserwägungen, die in einem solchen Fall für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts sprechen könnten, müssen hinter der eindeutigen Regelung des § 620 a Abs. 4 ZPO zurücktreten.
  • BGH, 24.06.1981 - IVb ZB 680/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der

    Die Klägerin hatte vielmehr die Möglichkeit, ebenso wie im ersten Rechtszug, im Verfahren nach § 127 a ZPO bei dem Familiengericht (vgl. BGH Beschluß vom 20. Mai 1981, IVb ARZ 525/81) eine einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen den Beklagten zu erwirken und hieraus - falls erforderlich - die Vollstreckung zu betreiben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht