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   BGH, 21.04.1978 - RiZ(R) 5/77   

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BGH, 21.04.1978 - RiZ(R) 5/77 (https://dejure.org/1978,7301)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1978 - RiZ(R) 5/77 (https://dejure.org/1978,7301)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1978 - RiZ(R) 5/77 (https://dejure.org/1978,7301)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Präsidiumsbeschlusses - Einleitung eines Disziplinarverfahrens

 
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  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Auszug aus BGH, 21.04.1978 - RiZ(R) 5/77
    Ferner macht auch die aus § 21 e GVG herzuleitende Befugnis des Präsidiums, über Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans zu entscheiden (BGHSt 25, 242, 244; 26, 191, 199 f) deutlich, daß die Beurteilung von Zuständigkeitsfragen anhand des Geschäftsverteilungsplans der eigentlichen rechtsprechenden Tätigkeit "so weit entrückt ist, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (vgl. BGHZ 67, 184, 187).
  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73

    Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte -

    Auszug aus BGH, 21.04.1978 - RiZ(R) 5/77
    Denn eine solche, den Geschäftsverteilungsplan auslegende oder ausfüllende Entscheidung muß - wie dieser selbst - solange für einen Richter als verbindlich angesehen werden, bis ihre Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist (vgl. BVerfGE 31, 47, 54; BVerwG, NJW 1976, 1224, 1226).
  • BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75

    Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen

    Auszug aus BGH, 21.04.1978 - RiZ(R) 5/77
    Ferner macht auch die aus § 21 e GVG herzuleitende Befugnis des Präsidiums, über Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans zu entscheiden (BGHSt 25, 242, 244; 26, 191, 199 f) deutlich, daß die Beurteilung von Zuständigkeitsfragen anhand des Geschäftsverteilungsplans der eigentlichen rechtsprechenden Tätigkeit "so weit entrückt ist, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (vgl. BGHZ 67, 184, 187).
  • BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70

    Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts bei unrichtiger

    Auszug aus BGH, 21.04.1978 - RiZ(R) 5/77
    Denn eine solche, den Geschäftsverteilungsplan auslegende oder ausfüllende Entscheidung muß - wie dieser selbst - solange für einen Richter als verbindlich angesehen werden, bis ihre Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist (vgl. BVerfGE 31, 47, 54; BVerwG, NJW 1976, 1224, 1226).
  • BGH, 30.10.1973 - 5 StR 496/73

    Bezeichnung einer ein Verfahren vorläufig einstellenden Entscheidung als Urteil -

    Auszug aus BGH, 21.04.1978 - RiZ(R) 5/77
    Ferner macht auch die aus § 21 e GVG herzuleitende Befugnis des Präsidiums, über Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans zu entscheiden (BGHSt 25, 242, 244; 26, 191, 199 f) deutlich, daß die Beurteilung von Zuständigkeitsfragen anhand des Geschäftsverteilungsplans der eigentlichen rechtsprechenden Tätigkeit "so weit entrückt ist, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (vgl. BGHZ 67, 184, 187).
  • BGH, 04.04.1973 - RiZ(R) 1/72

    Verfügung eines Amtsgerichtspräsidenten auf Grund einer in der Sache nicht

    Auszug aus BGH, 21.04.1978 - RiZ(R) 5/77
    Die Entschließung eines Richters darüber, ob der Spruchkörper, dem er angehört, nach dem Geschäftsverteilungsplan berufen sei, über eine Sache zu entscheiden, ist nicht dem "Kernbereich", sondern dem "äußeren Ordnungsbereich" richterlichen Handelns zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1973 - RiZ (R) 1/72, DRiZ 1973, 280).
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