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BGH, 21.06.1985 - 3 StR 163/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unbegründetheit einer Revision wegen Hinterziehung von Einfuhrsteuern für die Einguhr von Gold aus dem Ausland
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83
Besonderer Strafrahmen - Gewerbsmäßiger Schmuggel - Eingangsabgabenhinerziehung - …
Auszug aus BGH, 21.06.1985 - 3 StR 163/85
Das entspricht der ständigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 32, 95; BGH NStZ 1984, 221). - BGH, 04.07.1984 - 3 StR 206/84
Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bei einer Verurteilung wegen …
Auszug aus BGH, 21.06.1985 - 3 StR 163/85
Dem angefochtenen Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, daß das Landgericht im Rahmen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 56 Abs. 2 StGB (vgl. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH WiStra 1985, 20) auch unter Berücksichtigung der Härte der Strafverbüßung für einen - mit Ausnahme der hohen Abgabenhinterziehung - bis dahin unbescholtenen, in ordentlichen Verhältnissen lebenden Bürger einen Milderungsgrund von besonderem Gewicht, auch durch das Zusammentreffen von gewöhnlichen Milderungsgründen, nicht gesehen hat. - BGH, 29.11.1983 - 1 StR 455/83
Straferschwerende Berücksichtigung einer zum Nachteil eines Angeklagten …
Auszug aus BGH, 21.06.1985 - 3 StR 163/85
Das entspricht der ständigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 32, 95; BGH NStZ 1984, 221). - BGH, 29.03.1984 - 4 StR 149/84
Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung - Umstände …
Auszug aus BGH, 21.06.1985 - 3 StR 163/85
Dem angefochtenen Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, daß das Landgericht im Rahmen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 56 Abs. 2 StGB (vgl. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH WiStra 1985, 20) auch unter Berücksichtigung der Härte der Strafverbüßung für einen - mit Ausnahme der hohen Abgabenhinterziehung - bis dahin unbescholtenen, in ordentlichen Verhältnissen lebenden Bürger einen Milderungsgrund von besonderem Gewicht, auch durch das Zusammentreffen von gewöhnlichen Milderungsgründen, nicht gesehen hat.