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   BGH, 21.07.1967 - 4 StR 271/67   

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https://dejure.org/1967,6114
BGH, 21.07.1967 - 4 StR 271/67 (https://dejure.org/1967,6114)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1967 - 4 StR 271/67 (https://dejure.org/1967,6114)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1967 - 4 StR 271/67 (https://dejure.org/1967,6114)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess - Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Zuhälterei

 
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  • BGH, 25.01.1967 - 2 StR 424/66

    Fehlerhafte Berechnung der Gesamtstrafe - Kompetenzfragen im Verhältnis zur

    Auszug aus BGH, 21.07.1967 - 4 StR 271/67
    Beim Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft wird sich empfehlen, auch in der Urteilsformel - nicht nur in den Urteilsgründen - die aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20.7.1966 ersichtliche Einschränkung zu vermerken; hinsichtlich der Anrechnung der verbüßten Strafhaft wird auf BGHSt 21, 186 [BGH 25.01.1967 - 2 StR 424/66] verwiesen.
  • BGH, 15.01.1954 - 2 StR 488/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.07.1967 - 4 StR 271/67
    Die bisherigen Feststellungen lassen nicht genügend erkennen, daß gerade das unzüchtige Gewerbe der Zeugin den Angeklagten bestimmt hat zu ihr zu halten, daß er diesen Erwerb schmarotzerhaft ausnutzte und daß beide gerade daran interessiert waren (BGHSt 4, 316, BGH NJW 53, 1923; 54, 1294).
  • BGH, 02.07.1953 - 3 StR 195/53
    Auszug aus BGH, 21.07.1967 - 4 StR 271/67
    Die bisherigen Feststellungen lassen nicht genügend erkennen, daß gerade das unzüchtige Gewerbe der Zeugin den Angeklagten bestimmt hat zu ihr zu halten, daß er diesen Erwerb schmarotzerhaft ausnutzte und daß beide gerade daran interessiert waren (BGHSt 4, 316, BGH NJW 53, 1923; 54, 1294).
  • BGH, 25.06.1953 - 5 StR 773/52
    Auszug aus BGH, 21.07.1967 - 4 StR 271/67
    Die bisherigen Feststellungen lassen nicht genügend erkennen, daß gerade das unzüchtige Gewerbe der Zeugin den Angeklagten bestimmt hat zu ihr zu halten, daß er diesen Erwerb schmarotzerhaft ausnutzte und daß beide gerade daran interessiert waren (BGHSt 4, 316, BGH NJW 53, 1923; 54, 1294).
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