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   BGH, 21.09.1988 - 2 StR 437/88   

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https://dejure.org/1988,2709
BGH, 21.09.1988 - 2 StR 437/88 (https://dejure.org/1988,2709)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1988 - 2 StR 437/88 (https://dejure.org/1988,2709)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1988 - 2 StR 437/88 (https://dejure.org/1988,2709)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vollständiges Erbringung eines Urteils zu den Akten durch Unterschrift der an dem Urteil mitgewirkten Richtern - Heilung eines Mangels eines Urteils innerhalb der in § 275 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) bezeichneten Frist - Unterzeichnung durch Berufsrichter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 1 S. 2
    Strafprozeßrecht: Unterschrift aller Richter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 5
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.1984 - 5 StR 227/84

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 21.09.1988 - 2 StR 437/88
    Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben haben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - 5 StR 227/84).

    Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - 5 StR 227/84).".

  • BGH, 03.06.1986 - 5 StR 233/86

    Unterschrift der bei der Entscheidung mitwirkenden Richter unter ein Urteil als

    Auszug aus BGH, 21.09.1988 - 2 StR 437/88
    "Innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist ist das Urteil nicht mit den Unterschriften der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO), mithin nicht vollständig zu den Akten gebracht worden (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1986 - 5 StR 233/86).

    Dieser Mangel kann, da die Frist des § 275 Abs. 1 StPO verstrichen ist, nicht mehr geheilt werden (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1986 - 5 StR 233/86).

  • BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99

    Entscheidungsgründe; Urteilsunterzeichnung; Urteilsabsetzungsfrist;

    Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGHSt 26, 247, 248; BGH StV 1984, 275; 1989, 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 275 Rdn. 4).
  • BGH, 19.08.1992 - 5 StR 386/92

    Gültige Urteilsunterschrift eines Richters auf Probe während anderweitiger

    Damit ist das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 - Unterschrift 2; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 - Verhinderung 2).
  • OLG München, 07.04.2010 - 5St RR (II) 80/10

    Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe

    Dieser besonderen Bewertungsaufgabe genügt es nicht, wenn es auf die Entscheidungsgründe verweist, von denen sich ein anderer Richter hat leiten lassen (BGH StV 1989, 5).
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