Rechtsprechung
BGH, 21.12.1955 - IV ZR 105/55 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 19, 309
- NJW 1956, 507
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87
Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung …
Dieser sieht sich zwar ebenfalls dem Vermächtnis ausgesetzt, dem der Pflichtteilsberechtigte mit Hilfe der Ausschlagung entgangen ist, kann dieses aber gegebenenfalls gemäß § 2322 BGB soweit kürzen, daß ihm der zur Deckung des (vorrangigen) Pflichtteils erforderliche Betrag verbleibt (BGHZ 19, 309, 311). - BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81
Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs - Rechtsfolgen der …
Ein derartiges Kürzungsrecht des Erben kann gegebenenfalls auch dazu führen, daß der Vermächtnisnehmer an den Erben Zahlungen zu leisten hat (BGHZ 19, 309, 311), und dürfte, wenn es bestünde, auch bei der Verteilung der Pflichtteilslast nach § 2320 BGB nicht unberücksichtigt bleiben.Demgegenüber muß die weitergehende allgemeine Kürzungsmöglichkeit des § 2318 Abs. 1 BGB zurücktreten (…Planck/Greif, BGB 4. Aufl. § 2322 Anm. 2;… MK-Frank, BGB § 2322 Rdn. 2;… Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl. § 2322 Rdn. 3;… Soergel/Dieckmann, BGB 11. Aufl. § 2322 Rdn. 1, 2; Kipp/Coing, Erbrecht 13. Bearb. § 12 III 5;… Kretzschmar, Erbrecht 2. Aufl. § 94 III 4 d S. 702; Kreß, Erbengemeinschaft § 7 IV 4 S. 100; vgl. auch BGHZ 19, 309, 313 f.).
- OLG Nürnberg, 29.11.2016 - 6 U 2145/15
Anspruch auf Schadensersatz gegen unbekannte Erben bei bestehender …
Kann oder will der Vermächtnisnehmer dies nicht, so muss der Erbe statt des Vermächtnisobjekts nur den gekürzten Schätzwert zahlen (vgl. BGHZ 19, 309, 311 f;… BeckOK/Müller, BGB, Stand 01.08.2016, Rn. 4 zu § 2322 mit Verweis auf Rn. 5 zu § 2318).
- OLG Koblenz, 04.11.1993 - 5 U 1714/92
Aufwendungsersatzanspruch des Nießbrauchers bei Sanierung eines Flachdachs
Das Verlangen des Klägers scheitert nämlich bereits daran, daß der Kläger nach der gesetzlichen Regelung der §§ 1087, 1089 BGB keinen Anspruch auf einen Nießbrauch an solchen Nachlaßmitteln hat, die zur Tilgung von Nachlaßverbindlichkeiten - und dazu gehören die Beerdigungskosten - eingesetzt werden (vgl. auch BGHZ 19, 309, 312); das Nießbrauchsrecht des Klägers war insoweit von vornherein eingeschränkt, so daß an den Verlust entsprechender zum Nachlaß gehörender Gelder keine Ersatzforderungen anknüpfen können. - BGH, 07.12.1967 - III ZR 62/65
Auslegung einer letzwilligen Verfügung als Vermächtnis oder Teilungsanordung in …
- BGH, 25.09.1956 - 5 StR 219/56 Kontextvorschau leider nicht verfügbar