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   BGH, 22.01.1982 - 2 StR 795/81   

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BGH, 22.01.1982 - 2 StR 795/81 (https://dejure.org/1982,11790)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1982 - 2 StR 795/81 (https://dejure.org/1982,11790)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1982 - 2 StR 795/81 (https://dejure.org/1982,11790)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Zusammenhang mit der Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit - Wirkungen eines fehlenden Hinweises auf die Erwägung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

 
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  • BGH, 18.12.1958 - 4 StR 399/58
    Auszug aus BGH, 22.01.1982 - 2 StR 795/81
    Sollte das Gericht mit dem Sachverständigen wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß im Falle Tonk die Voraussetzungen des § 21 StGB bewiesen sind, während in den anderen Fällen eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, so müßten die einer solchen unterschiedlichen Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Urteil mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 12, 311, 314 f).
  • BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62

    Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters - Nichtbeeidigung eines der

    Auszug aus BGH, 22.01.1982 - 2 StR 795/81
    Die Anregung des Staatsanwalts, das Gericht möge einen entsprechenden Hinweis geben, reicht nicht aus (vgl. BGHSt 19, 141 [BGH 08.10.1963 - 1 StR 553/62]; 22, 29, 31).
  • BGH, 20.12.1967 - 4 StR 485/67

    Unterbleiben eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Anstaltsunterbringung

    Auszug aus BGH, 22.01.1982 - 2 StR 795/81
    Die Anregung des Staatsanwalts, das Gericht möge einen entsprechenden Hinweis geben, reicht nicht aus (vgl. BGHSt 19, 141 [BGH 08.10.1963 - 1 StR 553/62]; 22, 29, 31).
  • BGH, 10.09.1980 - 2 StR 390/80

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 22.01.1982 - 2 StR 795/81
    Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nur dann darauf gestützt werden, der Angeklagte habe eine Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen, wenn das Gericht die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt und nicht lediglich zu seinen Gunsten unterstellt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 10. September 1980 - 2 StR 390/80).
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