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   BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60   

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BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60 (https://dejure.org/1961,212)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1961 - IV ZB 308/60 (https://dejure.org/1961,212)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1961 - IV ZB 308/60 (https://dejure.org/1961,212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 1
  • NJW 1961, 1397
  • MDR 1961, 668
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.11.1954 - IV ZB 47/54

    Beschwerde eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen

    Auszug aus BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60
    Der im Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1954 - IV ZB 47/54 - (BGHZ 15, 262 ff) eingenommene gegenteilige Standpunkt wird aufgegeben.

    Hieran sieht sich das Kammergericht durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1954 (BGHZ 15, 262 ff), von dem es dann abweichen würde, gehindert.

    Die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts steht im Widerspruch zu dem Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1954 (BGHZ 15, 262 ff).

    Demgegenüber hat die neuere Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß von einer wirksamen Einwilligung bzw. von einem rechtlich beachtlichen Fehlen einer solchen gemäß § 1910 Abs. 3 BGB - wie auch von einem wirksamen Aufhebungsverlangen nach § 1920 BGB - dann nicht gesprochen werden könne, wenn der Betroffene geisteskrank und damit geschäftsunfähig sei (u.a. BGHZ 15, 262, 268 [BGH 26.11.1954 - IV ZB 47/54];. RGZ 65, 199, 203; RG RJA 8, 1, 3; KG JFG 18, 298, 300; BayOblG KGJ 30, A 295, 296).

  • RG, 25.10.1934 - IV B 55/34

    Kann eine wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähige Person gegen die Anordnung

    Auszug aus BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60
    In diesem ist im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. Oktober 1934 (RGZ 145, 284 ff) ausgesprochen worden, daß ein geschäftsunfähiger Volljähriger gegen einen Beschluß, durch den gemäß § 1910 Abs. 2 BGB eine Pflegschaft für ihn angeordnet ist, keine wirksame Beschwerde einlegen könne.

    Da eine für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemeingültige Bestimmung über die Fähigkeit eines Beteiligten, wirksam Rechtshandlungen vorzunehmen oder entgegenzunehmen, nicht besteht, sind insoweit die Vorschriften des BGB über die Geschäftsfähigkeit maßgebend (RGZ 145, 284, 286, 287).

    Außerdem muß § 59 FGG in dem hier interessierenden Anwendungsbereich auf Fälle der Vormundschaft beschränkt bleiben, weil die Pflegschaft über Volljährige nicht auf die - bestehende - Geschäftsfähigkeit des Pflegebefohlenen einwirkt (RGZ 145, 284, 288; 52, 223, 224; OLG 7, 126, 127).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60
    Daher betreffen der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1960 (BVerfGE 10, 302 ff) und seine Begründung, die sich mit der Freiheitsentziehung befassen, nicht unmittelbar die hier zu entscheidende Frage.

    Dies ist sinngemäß auch im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1960 (BVerfGE 10, 302, 306) zum Ausdruck gekommen, nach welchem es ein allgemeiner Grundsatz unserer Rechtsordnung ist, daß auch Entmündigte und Geisteskranke für Verfahren, in denen über die wegen ihres Geisteszustandes zu treffenden Maßnahmen entschieden wird, zur Wahrung ihrer Rechte als prozeßfähig gelten.

  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60
    Diese Grundrechte gelten ihrer Bedeutung nach für alle Arten des gerichtlichen Verfahrens, auch dort, wo wie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Amtsermittlungsprinzip herrscht (BVerfGE 7, 53, 57) [BVerfG 18.06.1957 - 1 BvR 41/57].
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60
    Daher muß in der Regel jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte, gleichgültig, ob die Verfahrensordnungen dies vorsehen, vor Erlaß einer seine Rechtsposition nachteilig beeinflussenden gerichtlichen Entscheidung gehört werden oder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (vgl. BVerfGE 5, 22, 24 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 128/56]; 6, 12, 14 [BVerfG 25.10.1956 - 1 BvR 440/54]; 7, 239, 240 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 271/57]; 7, 275, 278, 279 [BVerfG 13.02.1958 - 1 BvR 56/57]; 9, 303, 304 [BVerfG 03.06.1959 - 1 BvR 150/59]; BGHZ 3, 215, 218) [BGH 10.10.1951 - II ZR 99/51].
  • RG, 06.10.1902 - IV 270/02

    Bestellung eines Pflegers aus § 1910 Abs. 2 B.G.B.

    Auszug aus BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60
    Das gilt unter Ausschluß der Entmündigung aber nur dann , wenn sich das weiterhin vorauszusetzende Fürsorgebedürfnis nicht auf alle Angelegenheiten des Betroffenen sondern nur auf einzelne oder einen bestimmten Kreis derselben erstreckt (RGZ 52, 240, 244; RG JW 1935, 929; KGJ 23, A 16, 18, 21; OLG Karlsruhe, FamRZ 1957, 423, 424 mit Anm. Beitzke).
  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60
    Daher muß in der Regel jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte, gleichgültig, ob die Verfahrensordnungen dies vorsehen, vor Erlaß einer seine Rechtsposition nachteilig beeinflussenden gerichtlichen Entscheidung gehört werden oder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (vgl. BVerfGE 5, 22, 24 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 128/56]; 6, 12, 14 [BVerfG 25.10.1956 - 1 BvR 440/54]; 7, 239, 240 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 271/57]; 7, 275, 278, 279 [BVerfG 13.02.1958 - 1 BvR 56/57]; 9, 303, 304 [BVerfG 03.06.1959 - 1 BvR 150/59]; BGHZ 3, 215, 218) [BGH 10.10.1951 - II ZR 99/51].
  • BGH, 14.07.1953 - IV ZB 75/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60
    Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn sie nach dem Zweck der gerichtlichen Maßnahmen zum Schutz der Beteiligten aus Gründen besonderer Eilbedürftigkeit geboten erscheinen, was aber grundsätzlich nur für den ersten Rechtszug anerkannt werden kann (vgl. dazu Beschluß vom 14. Juli 1953 - IV ZB 75/52 -, LM JWG § 67 Nr. 1; ferner Höhl, NJW 1958, 1268, 1271).
  • BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60
    Daher muß in der Regel jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte, gleichgültig, ob die Verfahrensordnungen dies vorsehen, vor Erlaß einer seine Rechtsposition nachteilig beeinflussenden gerichtlichen Entscheidung gehört werden oder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (vgl. BVerfGE 5, 22, 24 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 128/56]; 6, 12, 14 [BVerfG 25.10.1956 - 1 BvR 440/54]; 7, 239, 240 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 271/57]; 7, 275, 278, 279 [BVerfG 13.02.1958 - 1 BvR 56/57]; 9, 303, 304 [BVerfG 03.06.1959 - 1 BvR 150/59]; BGHZ 3, 215, 218) [BGH 10.10.1951 - II ZR 99/51].
  • BGH, 10.10.1951 - II ZR 99/51

    Rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60
    Daher muß in der Regel jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte, gleichgültig, ob die Verfahrensordnungen dies vorsehen, vor Erlaß einer seine Rechtsposition nachteilig beeinflussenden gerichtlichen Entscheidung gehört werden oder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (vgl. BVerfGE 5, 22, 24 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 128/56]; 6, 12, 14 [BVerfG 25.10.1956 - 1 BvR 440/54]; 7, 239, 240 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 271/57]; 7, 275, 278, 279 [BVerfG 13.02.1958 - 1 BvR 56/57]; 9, 303, 304 [BVerfG 03.06.1959 - 1 BvR 150/59]; BGHZ 3, 215, 218) [BGH 10.10.1951 - II ZR 99/51].
  • BVerfG, 03.06.1959 - 1 BvR 150/59

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • RG, 01.10.1902 - V 191/02

    Anforderungen an die Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft

  • RG, 21.02.1907 - IV 51/07

    Kann von einem Pflegebefohlenen, bei dem die freie Willensbestimmung infolge

  • BGH, 24.09.1955 - IV ZR 162/54

    Prozeßfähigkeit

  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 280/56

    Glaswaren aus Thüringen - § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer

  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76

    Antrags- und Beschwerderecht eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen

    Gegen eine Verfügung, durch welche die Aufhebung einer Gebrechlichkeitspflegschaft über einen Volljährigen abgelehnt worden ist, kann der Betroffene auch im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit wirksame Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung gegebenenfalls weitere Beschwerde einlegen (Ergänzung zu BGHZ 35, 1 ff).

    Eine Ausnahme habe der Bundesgerichtshof nur in den Fällen zugelassen, in denen sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Pflegschaft richte (BGHZ 35, 1 ff).

    Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem weiteren Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, wonach mit einem gemäß § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähigen eine Verständigungsmöglichkeit nicht bestehe (RGZ 65, 199, 202; BGHZ 15, 262, 268; 35, 1, 5; 48, 147 ff).

    Der Bundesgerichtshof hat aus diesen Erwägungen ein selbständiges Beschwerderecht des geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen gegen die Anordnung der Pflegschaft bejaht (BGHZ 35, 1, 12).

    Der Bundesgerichtshof und mit ihm die herrschende Meinung haben den Aufhebungsantrag als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung behandelt, die zu ihrer Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit des Antragstellers voraussetzt (BGHZ 35, 1, 5; 48, 147, 159; OLG Hamm JMBlNRW 1962, 48; KG FamRZ 1966, 321; OLG Frankfurt FamRZ 1967, 172 f; Münchener Kommentar a.a.O. § 1920 Rdn. 16; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1920 Anm. 1; Erman/Hefermehl a.a.O. § 1920 Rdn. 1; BGB-RGRK a.a.O. § 1920 Anm. 1; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung 2. Aufl. 1975 Teil II Rdn. 5; Keidel/Winkler a.a.O. § 59 Rdn. 5 Fußn. 9; Jansen a.a.O. § 13 Rdn. 22; Keidel RPfl 1967, 323, 325; Boschan, Die Pflegschaft, 1956 S. 67; Diamand, Vorläufige Vormundschaft und Gebrechtlichkeitspflegschaft als Ersatzformen der Entmündigung, 1931 S. 87 f. Den gleichen Standpunkt vertreten zu der korrespondierenden Frage der Erforderlichkeit einer Einwilligung im Rahmen des § 1910 Abs. 3: KG MDR 1967, 765; OLG Stuttgart Justiz 1974, 462; OLG Düsseldorf JMBlNRW 1967, 106 f; Henrich, Familienrecht 2. Aufl. 1977 S. 193; Pickel NJW 1965, 338).

    Der Bundesgerichtshof hat unter fehlender Verständigungsmöglichkeit stets nicht nur das tatsächliche, sondern auch das infolge der Geschäftsunfähigkeit bestehende rechtliche Unvermögen verstanden, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. insbesondere BGHZ 35, 1 ff).

    Für sie spricht, daß ein Abstellen allein auf die tatsächliche Fähigkeit zur Willensäußerung zu einer Auflösung des Rechtsbegriffes der Handlungsfähigkeit führen würde, da hierdurch dem Begriff der "Verständigungsmöglichkeit" (§ 1910 Abs. 3 BGB) eine faktische Bedeutung beigemessen wird, die den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit fremd ist (BGHZ 35, 1, 5).

  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 6/77

    Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft zur Geltendmachung von

    Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, nach denen die Beschwerde eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen unzulässig sei (BGHZ 15, 262 ff; 48, 147, 159), sofern sie sich nicht gegen die Anordnung der Pflegschaft richte (BGHZ 35, 1 ff).

    Auch insoweit liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch eine Abweichung von Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs vor (RGZ 65, 199, 202; BGHZ 15, 268; 35, 1, 5; 48, 147 ff).

    Der Bundesgerichtshof hat aus diesen Erwägungen ein selbständiges Beschwerderecht des geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen gegen die Anordnung der Pflegschaft bejaht (BGHZ 35, 1, 12).

    Der Bundesgerichtshof und mit ihm die herrschende Meinung haben den Aufhebungsantrag als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung behandelt, die zu ihrer Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit des Antragstellers voraussetzt (BGHZ 35, 1, 5; 48, 147, 159; OLG Hamm JMBlNRW 1962, 48; KG FamRZ 1966, 321; OLG Frankfurt FamRZ 1967, 172 f; Münchener Kommentar a.a.O. § 1920 Rdn. 16; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1920 Anm. 1; Erman/Hefermehl a.a.O. § 1920 Rdn. 1; BGB-RGRK a.a.O. § 1920 Anm. 1; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung 2. Aufl. 1975 Teil II Rdn. 5; Keidel/Winkler a.a.O. § 59 Rdn. 5, Fußn. 9; Jansen a.a.O. § 13 Rdn. 22; Keidel RPfl 67, 323, 325; Boschan, Die Pflegschaft, 1956 S. 67; Diamand, Vorläufige Vormundschaft und Gebrechtlichkeitspflegschaft als Ersatzformen der Entmündigung, 1931 S. 87 f. Den gleichen Standpunkt vertreten zu der korrespondierenden Frage der Erforderlichkeit einer Einwilligung im Rahmen des § 1910 Abs. 3: KG MDR 1967, 765; OLG Stuttgart Justiz 1974, 462; OLG Düsseldorf JMBlNRW 1967, 106 f; Henrich, Familienrecht 2. Aufl. 1977 S. 193; Pickel NJW 1965, 338).

    Der Bundesgerichtshof hat unter fehlender Verständigungsmöglichkeit stets nicht nur das tatsächliche, sondern auch das infolge der Geschäftsunfähigkeit bestehende rechtliche Unvermögen verstanden, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. insbesondere BGHZ 35, 1 ff).

    Für sie spricht, daß ein Abstellen allein auf die tatsächliche Fähigkeit zur Willensäußerung zu einer Auflösung des Rechtsbegriffes der Handlungsfähigkeit führen würde, da hierdurch dem Begriff der "Verständigungsmöglichkeit" (§ 1910 Abs. 3 BGB) eine faktische Bedeutung beigemessen würde, die den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit fremd ist (BGHZ 35, 1, 5).

  • BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81

    Gebrechlichkeitspflegschaft bei potentieller Geschäftsurfähigkeit

    Die Beteiligte zu 1) ist ungeachtet der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit beschwerdebefugt (BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60]).

    An einer Verständigungsmöglichkeit im Sinne des § 1910 Abs. 3 BGB fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, außer gegebenenfalls aus tatsächlichen Gründen auch bei rechtlichem Unvermögen des Betroffenen, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, d.h. im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit (BGHZ 15, 262, 267 f.; 35, 1, 5; 48, 147, 159 f.; 70, 252, 258; ebenso …

    Andererseits kann sie nach der Rechtsprechung außer bei partieller Geschäftsunfähigkeit, wie sie vorliegend bei der Beteiligten zu 1) gegeben ist (s.o. 2.), auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene total geschäftsunfähig ist, jedoch nur für einen bestimmten Bereich das Bedürfnis für eine vormundschaftliche Betreuung besteht (RGZ 52, 240, 244; RG JW 1935, 929 - LS - BGH Beschluß vom 22. März 1961 - IV ZB 308/60 - FamRZ 1961, 367, 370, insoweit in BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] nicht mit abgedruckt; BGHZ 41, 104, 106; 48, 147, 163).

  • BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft

    Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BGHZ 35, 1 [5]) nimmt einen Mangel der Verständigungsmöglichkeit schon dann an, wenn sich der Gebrechliche in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Ziff. 2 BGB ).

    Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, muß der geisteskranke Volljährige vor Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 Abs. 2, 3 BGB zu allen für diese Maßnahme wesentlichen Umständen und Voraussetzungen richterlich gehört werden (BGHZ 35, 1 [9 f.]).

    Dies rechtfertigt sich aus dem Bedürfnis nach Grundrechtsschutz gegen solche tief in die persönliche Rechtssphäre eingreifende gerichtliche Entscheidungen (vgl. BGHZ 35, 1 [9]).

  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 553/80

    Wirksamkeit eines schwebend unwirksamen Gesamtvermögensgeschäfts infolge Todes

    Die allgemeine Bezugnahme ihrer Berufungsbegründung auf die früheren Beweisantritte genügte nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (vgl. BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60]o3, 1o6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 4o. Aufl. § 519 Anm. 3 C a).
  • BayObLG, 26.06.1970 - BReg. 3 Z 51/70

    Vorsorgliche Auswahl eines neuen Pflegers als bestimmte Ankündigung der

    Für die Fähigkeit eines Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wirksam Rechtshandlungen vorzunehmen, sind die Vorschriften des BGB über die Geschäftsfähigkeit maßgebend; danach sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig ( § 105 Abs. 1 BGB ); er kann Antrags- und Beschwerderechte grundsätzlich nur durch seinen gesetzlichen Vertreter ausüben (BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] /4; BayObLGZ 1966, 261/262, 264; 1968, 243/245).

    Der Antrag kann wirksam nur von einem geschäftsfähigen Pflegling gestellt werden (BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] /5 und 48, 147/159; BayObLG KGJ 30 A 295/296 und Beschluß vom 12.2.1970 BReg. 3 Z 8/70; OLG Hamm JMBlNRW 1962, 48, KG OLGZ 1966, 380/383, OLG Frankfurt FamRZ 1967, 172 f., Keidel § 13 Rdnr. 30 a, § 59 Rdnr. 2, Jansen § 13 Rdnr. 22, je mit weiteren Nachweisen).

    Für einen geschäftsunfähigen Pflegling kann ihn zwar der Pfleger als gesetzlicher Vertreter stellen (BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] /5 und FamRZ 1967, 620/623; OLG Frankfurt FamRZ, 172/173 mit weiteren Nachweisen), jedoch nur, soweit er damit die Interessen des Pfleglings wahrnimmt und daher in der Regel dann nicht, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft fortdauert (OLG Frankfurt a.a.O. und der genannte Beschluß des Senats vom 12.2.1970).

  • BGH, 30.11.1988 - IVa ZB 12/88

    Zurückweisung des einleitenden Verfahrensantrages wegen Minderjährigkeit des

    Das ist für den Fall der Verneinung der Verfahrensfähigkeit (Prozeßfähigkeit) seit langem anerkannt (BGHZ 18, 184, 190; vgl. aber auch BGHZ 35, 1, 6) [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] und kann - auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - nicht anders sein, wenn es um eine Frage der (Reichweite der) gesetzlichen Vertretung geht.
  • BGH, 05.09.2007 - 2 StR 306/07

    Zustellung des Urteils (fehlende Urteilsformel; Berichtigungsbeschluss);

    Steht daher nicht fest, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt tatsächlich Jugendlicher war, sind der Anschluss des Nebenklägers und sein Rechtsmittel gegen das Jugendrecht anwendende Urteil statthaft (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall einer zu Unrecht erfolgten Nichtzulassung BGH, NStZ 1997, 97; vgl. für die zivilprozessualen Fallgestaltungen, in denen die Partei- bzw. Prozessfähigkeit einer Partei umstritten ist BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215 zur Parteifähigkeit und BGHZ 18, 184, 190; 35, 1, 6 zur Prozessfähigkeit).
  • BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81

    Polizeiliche Vorführung als Freiheitsbeschränkung

    Dagegen hat der Bundesgerichtshof, wenngleich ohne nähere Begründung, bereits ausgesprochen, daß der Begriff der Freiheitsentziehung in § 2 Abs. 1 FEVG erläutert sei (BGHZ 35, 1, 7) [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60].
  • BGH, 05.05.1982 - IVb ZR 707/80

    Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit

    Davon abgesehen reicht die Beteiligung allein des Prozeßunfähigen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht aus (vgl. BGHZ 35, 1, 9 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60]; BayVerfGHE 27, 109, 115 f.).
  • KG, 14.07.1980 - 12 W 1428/80

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 27/03

    Verfahrensfähigkeit eines wegen Verdachts einer geistigen Erkrankung seines Amts

  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

  • BGH, 28.04.1967 - IV ZB 448/66

    Einstweilige Unterbringung eines Pfleglings

  • LG München I, 27.08.2009 - 5 HKO 21656/08

    Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Aktiengesellschaft: Anfechtungsbefugnis und

  • BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 101/08

    Antrag eines Rechtsanwaltes auf Selbstablehnung beim BGH wegen der Besorgnis der

  • OLG Zweibrücken, 08.02.2001 - 3 W 266/00

    Annahme als Kind - Ersetzung der Einwilligung - Antragstellung durch Vormund -

  • LG Hamburg, 14.06.1996 - 608 Os 18/96

    'Verbringungsgewahrsam' (Eröffnungsbeschluß) - § 239, § 240 StGB, Fernziel, (nach

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ARZ 6/87

    Örtliche Zuständigkeit für einen Entmündigungsantrag bei Aufgabe des Wohnsitzes

  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 201/58

    Voraussetzungen eines Versäumnisurteils

  • BGH, 28.01.1974 - III ZR 185/71

    Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers - Nichterhebung eines beantragten

  • BGH, 12.02.1987 - I ARZ 650/86

    Überprüfung der Prozeßfähigkeit des Antragstellers in Verfahren der

  • OLG Hamm, 10.07.1990 - 15 W 243/90

    Rechtsmittelverzicht; Anordnung der vorläufigen Vormundschaft; Unwirksamkeit

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZR 3/73

    Befugnisse des Testamentsvollstreckers zur Fortführung eines Handelsgeschäfts

  • BGH, 24.04.1967 - AnwZ (B) 11/66

    Bezeichnung der Schiffahrtsgerichte im Postverkehr

  • BGH, 24.02.1964 - AnwZ (B) 18/63

    Rechtsmittel

  • KG, 28.01.1992 - 1 W 5827/91

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückgabe einer Sache an das

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 11/75

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.02.1987 - I ARZ 762/86

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts - Partielle

  • OLG Düsseldorf, 30.04.1980 - 9 U 222/79
  • BGH, 21.01.1970 - IV ZB 56/69

    Einlegung der weiteren Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der

  • BGH, 30.06.1982 - IVb ZR 739/80

    Sachurteil gegen einen nicht ordnungsgemäß vertretenen Prozessunfähigen - Annahme

  • OLG Köln, 24.06.1987 - 2 Wx 22/87

    Zur Geschäftsfähigkeit eines Gebrechtlichkeitspfleglings; Vormerkungsfähigkeit

  • BGH, 12.02.1987 - I ARZ 844/86

    Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts - Bestimmung der örtlichen

  • OLG Karlsruhe, 23.12.1982 - 2 Wx 14/82
  • BGH, 15.11.1966 - V BLw 13/66

    Verkauf eines Ackergrundstücks - Versagung einer Genehmigung - Ausübung eines

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