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BGH, 23.01.2019 - 2 ARs 355/18 |
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- BGH, 23.01.2019 - 2 ARs 352/18
Entscheidung des Zuständigkeitsstreits
Auszug aus BGH, 23.01.2019 - 2 ARs 355/18
2 ARs 352/18 2 ARs 353/18 2 ARs 354/18 2 ARs 355/18.a) 2 ARs 352/18 (Amtsgericht Paderborn: 68 Ls 11/18).
Gewichtige Gründe, die für die hier gebotene gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der vorgelegten Verfahren (2 ARs 352/18, 2 ARs 353/18, 2 ARs 354/18 und 2 ARs 355/18) durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Paderborn sprechen, liegen nicht vor.
Der Angeklagte ist hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 21. Oktober 2016 (2 ARs 354/18; Tatort: P. ) und vom 7. Januar 2017 (2 ARs 352/18; Tatort: P. ) geständig, so dass zu diesen Tatvorwürfen eine Zeugenvernehmung nicht zwingend erforderlich ist.
Zur Aufklärung der Tatvorwürfe vom 10. Januar 2017 (2 ARs 352/18; Tatort: P. ) und 7. März 2017 (2 ARs 353/18; Tatort: P. ) sind Zeugen zu vernehmen, die sich schwerpunktmäßig im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Paderborn aufhalten.
- BGH, 23.01.2019 - 2 ARs 353/18
Auszug aus BGH, 23.01.2019 - 2 ARs 355/18
2 ARs 352/18 2 ARs 353/18 2 ARs 354/18 2 ARs 355/18.b) 2 ARs 353/18 (Amtsgericht Paderborn: 68 Ls 34/17).
Gewichtige Gründe, die für die hier gebotene gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der vorgelegten Verfahren (2 ARs 352/18, 2 ARs 353/18, 2 ARs 354/18 und 2 ARs 355/18) durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Paderborn sprechen, liegen nicht vor.
Zur Aufklärung der Tatvorwürfe vom 10. Januar 2017 (2 ARs 352/18; Tatort: P. ) und 7. März 2017 (2 ARs 353/18; Tatort: P. ) sind Zeugen zu vernehmen, die sich schwerpunktmäßig im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Paderborn aufhalten.
- BGH, 23.01.2019 - 2 ARs 354/18
Auszug aus BGH, 23.01.2019 - 2 ARs 355/18
2 ARs 352/18 2 ARs 353/18 2 ARs 354/18 2 ARs 355/18.c) 2 ARs 354/18 (Amtsgericht Paderborn: 68 Ls 56/17).
Gewichtige Gründe, die für die hier gebotene gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der vorgelegten Verfahren (2 ARs 352/18, 2 ARs 353/18, 2 ARs 354/18 und 2 ARs 355/18) durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Paderborn sprechen, liegen nicht vor.
Der Angeklagte ist hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 21. Oktober 2016 (2 ARs 354/18; Tatort: P. ) und vom 7. Januar 2017 (2 ARs 352/18; Tatort: P. ) geständig, so dass zu diesen Tatvorwürfen eine Zeugenvernehmung nicht zwingend erforderlich ist.
- BGH, 13.10.1959 - 2 ARs 55/59
Auszug aus BGH, 23.01.2019 - 2 ARs 355/18
Wird aber die Zulässigkeit einer solchen wiederholten Übertragung bejaht, so steht dem nicht entgegen, dass das Verfahren unter Umständen wieder an das Gericht zurückübertragen wird, von dem es vorher abgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1959 - 2 ARs 55/59 -, BGHSt 13, 284 ff. [...]).
- BGH, 23.01.2019 - 2 ARs 353/18 2 ARs 352/18 2 ARs 353/18 2 ARs 354/18 2 ARs 355/18.
d) 2 ARs 355/18 (Amtsgericht Paderborn: 68 Ls 57/17).
Gewichtige Gründe, die für die hier gebotene gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der vorgelegten Verfahren (2 ARs 352/18, 2 ARs 353/18, 2 ARs 354/18 und 2 ARs 355/18) durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Paderborn sprechen, liegen nicht vor.
"Der Abgabe steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt während des Verlaufs des Verfahrens 2 ARs 355/18 wiederholt wechselte.
Die zur Aufklärung des Tatvorwurfs vom 20. August 2015 (2 ARs 355/18; Tatort: S. ) zu vernehmenden Zeugen halten sich im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Sömmerda auf, für dessen Jugendschöffengerichtsverfahren das Amtsgericht Erfurt zuständig ist.
- BGH, 23.01.2019 - 2 ARs 354/18 2 ARs 352/18 2 ARs 353/18 2 ARs 354/18 2 ARs 355/18.
d) 2 ARs 355/18 (Amtsgericht Paderborn: 68 Ls 57/17).
Gewichtige Gründe, die für die hier gebotene gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der vorgelegten Verfahren (2 ARs 352/18, 2 ARs 353/18, 2 ARs 354/18 und 2 ARs 355/18) durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Paderborn sprechen, liegen nicht vor.
"Der Abgabe steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt während des Verlaufs des Verfahrens 2 ARs 355/18 wiederholt wechselte.
Die zur Aufklärung des Tatvorwurfs vom 20. August 2015 (2 ARs 355/18; Tatort: S. ) zu vernehmenden Zeugen halten sich im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Sömmerda auf, für dessen Jugendschöffengerichtsverfahren das Amtsgericht Erfurt zuständig ist.
- BGH, 23.01.2019 - 2 ARs 352/18
Entscheidung des Zuständigkeitsstreits
d) 2 ARs 355/18 (Amtsgericht Paderborn: 68 Ls 57/17) Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat gegen den Angeklagten bei dem Amtsgericht - Jugendrichter - Sömmerda am 22. Februar 2016 wegen am 20. August 2015 in S. begangener versuchter Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in dem anderen Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung Anklage erhoben.Gewichtige Gründe, die für die hier gebotene gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der vorgelegten Verfahren (2 ARs 352/18, 2 ARs 353/18, 2 ARs 354/18 und 2 ARs 355/18) durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Paderborn sprechen, liegen nicht vor.
"Der Abgabe steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt während des Verlaufs des Verfahrens 2 ARs 355/18 wiederholt wechselte.
Die zur Aufklärung des Tatvorwurfs vom 20. August 2015 (2 ARs 355/18; Tatort: S.) zu vernehmenden Zeugen halten sich im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Sömmerda auf, für dessen Jugendschöffengerichtsverfahren das Amtsgericht Erfurt zuständig ist.