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   BGH, 23.02.1951 - I ZR 83/50   

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https://dejure.org/1951,506
BGH, 23.02.1951 - I ZR 83/50 (https://dejure.org/1951,506)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1951 - I ZR 83/50 (https://dejure.org/1951,506)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1951 - I ZR 83/50 (https://dejure.org/1951,506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 598
  • MDR 1951, 347
  • DB 1951, 620
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 12.01.1926 - II 422/25

    Steht ein Handelsbrauch des Inhalts, daß die bezogene Bank durch die bloße

    Auszug aus BGH, 23.02.1951 - I ZR 83/50
    Die darin angeordnete Nichtigkeit einer auf den Scheck gesetzten Annahmeerklärung bedeutet nicht nur, dass die Annahmeerklärung als solche nichtig ist, sondern auch, dass ihr, da sie "als nicht geschrieben gilt", auch jede andere rechtliche Wirksamkeit mangelt, insbesondere ihre Umdeutung in ein Einlösungsversprechen unzulässig ist (RGZ 105, 361; 112, 317; Breit § 10 Anm. 12, 13, 17; Michaelis § 10 Anm. 3; Quassowski-Albrecht, Scheckgesetz, Art. 4 Anm. 4).

    dass der Scheck in Ordnung gehe, hätte als Zusage der Einlösung nicht aufgefasst werden können, wie offenbar auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 112, 317 annimmt.

  • RG, 15.11.1922 - V 144/22

    Annahmevermerk auf einem Scheck

    Auszug aus BGH, 23.02.1951 - I ZR 83/50
    Die darin angeordnete Nichtigkeit einer auf den Scheck gesetzten Annahmeerklärung bedeutet nicht nur, dass die Annahmeerklärung als solche nichtig ist, sondern auch, dass ihr, da sie "als nicht geschrieben gilt", auch jede andere rechtliche Wirksamkeit mangelt, insbesondere ihre Umdeutung in ein Einlösungsversprechen unzulässig ist (RGZ 105, 361; 112, 317; Breit § 10 Anm. 12, 13, 17; Michaelis § 10 Anm. 3; Quassowski-Albrecht, Scheckgesetz, Art. 4 Anm. 4).
  • RG, 20.07.1925 - II 597/24

    Bankscheck

    Auszug aus BGH, 23.02.1951 - I ZR 83/50
    Nur durch Vorlegung bei dieser Zweigstelle (oder durch Einreichung bei einer Abrechnungsstelle gem Art. 31 ScheckGes) kann der Scheckinhaber sein Zahlungsverlangen gegen die Bezogene anbringen und erwachsen ihm im Falle der Nichteinlösung die sich aus Art. 40 ff ScheckGes ergebenden Rückgriffsansprüche, es sei denn, dass die Bezogene ausdrücklich oder stillschweigend mit der Vorlegung an anderen Stellen einverstanden ist (RGZ 111, 266; Breit Scheckgesetz, § 11 Anm. 3, 4).
  • BGH, 13.06.1988 - II ZR 324/87

    Maßgeblicher Zeitpunkt für einen Scheckwiderruf; Verpflichtung der Bank zur

    Jedenfalls für diesen Fall besteht in Rechtsprechung und Schrifttum im Ergebnis Einigkeit darüber, daß der Anspruch aus der Gutschrift erst mit der Einlösung des Schecks unbedingt wird, die hier naturgemäß nur durch die wirksame Belastung des Kontos des Ausstellers erfolgen kann (BGH, Urteil vom 23. Februar 1951 - I ZR 83/50, LM ScheckG Art. 1 Nr. 1 = NJW 1951, 598; Bauer a.a.O. S. 200, 201; Canaris a.a.O. Rz. 745; Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG , 15. Aufl. ScheckG Art. 28 Anh. Rz. 3).
  • BGH, 24.10.1957 - II ZR 114/56

    Scheckinkasso durch Reichsbank

    Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1951 (NJW 1951, 598) erörterte Frage, welche Bedeutung diese Buchung habe, stellt sich hier also nicht.
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