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   BGH, 23.04.2014 - 5 StR 166/14   

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https://dejure.org/2014,9469
BGH, 23.04.2014 - 5 StR 166/14 (https://dejure.org/2014,9469)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2014 - 5 StR 166/14 (https://dejure.org/2014,9469)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14 (https://dejure.org/2014,9469)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Ermessen des Gerichts bei der Anrechnung von Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermessen des Gerichts bei der Anrechnung von Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.1967 - 2 StR 424/66

    Fehlerhafte Berechnung der Gesamtstrafe - Kompetenzfragen im Verhältnis zur

    Auszug aus BGH, 23.04.2014 - 5 StR 166/14
    Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts bleibt - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - nach Art. 103 Abs. 3 GG kein Spielraum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187).
  • BGH, 30.07.2019 - 4 StR 245/19

    Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Strafurteil (Zulässigkeit des Antrages;

    Da die Vollstreckungsbehörde für die Strafzeitberechnung zuständig ist, bedarf es auch hier keines Ausspruchs in der Urteilsformel (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15; BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).' 4. Der nur geringe Erfolg seines Rechtsmittels auch zum Adhäsionsausspruch rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von seiner Kosten- und Auslagenlast zu befreien (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO).
  • BGH, 17.11.2015 - 4 StR 378/15

    Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe

    Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).
  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    Auch wenn die genaue Berechnung der anzurechnenden Zahlungen der Strafvollstreckungsbehörde obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14 -, juris), gibt der Vollstreckungsstand dem Tatgericht Auskunft darüber, ob es zu einem (erheblichen) "Anrechnungsüberhang" gekommen ist, so dass sich dadurch die konkret zu verbüßende Freiheitsstrafe des Angeklagten deutlich verkürzt.
  • BGH, 09.10.2019 - 5 StR 352/19

    Anrechnung bei der Ersetzung einer früheren Strafe

    Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).
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