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BGH, 23.04.2014 - 5 StR 166/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Ermessen des Gerichts bei der Anrechnung von Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ermessen des Gerichts bei der Anrechnung von Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.01.1967 - 2 StR 424/66
Fehlerhafte Berechnung der Gesamtstrafe - Kompetenzfragen im Verhältnis zur …
Auszug aus BGH, 23.04.2014 - 5 StR 166/14
Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts bleibt - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - nach Art. 103 Abs. 3 GG kein Spielraum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187).
- BGH, 30.07.2019 - 4 StR 245/19
Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Strafurteil (Zulässigkeit des Antrages; …
Da die Vollstreckungsbehörde für die Strafzeitberechnung zuständig ist, bedarf es auch hier keines Ausspruchs in der Urteilsformel (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15; BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).' 4. Der nur geringe Erfolg seines Rechtsmittels auch zum Adhäsionsausspruch rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von seiner Kosten- und Auslagenlast zu befreien (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO). - BGH, 17.11.2015 - 4 StR 378/15
Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe
Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14). - KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22
Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt; …
Auch wenn die genaue Berechnung der anzurechnenden Zahlungen der Strafvollstreckungsbehörde obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14 -, juris), gibt der Vollstreckungsstand dem Tatgericht Auskunft darüber, ob es zu einem (erheblichen) "Anrechnungsüberhang" gekommen ist, so dass sich dadurch die konkret zu verbüßende Freiheitsstrafe des Angeklagten deutlich verkürzt. - BGH, 09.10.2019 - 5 StR 352/19
Anrechnung bei der Ersetzung einer früheren Strafe
Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).