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   BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14   

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BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14 (https://dejure.org/2014,10212)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14 (https://dejure.org/2014,10212)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14 (https://dejure.org/2014,10212)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung des Rechtsanwalts ins Schuldnerverzeichnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung des Rechtsanwalts ins Schuldnerverzeichnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensverfall

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 14.11.2013 - AnwZ (Brfg) 65/13

    Vermutung des Vermögensverfalls bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14
    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid vom 27. Juni 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).

    Ergänzend merkt der Senat nur folgendes an: Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 84/09, juris Rn. 7; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und 7; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4 und vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 7).

    Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig und kann von daher nicht daraufhin überwacht werden, ob er selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 8; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10; vom 14. November 2013, aaO Rn. 6 und vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 6 m. w. N.).

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14
    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5).

    Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, aaO; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013, aaO Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6).

  • BGH, 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 55/11

    Bedeutung des Zeitpunkts des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für

    Auszug aus BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14
    Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig und kann von daher nicht daraufhin überwacht werden, ob er selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 8; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10; vom 14. November 2013, aaO Rn. 6 und vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Genauso wenig ist von Bedeutung, ob es in der Vergangenheit noch nicht zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fremdgeldern gekommen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012, aaO und vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13, juris Rn. 6), zumal eine Gefährdung völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des Betroffenen eintreten kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 4).

  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 54/09

    Wideruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Gefährdung

    Auszug aus BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14
    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5).

    Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig und kann von daher nicht daraufhin überwacht werden, ob er selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 8; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10; vom 14. November 2013, aaO Rn. 6 und vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 6 m. w. N.).

  • BGH, 26.08.2013 - AnwZ (Brfg) 31/13

    Begründetheit des Antrags eines Rechtsanwalts auf Rücknahme des Widerrufs seiner

    Auszug aus BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14
    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5).

    Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, aaO; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013, aaO Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14
    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid vom 27. Juni 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).
  • BGH, 02.12.2004 - AnwZ (B) 72/02

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei

    Auszug aus BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14
    Zu diesen Mindestanforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluss unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96, juris Rn. 4; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420 und vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, NJW 2009, 1577 f. m. w. N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Mindestanforderungen vgl. nur BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276 m. w. N.).
  • BGH, 09.04.2013 - II ZR 3/12

    Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten: Feststellungsinteresse eines

    Auszug aus BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14
    Im Übrigen setzt die Annahme eines Ausnahmefalls auch voraus, dass der betroffene Rechtsanwalt eine Perspektive zur Konsolidierung hat; er muss deshalb selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen haben (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 106/09, juris Rn. 17 und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 61/11, AnwBl. 2013, 145 Rn. 6).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 276/05

    Zulassung - Widerruf wegen Verletzung der Kanzleipflicht

    Auszug aus BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14
    Zu diesen Mindestanforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluss unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96, juris Rn. 4; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420 und vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, NJW 2009, 1577 f. m. w. N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Mindestanforderungen vgl. nur BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276 m. w. N.).
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14
    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5).
  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere

  • BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 26/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei

  • BGH, 04.01.2014 - AnwZ (Brfg) 62/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher

  • BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der

  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 1/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei

  • BGH, 25.09.2013 - AnwZ (B) 1/13

    Verwerfung der Rechtsbeschwerden gegen die Verwerfung der Befangenheitsanträge

  • BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 61/11

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Bemühen um

  • BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 43/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 18.01.2014 - AnwZ (Brfg) 53/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung im

  • BGH, 10.02.2014 - AnwZ (Brfg) 81/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 22.03.2010 - AnwZ (B) 84/09

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 69/03

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die

  • BGH, 24.05.2013 - AnwZ (Brfg) 15/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Vermutung des

  • BGH, 13.09.2010 - AnwZ (B) 106/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

  • BGH, 05.11.2013 - AnwZ (Brfg) 36/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung im

  • BGH, 31.01.2013 - AnwZ (B) 5/12

    Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen (hier:

  • BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 7/14

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf der

  • BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 54/96

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der lokalen Zulassung -

  • BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Dass es in der Vergangenheit nicht zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fremdgeldern gekommen ist, bleibt im Blick auf die gegebene abstrakte Gefährdungslage gleichfalls rechtlich ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, Rn. 10; vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14, juris Rn. 6; vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13, Rn. 6).
  • BGH, 14.10.2014 - AnwZ (Brfg) 22/14

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

    Ergänzend merkt der Senat nur Folgendes an: Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 84/09, juris Rn. 7; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und 7, und vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14, juris Rn. 5).
  • BGH, 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dem Widerruf der Zulassung steht es auch nicht entgegen, dass es in der Vergangenheit noch nicht zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fremdgeldern gekommen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13, juris Rn. 6 und vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14, juris Rn. 6).
  • BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des Betroffenen eintreten, etwa dadurch, dass bei einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt das Risiko eines Zugriffs von Gläubigern auf Fremdgelder erheblich größer ist als im Fall eines Rechtsanwalts mit geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Senat, Beschluss vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 7/14

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf der

    Der Senat hat im Parallelverfahren AnwZ (Brfg) 8/14 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 (1 AGH 10/13) zurückgewiesen.
  • BGH, 27.04.2015 - AnwZ (Brfg) 1/15

    Rechtmäßigkeit des Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Vorkehrungen, welche ausschließen könnten, dass weder Fremdgeld in seinen Gewahrsam gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen, hat der Kläger nicht getroffen; diese würden nach ständiger Senatsrechtsprechung bei einem als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalt die Gefährdung ohnehin nicht entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13 Rn. 15; Beschluss vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14 Rn. 6 jeweils m. w. N.).
  • AGH Niedersachsen, 22.09.2014 - AGH 9/14

    Fortbildung nach dem Fachanwaltslehrgang

    Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 23.4.2014, AnwZ (Brfg) 8/14 m.w.Nachw.) Hier hat sich die Gefährdung der Mandanteninteressen durch eine Pfändung in das Geschäftskonto des Klägers sogar schon konkretisiert.
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