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   BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53   

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https://dejure.org/1954,2557
BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53 (https://dejure.org/1954,2557)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1954 - 4 StR 451/53 (https://dejure.org/1954,2557)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1954 - 4 StR 451/53 (https://dejure.org/1954,2557)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 1734
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.03.1953 - 5 StR 734/52
    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53
    Ob ein Preis unangemessen ist, hängt daher von einer besonderen, nach den Grundsätzen des § 19 Abs. 2 WiStG a.F. im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung ab, die nicht darauf beschränkt werden darf, ob Höchstpreise überschritten worden sind (vgl. BGHSt 4, 94, 100).

    Bei einem solchen Vorgehen wird gerade den für die Bestimmung des angemessenen Preises gemäss § 19 Abs. 2 WiStG a.F. massgebenden Gesichtspunkten, die auf die Umstände des Einzelfalles abstellen, nicht Rechnung getragen (BGHSt 4, 94, 100, 263).

  • RG, 09.07.1943 - 1 D 190/43

    1. I. S. des § 3 Art. 6 PreisstrafrechtsVO. ist ein Preis auch dann "erzielt",

    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53
    Die Strafkammer hat die Mehrerlösabführung "in bewusster Abweichung von der herrschenden Meinung" unter Berufung auf die Reichsgerichtsentscheidung RGSt 77, 145 nicht als blosse Sicherungsmassnahme oder Nebenfolge, sondern als Neben strafe angesehen.

    Seine von der Strafkammer angeführte abweichende Entscheidung RGSt 77, 145, die die Abführung des Mehrerlöses ohne jede Begründung, insbesondere ohne jede Erörterung der in der Entscheidung RGSt 53, 92 ff dargelegten Gegengründe, beiläufig als Nebenstrafe bezeichnet, geht zwar davon aus, dass die Anordnung der Abführung "den Schuldigen trifft", der gegen die Preisvorschriften in strafbarer Weise verstossen hat.

  • BGH, 22.10.1953 - 4 StR 261/53
    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53
    Wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 261/53 - (NJW 1954, 164 Nr. 23) ausgeführt hat, kann indes aus der Überschreitung eines gesetzlichen Höchstpreises grundsätzlich nicht geschlossen werden, dass das Entgelt volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt und daher unangemessen ist; denn die preisbildenden Stellen muteten dem Gewerbetreibenden für Güter oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs bei unausgeglichener Marktlage zum Schütze des wirtschaftlich Schwachen bisweilen auch Höchst- und Festpreise zu, die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht als angemessen angesehen werden können.
  • BGH, 11.06.1953 - 5 StR 221/52
    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53
    Erheblich ist vielmehr nur, ob die beim Angeklagten etwa entstandenen Mehrkosten betriebsnotwendig waren Nur wenn die Unkosten unnötig und übermässig - ohne entsprechende Kürzung der Gewinnspanne - in die Höhe getrieben worden wären, könnte ein unangemessenes Entgelt im Sinne des § 19 WiStG a.F. vorliegen (BGHSt 4, 263).
  • BGH, 01.04.1954 - 4 StR 524/53
    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53
    Die Preise für Sammel- und Förderkohlen sind also schon wegen der verschiedenen Gestehungskosten nicht miteinander vergleichbar (vgl. 4 StR 524/53 vom 1. April 1954).
  • RG, 22.05.1919 - I 10/19

    1. Hat im Sinne des § 1 Abs. 3 der Amnestie-Verordnung vom 3. Dezember 1918 eine

    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53
    Konnte und kann somit die Abführung des Mehrerlöses - wie bereits gemäss § 3 Abs. 6 PrStVO i.d.F. vom 28. August 1941 (RGBl 1, 539) - auch ohne das Vorliegen einer strafbaren Handlung angeordnet werden, so kann der Mehrerlös keine Strafe und folgeweise auch keine Nebenstrafe sein; denn es gibt keine kriminelle Strafe ohne Schuld (RGSt 53, 89, 93).
  • RG, 19.11.1918 - IV 645/18

    Findet, wenn die Besitz- und die Kriegssteuererklärung verbunden abgegeben

    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53
    Derartige Geldstrafen sind indessen - gleichviel, ob sie allein oder neben einer Freiheitsstrafe angedroht werden, - stets Haupt strafen (RGSt 19, 234, 236; 46, 268; 52, 342, 344).
  • RG, 22.10.1912 - IV 702/12

    Ist für die Frage, welches Gesetz im Sinne von § 73 StGB. die schwerste Strafe

    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53
    Derartige Geldstrafen sind indessen - gleichviel, ob sie allein oder neben einer Freiheitsstrafe angedroht werden, - stets Haupt strafen (RGSt 19, 234, 236; 46, 268; 52, 342, 344).
  • RG, 14.05.1889 - 1050/89

    Ist die im §. 263 St.G.B.'s neben der Gefängnisstrafe fakultativ angedrohte

    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53
    Derartige Geldstrafen sind indessen - gleichviel, ob sie allein oder neben einer Freiheitsstrafe angedroht werden, - stets Haupt strafen (RGSt 19, 234, 236; 46, 268; 52, 342, 344).
  • BGH, 05.07.1955 - 1 StR 136/55

    Rechtsmittel

    Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abs. 4 StGB anzuwenden (vgl BGH NJW 1954, 1734 Nr. 16), wenn nicht schon gemäß § 15 WiStG 1954, wo dies allerdings ausdrücklich nur für solche Taten bestimmt ist, die während der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes a.F. begangen sind.
  • BGH, 25.11.1954 - 4 StR 508/54

    Rechtsmittel

    Beide unterliessen es auch trotz der Grosse ihrer Abschlüsse in Verschleierungsabsicht bewusst, Rechnungen zu erteilen oder sich erteilen zu lassen, Dass durch den Aufkauf von Deputatkohlen eine rückläufige Bewegung der Ware herbeigeführt, die beendete Handelskette zweckwidrig verlängert und die Kohle verteuert wird, steht in der Rechtsprechung des Senats fest (BGHSt 5, 386, 390 [BGH 18.02.1954 - 4 StR 596/53]; 4 StR 451/53 vom 23. September 1954); der die Verteuerung bedingenden, vorgenannten Umstände waren sich die Angeklagten, wie das Landgericht feststellt, gleichfalls bewusst.
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