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   BGH, 23.09.1960 - IV ZB 196/60   

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https://dejure.org/1960,1530
BGH, 23.09.1960 - IV ZB 196/60 (https://dejure.org/1960,1530)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1960 - IV ZB 196/60 (https://dejure.org/1960,1530)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1960 - IV ZB 196/60 (https://dejure.org/1960,1530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 216 (Ls.)
  • MDR 1961, 36
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59

    Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist -

    Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl» NJW 19559 1358; MDR 1961, 36) ist davon auszugehen, daß der Anwalt es seinem Personal - auch dem gut geschulten - nicht überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegrün dungsfrist zu ermitteln und zu errechnen» Bei dieser Tätigkeit kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß es sich um eine mechanische Büroarbeit handelt» Rechtsnittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sind in den einzelnen Verfahrensarten und Instanzen verschieden lang» Es können deshalb bei ihrer Berechnung, die auch von der ordnungsmäßigen Zustellung des Urteils und dem Eingang des Rechts mittels bei dem zuständigen Gericht abhängig sind, er hebliche rechtliche Zweifelsfragen auftreten, die nicht juristisch vorgebildete Angestellte nicht erkennen können» Der Kläger kann sich für seine Ansicht sein Anwalt habe die Fristberechnung der Angestellten übertragen dürfen, auch nicht auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6» Juli 1955 (BAG 2, 45) berufen» Zwar hat der Erste Senat in dieser Entscheidung ausgefiihrt, der Anwalt dürfe sich von mechanischer Büroarbeit entlasten, um sich in erster Linie der Rechtspflege selbst zu widmen; dies gelte auch für die Berechnung und Überwachung der Fristen» Dieser Grundsatz, der die dortige Entscheidung im übrigen nicht trägt, ist aber in dieser allgemeinen Form in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aufrechterhalt.en worden , Vielmehr hat das 6 Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Wahrung der Rechtsmittelfristen die erste Pflicht des Anwalts ist, und daß er sich sachkundige, persönliche Gewißheit in jeder einzelnen Sache verschaffen muß, wann die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe gründungsfrist abläuft (vgl. BAG 4, 316 = AP Nr, 5 zu § 519 ZPO; AP Uro 8 und 10 zu § 233 ZPO).
  • BFH, 09.05.1961 - I 237/60 S

    Einlegung eines Rechtsmittel bei Vorliegen des Bescheids und Kenntnis durch den

    Die Führung der Fristenkontrolle und die Überwachung der Fristen kann der Bevollmächtigte einem zuverlässigen Angestellten überlassen (Beschluß des Bundesgerichtshofs IV ZB 196/60 vom 23. September 1960, Versicherungsrecht 1960 S. 1045).
  • BFH, 11.12.1968 - VII B 17/68

    Prozeßbevollmächtigter - Schuldhaftes Handeln - Fristberechnung - Übertragung auf

    Seinem Personal dürfe er es lediglich überlassen, die von ihm ermittelten Fristen in das Fristenbuch einzutragen und den jeweiligen Fristablauf zu kontrollieren (Beschluß IV ZB 196/60 vom 23. September 1960, Versicherungsrecht 1960 S. 1045 -- VersR 1960, 1045 --).
  • BGH, 02.04.1965 - V ZR 89/64

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Was den Revisionsanwalt anlangt, so hat allerdings der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des IV. Zivilsenats, abweichend vom Reichsgericht, die Berechnung der Rechtsmittelfristen und der Rechtsmittelbegründungsfristen zu denjenigen Geschäften gerechnet, die der Anwalt auch einem ausgebildeten und gehörig überwachten Büropersonal nicht überlassen dürfe, sondern selbst vornehmen müsse (Beschluß vom 10. Januar 1958, IV ZB 213/57, LM ZPO § 232 Nr. 34; Beschluß vom 23. September 1960, IV ZB 196/60, LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 5; Beschluß vom 17. Januar 1962, IV ZB 398/61, LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 17; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1956, V ZB 26/56, LM ZPO § 233 Nr. 67).
  • BGH, 13.12.1960 - VI ZB 18/60

    Verschulden eines Rechtsanwalts bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist -

    Es war vielmehr die Aufgabe der Anwälte selbst, die Prüfung vorzunehmen, bei Feststellung wirksam erfolgter Zustellung den Zustellungstag zu vermerken und die weiteren Maßnahmen zu treffen, die notwendig waren, damit die Frist beachtet und eingehalten wurde (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 1953 - IV ZR 162/52 - LM Nr. 34 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 6. Juli 1955 - IV ZB 69/55 - LM Nr. 58 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 23. September 1960 - IV ZB 196/60).
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