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   BGH, 23.10.1998 - LwZR 1/98   

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https://dejure.org/1998,3855
BGH, 23.10.1998 - LwZR 1/98 (https://dejure.org/1998,3855)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1998 - LwZR 1/98 (https://dejure.org/1998,3855)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1998 - LwZR 1/98 (https://dejure.org/1998,3855)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschlußanfechtungsrecht - Fortführung einer Anfechtungsklage durch den Erben - Tod eines Beschlußanfechtungsberechtigten

  • Judicialis

    GenG § 51; ; LwAnpG § 28 Abs. 3 F. 3. Juli 1991

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 23
  • NJ 1999, 201
  • FamRZ 1999, 504
  • WM 1999, 190
  • NZG 1999, 270
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.1965 - II ZR 287/63

    Einsetzung eines Schiedsgerichts mit Befugnissen der Gesellschafterversammlung

    Auszug aus BGH, 23.10.1998 - LwZR 1/98
    Denn die in diesem Fall durch die Kündigung vom 3. Dezember 1991 nach Klageerhebung wirksam gewordene Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, WM 1998, 1653 m. Anm. Bayer/Hoffmann EWiR 1998, 905) hat die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lassen (BGHZ 43, 261, 266 f; RGZ 66, 134, 138; 119, 97, 99).

    Während das früher wohl überwiegende Schrifttum die Ansicht vertrat, daß der Nichtigkeits- und (oder) Anfechtungskläger das Prozeßführungsrecht verliere, wenn er seine Gesellschafterstellung während der Dauer des Rechtsstreits aufgebe oder verliere ( vgl. die Nachweise in BGHZ 43, 261, 266), ist nach einer im Vordringen begriffenen Gegenmeinung zu differenzieren.

    In Anlehnung an diese Rechtsprechung des Reichsgerichts hat er für die GmbH entschieden, daß auf die Abtretung des Geschäftsanteils des Nichtigkeits- und Anfechtungsklägers die Vorschrift des § 265 ZPO Anwendung finde, weil die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch die Mitgliedschaft streitbefangen mache, die Abtretung des Geschäftsanteils also auf den Prozeß keinen Einfluß habe (BGHZ 43, 261, 267 f).

  • RG, 13.05.1907 - I 35/06

    Genossenschaftliche Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 23.10.1998 - LwZR 1/98
    Denn die in diesem Fall durch die Kündigung vom 3. Dezember 1991 nach Klageerhebung wirksam gewordene Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, WM 1998, 1653 m. Anm. Bayer/Hoffmann EWiR 1998, 905) hat die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lassen (BGHZ 43, 261, 266 f; RGZ 66, 134, 138; 119, 97, 99).

    Er hat nur darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 66, 134, 138; 119, 97, 99) die früher im aktienrechtlichen Schrifttum überwiegende Auffassung wegen der grundlegenden Verschiedenheit von Aktiengesellschaft und Genossenschaft nicht ins Genossenschaftsrecht übernommen werden könne und hier die Anfechtungsbefugnis des ausgeschiedenen Genossen grundsätzlich fortdauere, es sei denn, daß er an der Fortführung des Verfahrens kein rechtliches Interesse habe.

    Allerdings ist nicht zu verkennen, daß der Erbe nach dem Tod des Erblassers wie ein ausgeschiedener Genosse ein rechtliches Interesse an der Fortführung der wirksam erhobenen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage haben kann, wenn der Prozeß - wie hier - in der Frage der Wirksamkeit der beschlossenen Teilung die Grundlagen eines vermögensrechtlichen Abfindungsanspruchs betrifft (RGZ 66, 134, 137).

  • RG, 18.11.1927 - II 486/26

    Genossenschaftsrecht.

    Auszug aus BGH, 23.10.1998 - LwZR 1/98
    Denn die in diesem Fall durch die Kündigung vom 3. Dezember 1991 nach Klageerhebung wirksam gewordene Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, WM 1998, 1653 m. Anm. Bayer/Hoffmann EWiR 1998, 905) hat die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lassen (BGHZ 43, 261, 266 f; RGZ 66, 134, 138; 119, 97, 99).

    Er hat nur darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 66, 134, 138; 119, 97, 99) die früher im aktienrechtlichen Schrifttum überwiegende Auffassung wegen der grundlegenden Verschiedenheit von Aktiengesellschaft und Genossenschaft nicht ins Genossenschaftsrecht übernommen werden könne und hier die Anfechtungsbefugnis des ausgeschiedenen Genossen grundsätzlich fortdauere, es sei denn, daß er an der Fortführung des Verfahrens kein rechtliches Interesse habe.

  • BGH, 08.05.1998 - BLw 41/97

    Rechte des Mitglieds einer LPG im Liquidationsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.10.1998 - LwZR 1/98
    Denn die in diesem Fall durch die Kündigung vom 3. Dezember 1991 nach Klageerhebung wirksam gewordene Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, WM 1998, 1653 m. Anm. Bayer/Hoffmann EWiR 1998, 905) hat die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lassen (BGHZ 43, 261, 266 f; RGZ 66, 134, 138; 119, 97, 99).
  • BGH, 01.07.1994 - BLw 17/94

    Wirksamkeit eines von einer nicht beschlußfähigen LPG -Vollversammlung gefaßten

    Auszug aus BGH, 23.10.1998 - LwZR 1/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Wirksamkeit von LPG-Vollversammlungsbeschlüssen nach der Wiedervereinigung nach den Grundsätzen des Genossenschaftsrechts, die ihrerseits ergänzend auf die aktienrechtlichen Vorschriften über Mängel von Hauptversammlungsbeschlüssen abstellen (BGHZ 126, 335, 339 m. Anm. Schaffland, EWiR 1994, 1039; Beschl. v. 2. März 1995, LwZB 9/94, ZIP 1995, 873, 874).
  • BGH, 02.03.1995 - LwZB 9/94

    Anfechtung von Entscheidungen auf Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen gegen nach

    Auszug aus BGH, 23.10.1998 - LwZR 1/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Wirksamkeit von LPG-Vollversammlungsbeschlüssen nach der Wiedervereinigung nach den Grundsätzen des Genossenschaftsrechts, die ihrerseits ergänzend auf die aktienrechtlichen Vorschriften über Mängel von Hauptversammlungsbeschlüssen abstellen (BGHZ 126, 335, 339 m. Anm. Schaffland, EWiR 1994, 1039; Beschl. v. 2. März 1995, LwZB 9/94, ZIP 1995, 873, 874).
  • LAG Köln, 01.02.1994 - 11 Sa 912/93

    Tarifvertrag; Vorruhestand; Vorruhestandsgeld; IG Chemie; Bereicherungsrecht;

    Auszug aus BGH, 23.10.1998 - LwZR 1/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Wirksamkeit von LPG-Vollversammlungsbeschlüssen nach der Wiedervereinigung nach den Grundsätzen des Genossenschaftsrechts, die ihrerseits ergänzend auf die aktienrechtlichen Vorschriften über Mängel von Hauptversammlungsbeschlüssen abstellen (BGHZ 126, 335, 339 m. Anm. Schaffland, EWiR 1994, 1039; Beschl. v. 2. März 1995, LwZB 9/94, ZIP 1995, 873, 874).
  • OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04

    Aktienrecht: Befugnis des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs zur Erhebung der

    Der frühere Aktionär kann das Anfechtungsrecht, das aus der in der Person des Rechtsnachfolgers fortdauernden Mitgliedschaft resultiert Anfechtungsrecht weiterhin geltend machen und den Rechtsstreit fortsetzen (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 245 Rdnr. 8; ders. in MK, AktG, 2. Aufl., 2001, § 245, Rdnr. 24; K. Schmidt in GK AktG, 4. Aufl. 1995, § 245 Rdnr. 17; Heise/Dreier, BB 2004, 1126, 1127; BGH ZIP 1999, 23).

    Eine Fortführung der Klagen in der geänderten Form von bloßen Feststellungsklagen (vgl. BGH ZIP 1999, 23) kommt nicht in Betracht.

  • OLG Stuttgart, 16.11.2005 - 20 U 2/05

    Aktienrecht: Anfechtung eines Gewinnverwendungsbeschlusses

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat die überwiegende Meinung, wonach eine Veräußerung der Aktien und auch ein Zwangsausschluss in analoger Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO nicht zu einem Verlust der Klagebefugnis führt (vgl. Hüffer AktG § 245 Rn. 8; Münchener Kommentar-Hüffer AktG § 245 Rn. 24; Großkommentar-K.Schmidt AktG § 245 Rn. 17; Kölner Kommentar-Zöllner AktG § 245 Rn. 23; Heise-Dreier BB 2004, 1126, 1127; für das GmbH-Recht BGHZ 43, 261, 266 f.; OLG Düsseldorf GmbHR 2001, 1049, 1052; Lutter-Hommelhoff GmbHG Anh. § 47 Rn. 64; vgl. auch für Vollversammlungsbeschlüsse einer LPG BGH ZIP 1999, 23), nicht auf den Fall eines Verlustes des Mitgliedschaftsrechts mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses nach § 327 e Abs. 3 AktG übertragen, da sich die ursprünglichen Rechte der ausgeschlossenen Aktionäre nur noch am Abfindungsanspruch fortsetzten, für dessen Höhe das Spruchverfahren ein besondere Regelung vorsehe.
  • OLG Hamm, 21.02.2022 - 8 U 1/17
    Es ist etwa für Personen bejaht worden, welche als Erben zwar in die vermögensrechtliche Stellung, nicht aber in das Mitgliedschaftsrecht eines Feststellungsberechtigten eingetreten waren, da dort die Nichtigkeit von Beschlüssen Auswirkungen auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien hatten (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1998, LwZR 1/98, juris).
  • LG Düsseldorf, 12.12.2003 - 39 O 74/03

    Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über

    Ein Urteil könnte zwischen der Klägerin zu 3. und der Beklagten überhaupt nur Rechtswirkung entfalten, was aber mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar wäre (vgl. BGHZ 70, 384, 388, BGH NJW 1966, 1458, 1459; Hüffer in Münchener Kommentar Aktiengesetz, § 249 Rdnr. 6, BGH AG 1999, 180, 181; Schmidt in Großkommentar Aktiengesetz, § 249 Rdnr. 36), abgesehen davon, dass die Klägerin zu 3. nicht einmal mehr Aktionärin der Beklagten ist.
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