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   BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17   

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BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17 (https://dejure.org/2017,53027)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - 4 StR 477/17 (https://dejure.org/2017,53027)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17 (https://dejure.org/2017,53027)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 67 Abs. 2 StGB; § 55 Abs. 2 StGB
    Reihenfolge der Vollstreckung bei gleichzeitiger Anordnung von Strafe und Maßregel (Entscheidung auch bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Aufrechterhaltung einer Maßregelanordnung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB, § 55 Abs. 2 StGB, § 55 StGB, § 67f StGB, § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 55 Abs. 1 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 67 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vorrang der Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vor der Regel des § 67f Strafgesetzbuch (StGB); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe

  • rewis.io

    Entscheidung über Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechterhaltung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vorrang der Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vor der Regel des § 67f Strafgesetzbuch ( StGB ); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    Aufrechterhaltung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vorrang der Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vor der Regel des § 67f Strafgesetzbuch ( StGB ); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 526
  • StV 2019, 272 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 406/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; nachträgliche Bildung der

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17
    Wegen des Vorrangs der Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) vor der Regelung des § 67f StGB war kein Raum für eine zusätzliche Maßregelanordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105 mwN).

    Diese Entscheidung ist - in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 4 StR 228/12, Tz. 2; vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11, Tz. 3; vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106).

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dass eine nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Halbstrafenzeitpunkt orientierte Anordnung des Vorwegvollzugs zu einer Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen muss und dies zur Folge hat, dass der Zweck der Maßregel gefährdet und nicht, wie es § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB voraussetzt, leichter erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2017 - 4 StR 261/17, StraFo 2017, 426; Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105 f. in einer nicht tragenden Erwägung).

  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 228/12

    Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17
    Diese Entscheidung ist - in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 4 StR 228/12, Tz. 2; vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11, Tz. 3; vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106).

    Denn durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sollen die Vor- und Nachteile ausgeglichen werden, die dem Angeklagten infolge der getrennten Verurteilung entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Beschluss vom 4. Juli 2012, aaO).

    Dieses Ziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und der Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Unterbringungsanordnung auch die unter den gegebenen Umständen zur Sicherung des Therapieerfolgs erforderliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012, aaO).

  • BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97

    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat);

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17
    Denn durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sollen die Vor- und Nachteile ausgeglichen werden, die dem Angeklagten infolge der getrennten Verurteilung entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Beschluss vom 4. Juli 2012, aaO).
  • BGH, 16.12.2008 - 4 StR 552/08

    Unterbliebene Anordnung des Vorwegvollzugs (Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17
    Der Angeklagte wird durch eine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht beschwert, sodass eine Nachholung allein auf seine Revision hin möglich ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105).
  • BGH, 02.08.2017 - 4 StR 261/17

    Vollstreckungsreihenfolge: Nichtanordnung des Vorwegvollzugs einer hohen

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17
    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dass eine nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Halbstrafenzeitpunkt orientierte Anordnung des Vorwegvollzugs zu einer Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen muss und dies zur Folge hat, dass der Zweck der Maßregel gefährdet und nicht, wie es § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB voraussetzt, leichter erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2017 - 4 StR 261/17, StraFo 2017, 426; Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105 f. in einer nicht tragenden Erwägung).
  • BGH, 29.09.2009 - 4 StR 348/09

    Rechtsfehlerhafte Bemessung des Vorwegvollzuges (Ermessensreduktion auf Null;

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17
    Von einem teilweisen Vorwegvollzug der Strafe nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Entscheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolgs erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 4 StR 348/09, Tz. 4).
  • BGH, 31.05.2011 - 3 StR 132/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorrang der nachträglichen Bildung der

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17
    Diese Entscheidung ist - in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 4 StR 228/12, Tz. 2; vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11, Tz. 3; vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106).
  • BGH, 09.02.2022 - 6 StR 644/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (fehlende Feststellungen zum

    Es hat jedoch nicht erkennbar eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 ? 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 01.02.2024 - 2 StR 428/23
    Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, soll ein Angeklagter, dessen Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184 mwN; Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526; vom 19. April 2023 - 3 StR 68/23, NStZ-RR 2023, 306).
  • BGH, 27.08.2020 - 4 StR 670/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Vorrang vor den Regelungen über die

    In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, StV 2019, 272, 273; vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16, StV 2017, 575, und vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105; Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305).

    In Fällen, in denen nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dass eine nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Halbstrafenzeitpunkt orientierte Anordnung des Vorwegvollzugs - wie hier - zu einer Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen müsste, kann entgegen der Regel des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Entscheidung über einen Vorwegvollzug verzichtet werden (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526, 527; vom 2. August 2017 - 4 StR 261/17, StV 2019, 271 und vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208 f.).

  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 47/19

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    Dadurch wird, dem Grundsatz des § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO entsprechend, auch in diesen Fällen die Unterbringung grundsätzlich vor der in einem anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe vollzogen und eine - gegebenenfalls den Therapieerfolg gefährdende - Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug vermieden (vgl. zu dieser Zielsetzung in anderem Zusammenhang BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526, 527; vom 2. August 2017 - 4 StR 261/17, StraFo 2017, 426; vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106).
  • BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit); Einziehung von

    Denn hier hat sich eine grundsätzlich auch bei bereits angelaufenen therapeutischen Maßnahmen aus einer früheren 10 11 Maßregelanordnung neu zu treffende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 ? 1 StR 456/17, aaO; vom 23. November 2017 ? 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526 f.; vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208 f.) Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel ausnahmsweise erübrigt, weil sich ein zulässiger Vorwegvollzug durch die über siebenmonatige Untersuchungshaft, die der Angeklagte in dem dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Juli 2019 zugrundeliegenden Verfahren erlitten hatte, bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67 Rn. 9a mwN).
  • BGH, 25.01.2022 - 3 StR 492/21

    Vorrang der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vor den Regeln über die mehrfache

    Da die Vollstreckung in der anderen Sache noch nicht begonnen hat, ist der an der Gesamtstrafe ausgerichtete Vorwegvollzug nicht zu beanstanden (vgl. ansonsten BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1 Rn. 10 f.; vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526 f.; vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106).
  • OLG Naumburg, 25.09.2023 - 1 Ws 309/23

    Pflichtverteidiger, Strafvollstreckung, schwierige Gesamtstrafenbildung

    Die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) haben Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17; vom 09. November 2017 - 1 StR 456/17; vom 27. August 2020 - 4 StR 670/19 -, juris; Fischer, StGB, 70. Auflage, § 67f Rn 2; BeckOK StGB/Ziegler StGB § 67f Rn. 2).
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