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   BGH, 24.02.1960 - 2 StR 579/59   

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https://dejure.org/1960,4743
BGH, 24.02.1960 - 2 StR 579/59 (https://dejure.org/1960,4743)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1960 - 2 StR 579/59 (https://dejure.org/1960,4743)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 (https://dejure.org/1960,4743)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung des sachlichen Rechts - Voraussetzungen einer Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne des § 330c StGB - Erforderlichkeit einer Hilfeleistung trotz sicheren Ablebens des Verletzten - Anforderungen an die innere Tatseite des ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.06.1951 - 4 StR 270/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - 2 StR 579/59
    Nun hat der 1. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 1, 266, 269 [BGH 28.06.1951 - 4 StR 270/51] ausgesprochen, wenn der (bei einem Verkehrsunfall) Verunglückte nach dem Unfall - wenn auch nur kurze Zeit - noch gelebt habe, so sei der Angeklagte (der den Unfall verursacht hatte) verpflichtet gewesen, ihm Hilfe zu leisten.

    Jedoch hat es nur dann Sinn und Zweck, eine Hilfe zu fordern, wenn der Betroffene ihrer tatsächlich bedarf (Hülle in Anm. LM StGB § 330 c Nr. 1 = BGHSt 1, 266) und wenn der Täter objektiv eine Möglichkeit hatte, durch seinen Einsatz den Geschehensablauf zu beeinflussen.

  • BGH, 08.05.1956 - 5 StR 29/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - 2 StR 579/59
    Ferner ist in der Entscheidung BGH JR 1956, 347 ausgeführt, die Tatsache, daß der Tod des Verletzten nicht abgewendet werden könne, schließe die Erforderlichkeit einer Hilfeleistung nicht unbedingt aus, es könne ein Eingreifen zu dem Zwecke gebeten sein, den Todeskampf zu lindern.
  • BGH, 19.01.1954 - 1 StR 132/53
    Auszug aus BGH, 24.02.1960 - 2 StR 579/59
    Nach § 330 c StGB besteht eine Pflicht zur Hilfeleistung nur, wenn die Hilfe erforderlich ist, wenn nämlich ohne sie die Gefahr besteht, daß die durch den Unglücksfall herbeigeführte Lage sich zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen auswirkt (BGH NJW 1954, 728).
  • BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64

    Rechtliche Verpflichtung eines Ehegatten zum Abbringen des anderen von der

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen die Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesetzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen vorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (§ 59 StGB) angesehen, wenn der Täter sie nicht kennt; so der 10 Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395 Nr. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1962 - 5 StR 541/61 -) wie auch der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 16, 155, 160) die Frage offengelassen haben.
  • BGH, 15.09.2015 - 5 StR 363/15

    Unterlassene Hilfeleistung (Erforderlichkeit und Möglichkeit der Hilfeleistung;

    Nach ständiger Rechtsprechung muss einem Verunglückten selbst dann die dem Täter mögliche Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge des Unglücks aus der Rückschau als von Anfang an als unabwendbar erweist; jedoch besteht keine Hilfspflicht mehr, sobald der Tod des Verunglückten eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 381 mwN; siehe auch Urteil vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59).
  • BGH, 08.04.1960 - 4 StR 2/60

    Opel Kapitän - § 323c StGB, "Unglückfall" / "Erforderlichkeit", maßgeblicher

    Ob dies auch dann gilt, wenn der Verunglückte so schwer verletzt worden ist, daß der Tod auch für einen Laien unabwendbar erscheint, so daß schnellste Hilfe dem Opfer weder Rettung noch Linderung seiner Qualen bringen könnte (vgl. BGH 2 StR 579/59 vom 24. Februar 1960), braucht nicht erörtert zu werden, weil ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist.
  • BGH, 29.07.1970 - 2 StR 221/70

    Garantenstellung des Angegriffenen

    In einem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 - handelte es sich um einen Fall offensichtlicher Nutzlosigkeit einer Hilfeleistung.
  • BGH, 02.03.1962 - 4 StR 355/61

    Anforderungen an das Merkmal der erforderlichen Hilfe i.S.d. § 330c StGB a.F. -

    Das unveröffentlichte Urteil des 2. Strafsenats vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 - steht einer Entscheidung des vom Oberlandesgericht in Hamm beabsichtigten Inhaltes und der hier vertretenen Rechtsansicht ebenfalls nicht entgegen.
  • OLG Koblenz, 25.10.2006 - 1 Ss 197/06
    Die Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber dem Verunglückten entfällt insbesondere vom Augenblick seines Todes an (sämtliche v.g. BGH- Entscheidungen sowie BGHSt 1, 266, 269; 5, 124, 126; VRS 13, 120, 125; Beschluss 2 StR 579/59 v. 24. Februar 1960, insoweit wiedergegeben in BGHSt 17, 166, 173; so bereits RG 71, 200, 203).

    Während demnach, solange das Opfer lebt, auf die Sicht eines verständigen Beobachters im Augenblick der Kenntnis vom Unglücksfall abzustellen ist, muss der Zeitpunkt des Todeseintritts ex post beurteilt werden (BGH VRS 13, 120, 125; Urteil 2 StR 579/59 vom 24.2.1960, insoweit wiedergegeben in BGHSt 17, 166, 173; BGHSt 17, 166, 169; RG 71, 200, 203; s.a. LG Koblenz, Beschluss 10 Qs 88/03 v. 07.10.2003, NJW 2004, 305, 306 in vorliegender Sache).

    Deshalb liegt auch in Fällen, in denen ­ wie hier ­ im Nachhinein nicht mehr geklärt werden kann, ob der Verunglückte zum Zeitpunkt der Kenntnis des Täters vom Unglückfall bereits tot war, keine unterlassene Hilfeleistung vor (BGH VRS 13, 120, 125; Urteil ­ 2 StR 579/59 ­ vom 24.02.1960; s.a. LG Koblenz a.a.O.) Es fehlt dann an der sicheren Feststellung des Tatbestandsmerkmals der "erforderlichen Hilfe" (BGH VRS 13, 120, 125).

    Der Bundesgerichtshof hat in derselben Entscheidung ferner ausgeführt, dass dem unveröffentlichten Urteil des 2. Strafsenats 2 StR 579/59 vom 24. Februar 1960, wonach es "nur dann Sinn und Zweck (hat), eine Hilfe zu fordern, wenn der Betroffene ihrer tatsächlich bedarf und wenn der Täter objektiv eine Möglichkeit hatte, durch seinen Einsatz den Geschehensablauf zu beeinflussen", ein völlig anderer (dem hier vorliegenden aber entsprechender) Sachverhalt zugrunde lag, nämlich dass nicht geklärt werden konnte, ob der Verletzte sofort tot war oder erst später verstarb.

  • BGH, 06.04.1971 - 5 StR 7/71

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Anforderungen an die gerichtliche

    Auch wenn der Angeklagte wähnte, das Leben des Kindes sei nicht zu retten, hätte er wenigstens die Hilfe leisten müssen, die geeignet erschien, die Qualen des Kindes zu lindern (BGHSt 14, 213, 217 [BGH 08.04.1960 - 4 StR 2/60]; 5 StR 59/56 vom 8.5.1956; 2 StR 579/59 vom 24.2.1960).
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