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   BGH, 24.09.2001 - II ZR 289/00   

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https://dejure.org/2001,1240
BGH, 24.09.2001 - II ZR 289/00 (https://dejure.org/2001,1240)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2001 - II ZR 289/00 (https://dejure.org/2001,1240)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2001 - II ZR 289/00 (https://dejure.org/2001,1240)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    GenG § 68 Abs. 4
    Vertreteramt eines Genossen ruht nur bis zum Abschluß der Klage gegen seinen Ausschluß

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Genossenschaft - Ausschluß eines Genossen - Mitglied der Vertreterversammlung - Ruhen des Vertreteramts - Amtspflichten - Wiederaufleben des Amtes - Unwirksamkeit des Ausschlusses

  • Judicialis

    GenG § 68 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GenG § 68 Abs. 4
    Ausschluß eines der Vertreterversammlung angehörenden Mitglieds einer Genossenschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 43 (Entscheidungsbesprechung)

    § 68 Abs. 4 GenG
    Ausschluss aus Genossenschaft - Feststellung der Unwirksamkeit - Wiederaufleben des Vertreteramts

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirkung des Ausschlusses aus der Genossenschaft auf das Vertreteramt

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 38
  • NJW 2002, 64
  • NJW-RR 2002, 600 (Ls.)
  • ZIP 2001, 2177
  • MDR 2002, 102
  • NJ 2002, 203
  • WM 2001, 2299
  • BB 2001, 2393
  • DB 2002, 368
  • JR 2002, 370
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57

    Ausschließung eines Aufsichtsratsmitgliedes aus einer Genossenschaft

    Auszug aus BGH, 24.09.2001 - II ZR 289/00
    Entgegen den Darlegungen der Revision kann die für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach überwiegender Ansicht geltende Regelung des § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG (RGZ 128, 87, 90; BGHZ 31, 192, 195; OGHZ 1, 370, 375 f.; Bauer in: Schubert/Steder/Bauer, Genossenschaftshandbuch Bd. 2 1973, § 68 Rdn. 18; Beuthien, GenG 13. Aufl. § 68 Rdn. 19; Pöhlmann in: Hettrich/Pöhlmann, GenG 2. Aufl. § 68 Rdn. 19; Schaffland: in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 68 Rdn. 83, a.A. Müller, GenG § 68 Rdn. 67, 71 m.w.N.), die im Interesse der Arbeitsfähigkeit dieser Organe ein Wiederaufleben des Amtes auch nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses nicht zuläßt, für das Vertreteramt nicht maßgeblich sein.

    Dies ist im Hinblick auf den mit der Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses unabhängig von seiner Wirksamkeit zwingend verbundenen endgültigen Amtsverlust zum Schutz des Betroffenen und insbesondere zur Vermeidung einer Machtverschiebung innerhalb der Genossenschaft zugunsten des Vorstandes unerläßlich (BGHZ 31, 192, 195 f.) und ist auch in § 11 Abs. 6 der Satzung der Beklagten berücksichtigt.

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 219/81

    Nichtigkeitsklage gegen Feststellung des Wahlergebnisses durch Wahlausschuß

    Auszug aus BGH, 24.09.2001 - II ZR 289/00
    Es beinhaltet anders als die Tätigkeit im Vorstand oder im Aufsichtsrat keine exekutiven Aufgaben; es stellt vielmehr eine besondere Form der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten dar: Vertreterversammlungen sind lediglich verkleinerte Generalversammlungen; Zweck, Aufgabe und Funktion der Vertreterversammlung bestehen darin, aus Praktikabilitätsgründen an die Stelle der infolge ihrer großen Mitgliederzahl zu schwerfälligen und zu einer Willensbildung nur unter erheblichem Aufwand an Zeit und Geld fähigen Generalversammlung zu treten (BGHZ 83, 228, 232).
  • RG, 29.09.1909 - I 310/08

    Molkereigenossenschaft. Ausschluss. Milchlieferung.

    Auszug aus BGH, 24.09.2001 - II ZR 289/00
    Diese Bestimmung schreibt vor, daß ein Genosse von dem Zeitpunkt der Absendung dieses Beschlusses an nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen darf; der Beschluß wirkt damit vorläufig (RGZ 72, 4, 10).
  • RG, 21.03.1930 - II 374/29

    Welche Bedeutung hat die Eintragung des Ausschlusses eines Genossen in die

    Auszug aus BGH, 24.09.2001 - II ZR 289/00
    Entgegen den Darlegungen der Revision kann die für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach überwiegender Ansicht geltende Regelung des § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG (RGZ 128, 87, 90; BGHZ 31, 192, 195; OGHZ 1, 370, 375 f.; Bauer in: Schubert/Steder/Bauer, Genossenschaftshandbuch Bd. 2 1973, § 68 Rdn. 18; Beuthien, GenG 13. Aufl. § 68 Rdn. 19; Pöhlmann in: Hettrich/Pöhlmann, GenG 2. Aufl. § 68 Rdn. 19; Schaffland: in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 68 Rdn. 83, a.A. Müller, GenG § 68 Rdn. 67, 71 m.w.N.), die im Interesse der Arbeitsfähigkeit dieser Organe ein Wiederaufleben des Amtes auch nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses nicht zuläßt, für das Vertreteramt nicht maßgeblich sein.
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