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   BGH, 25.07.1956 - 2 StR 283/56   

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https://dejure.org/1956,5246
BGH, 25.07.1956 - 2 StR 283/56 (https://dejure.org/1956,5246)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1956 - 2 StR 283/56 (https://dejure.org/1956,5246)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1956 - 2 StR 283/56 (https://dejure.org/1956,5246)
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  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 821/51
    Auszug aus BGH, 25.07.1956 - 2 StR 283/56
    Bei dieser Prüfung wird, sich empfehlen, ein Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat erstatten zu lassen, Hinzuweisen ist auch darauf, daß weder ein planmäßiges Handeln des Betrunkenen, noch sein späteres gutes Erinnerungsvermögen allein ein sicheres Anzeichen dafür sind, daß seine Hemmungsfähigkeit noch soweit bestanden hat, um die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB auszuschließen (BGHSt 1, 384; NJW 53, 672; MDR 53, 596); wegen des auch dabei erforderlichen strengen Maßstabes wird auf RGSt 67, 149, 150 (letzter Absatz) verwiesen.
  • BGH, 20.02.1953 - 2 StR 729/52
    Auszug aus BGH, 25.07.1956 - 2 StR 283/56
    Bei dieser Prüfung wird, sich empfehlen, ein Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat erstatten zu lassen, Hinzuweisen ist auch darauf, daß weder ein planmäßiges Handeln des Betrunkenen, noch sein späteres gutes Erinnerungsvermögen allein ein sicheres Anzeichen dafür sind, daß seine Hemmungsfähigkeit noch soweit bestanden hat, um die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB auszuschließen (BGHSt 1, 384; NJW 53, 672; MDR 53, 596); wegen des auch dabei erforderlichen strengen Maßstabes wird auf RGSt 67, 149, 150 (letzter Absatz) verwiesen.
  • RG, 28.02.1933 - I 180/33

    Zur Frage der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit, insbesondere der freien

    Auszug aus BGH, 25.07.1956 - 2 StR 283/56
    Bei dieser Prüfung wird, sich empfehlen, ein Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat erstatten zu lassen, Hinzuweisen ist auch darauf, daß weder ein planmäßiges Handeln des Betrunkenen, noch sein späteres gutes Erinnerungsvermögen allein ein sicheres Anzeichen dafür sind, daß seine Hemmungsfähigkeit noch soweit bestanden hat, um die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB auszuschließen (BGHSt 1, 384; NJW 53, 672; MDR 53, 596); wegen des auch dabei erforderlichen strengen Maßstabes wird auf RGSt 67, 149, 150 (letzter Absatz) verwiesen.
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