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   BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19   

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https://dejure.org/2020,37001
BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19 (https://dejure.org/2020,37001)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2020 - XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19 (https://dejure.org/2020,37001)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19 (https://dejure.org/2020,37001)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung in einer Transitunterkunft; Beschränkung der dem Gericht obliegenden Prüfung auf bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehenden oder absehbaren strukturellen Defizite; Erzwungener Aufenthalts von Familien mit ...

  • rewis.io

    Transitaufenthaltssache: Anforderungen an die Bedingungen der Unterbringung in einer Transitunterkunft nach der Rückführungsrichtlinie; Beschränkung der Prüfung auf im Zeitpunkt der Anordnung bestehende strukturelle Defizite

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 15 Abs. 6

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung in einer Transitunterkunft; Beschränkung der dem Gericht obliegenden Prüfung auf bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehenden oder absehbaren strukturellen Defizite; Erzwungener Aufenthalts von Familien mit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Strukturelle Defizite der Unterbringung bei Anordnung eines Transitaufenthalts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11

    Ausländerrecht: Prüfung der altersgerechten Unterbringung eines Minderjährigen

    Auszug aus BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19
    c) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass ein generelles Verbot des erzwungenen Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 12), aber bei der Anordnung des Transitaufenthalts gegenüber Minderjährigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (vgl. zur Anordnung von Sicherungshaft BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224; vgl. auch Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 15).

    cc) Es ist daher Aufgabe des zuständigen Gerichts, bei Anordnung eines Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG zu prüfen, ob eine angemessene Unterbringung minderjähriger Kinder gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 14, Beschluss vom 10. August 2018 - V ZB 123/18, InfAuslR 2019, 26 Rn. 7, mwN).

  • BGH, 10.08.2018 - V ZB 123/18

    Abschiebungshaftsache: Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19
    cc) Es ist daher Aufgabe des zuständigen Gerichts, bei Anordnung eines Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG zu prüfen, ob eine angemessene Unterbringung minderjähriger Kinder gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 14, Beschluss vom 10. August 2018 - V ZB 123/18, InfAuslR 2019, 26 Rn. 7, mwN).
  • BGH, 29.09.2010 - V ZB 233/10

    Ausländerrecht: Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft gegen

    Auszug aus BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19
    c) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass ein generelles Verbot des erzwungenen Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 12), aber bei der Anordnung des Transitaufenthalts gegenüber Minderjährigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (vgl. zur Anordnung von Sicherungshaft BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224; vgl. auch Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 15).
  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 98/16

    Ansehen des nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhenden Aufenthalts eines

    Auszug aus BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19
    Vielmehr ist dieser Aufenthalt, da dem Betroffenen jederzeit die Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist (vgl. § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG), erst nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen - oder nach Ablehnung des Schutzersuchens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - und nicht in jeder Hinsicht dem Haftregime unterworfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2013 - V ZB 89/13, juris Rn. 6; vom 12. Juli 2018 - V ZB 98/16, ZAR 2019, 164 Rn. 5 ff., und vom 19. Dezember 2019 - XIII ZB 136/19, juris Rn. 5).
  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11

    Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in der Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19
    Allerdings ist diese Prüfung auf bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehende oder absehbare strukturelle Defizite beschränkt (vgl. beispielhaft BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2013, 166; vom 12. November 2014 - V ZB 40/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14

    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Anordnungen von Haft zur

    Auszug aus BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19
    Nach Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 Nr. L 348, S. 98, nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sind die Mitgliedstaaten auch in den Ausnahmebereichen der Rückführungsrichtlinie gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - zu denen das Flughafenregime nach § 15 Abs. 6 AufenthG zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2013 - V ZB 188/14, NVwZ-RR 2013, 518 Rn. 9) - verpflichtet, den Anforderungen des Art. 17 Rückführungsrichtlinie an die Haftbedingungen Rechnung zu tragen.
  • BGH, 07.03.2012 - V ZB 41/12

    Anforderungen an die Unterbringung eines minderjährigen

    Auszug aus BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19
    c) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass ein generelles Verbot des erzwungenen Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 12), aber bei der Anordnung des Transitaufenthalts gegenüber Minderjährigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (vgl. zur Anordnung von Sicherungshaft BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224; vgl. auch Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 15).
  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 57/14

    Freiheitsentziehungssache: Rechtswidrigkeit der Anordnung des Transitaufenthalts

    Auszug aus BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19
    Insoweit muss sich der Betroffene gegen die konkrete Einzelmaßnahme wenden, wozu ihm der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 57/14, InfAuslR 2015, 58 Rn. 8).
  • BGH, 23.05.2019 - V ZB 236/17

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers i.R.e.

    Auszug aus BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19
    Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Sicherheitsbegleitung für die Rückführung der Betroffenen erforderlich ist, obliegt der zuständigen Behörde und ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - von dem die Unterbringung anordnenden Gericht nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - V ZB 236/17, juris Rn. 9).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 89/13

    Richterliche Aufklärung bei Verlängerung des Aufenthaltes eines Kindes in einem

    Auszug aus BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19
    Vielmehr ist dieser Aufenthalt, da dem Betroffenen jederzeit die Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist (vgl. § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG), erst nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen - oder nach Ablehnung des Schutzersuchens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - und nicht in jeder Hinsicht dem Haftregime unterworfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2013 - V ZB 89/13, juris Rn. 6; vom 12. Juli 2018 - V ZB 98/16, ZAR 2019, 164 Rn. 5 ff., und vom 19. Dezember 2019 - XIII ZB 136/19, juris Rn. 5).
  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 94/19

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab für die Feststellung der

    a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass ein generelles Verbot der Anordnung des Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, InfAuslR 2021, 73 Rn. 9 mwN, und vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 71/20).

    Nach § 62a Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG, der auf den Transitaufenthalt ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, InfAuslR 2021, 73 Rn. 10 f.), sind Angehörige einer Familie im Rahmen der Abschiebungshaft getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen und ist ihnen ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen nach Tunesien;

    Die Haftanordnung musste im Streitfall nicht im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union wegen einer absehbar rechtswidrigen Unterbringung des Betroffenen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, InfAuslR 2014, 441 Rn. 5, und vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, juris Rn. 12, jeweils mwN) unterbleiben.
  • BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 71/20

    Aufenthalt von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens:

    a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass ein generelles Verbot der Anordnung des Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, InfAuslR 2021, 73 Rn. 9 mwN).
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