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   BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19   

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BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19 (https://dejure.org/2021,9637)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2021 - EnVR 72/19 (https://dejure.org/2021,9637)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - EnVR 72/19 (https://dejure.org/2021,9637)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 %; Anreizregulierung für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben; Obergrenzen für die Höhe der ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 %; Anreizregulierung für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben; Obergrenzen für die Höhe der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19
    Die Regulierungsbehörde hat vielmehr gerade deshalb eine Methodenwahl zu treffen, weil es regelmäßig bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode gibt (vgl. zur Ermittlung der Marktrisikoprämie bei der Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes: BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, ZNER 2020, 234 Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH, ZNER 2020, 234 Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III mwN).

    Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus den Grenzen der rechtlichen Determinierung und Determinierbarkeit der Aufklärung und Bewertung komplexer ökonomischer Zusammenhänge im Allgemeinen und der regulatorischen Aufgaben im Besonderen und ist deshalb sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar (vgl. BGH, ZNER 2020, 234 Rn. 36 - Eigenkapitalzinssatz III).

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 16/10

    Gemeindewerke Schutterwald

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19
    Wie auch der Verordnungsgeber hervorhebt, zählen insbesondere Methoden, die wie der Törnqvist-Index auf Indexzahlen beruhen, zu den wissenschaftlich anerkannten Methoden zur Ermittlung von Produktivitätsentwicklungen (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 48 f.; BT-Drucks. 17/7632, S. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 30 - Gemeindewerke Schutterwald).

    Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers handelt es sich beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor um einen Korrekturfaktor der allgemeinen Geldentwertung und nicht um eine individuelle Effizienzvorgabe (BR-Drucks. 417/07, S. 48; BGH, RdE 2012, 203 Rn. 22 - Gemeindewerke Schutterwald).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19
    Wie der unter anderem zur Begründung vom Beschwerdegericht angeführte Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit einer rückblickenden Betrachtungsweise (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, ZNER 2008, 222 Rn. 52 - Rheinhessische Energie I) verdeutlicht, ist die Bewertung des Beschwerdegerichts geprägt von der im Rahmen der Kostenprüfung abweichenden Zielsetzung der punktuellen Berechnung der Obergrenze der ansatzfähigen Fremdkapitalkosten.
  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19
    Im Gegensatz zum Effizienzvergleich erfolgte keine Bestabrechnung entsprechend § 12 Abs. 3 und 4a ARegV (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 20 - Stadtwerke Konstanz GmbH).
  • BGH, 18.02.2014 - EnVR 67/12

    Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gegenüber einem Betreiber eines

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19
    Dieser Zielsetzung entspricht es, wenn der kapitalmarktübliche Zinssatz über einen rollierenden Mittelwert der Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten ermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - EnVR 67/12, juris Rn. 10 f.).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19
    Die Bundesnetzagentur hat den Stand der Wissenschaft bei der Wahl der Methoden zur Ermittlung des Produktivitätsfaktors zugrunde zu legen; zu seiner Fortentwicklung ist sie nicht verpflichtet (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 1054 Rn. 66; BVerwG, NVwZ 2016, 1247 Rn. 24).
  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 52/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19
    Sie hat im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse in eigener Würdigung zu entscheiden, welche Kriterien heranzuziehen und in welcher Weise diese anzuwenden und zu anderen Kriterien ins Verhältnis zu setzen sind, wobei sie sich dabei gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 Rn. 37 - Eigenkapitalzinssatz II), was sie vor Erlass der angegriffenen Festlegung auch getan hat.
  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19
    Ähnlich wie bei telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen (siehe dazu etwa BVerwG, NVwZ 2014, 589 Rn. 34 ff.) ist im Energiewirtschaftsregulierungsrecht die Bewertung der Behörde zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch darauf zu überprüfen, ob sie die Festlegung im Hinblick auf die Kriterien, die in den einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt oder in diesen jedenfalls angelegt sind, plausibel und erschöpfend begründet hat.
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19
    Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Beurteilungs- oder Ermessensspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam wäre (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 29 - Stromnetz Berlin GmbH; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 Rn. 42 - Festlegung volatiler Kosten).
  • BVerwG, 07.04.2016 - 4 C 1.15

    Bauverbot; Bauwerk; Störung; Flugsicherungseinrichtung; Entscheidung;

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19
    Die Bundesnetzagentur hat den Stand der Wissenschaft bei der Wahl der Methoden zur Ermittlung des Produktivitätsfaktors zugrunde zu legen; zu seiner Fortentwicklung ist sie nicht verpflichtet (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 1054 Rn. 66; BVerwG, NVwZ 2016, 1247 Rn. 24).
  • BGH, 07.04.2009 - EnVR 6/08

    Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 62/14

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von

  • BGH, 11.02.2020 - EnVR 122/18

    Anpassung der Erlösobergrenze im Hinblick auf eine geänderte Bestimmung des

  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV

    Das lässt schon vom methodischen Ansatz her keinen Raum für eine Bereinigung von Werten, die als nicht repräsentativ für die Zukunft empfunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - EnVR 72/19, juris Rn. 130).

    Regulatorische Zahlen können vom Einfluss einer sich ändernden oder auch fehlerhaften Regulierungspraxis jedoch nicht frei sein (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 72/19, juris Rn. 128 f. sowie EnVR 101/19, juris Rn. 135; BGHZ 228, 286 [juris Rn. 154 bis 157] - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

    Der Senat hat bereits in drei anderen Verfahren entschieden, dass die angefochtene Festlegung der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; - EnVR 101/19, ZNER 2021, 392 Rn. 14 ff.; - EnVR 72/19, juris Rn. 14 ff.).
  • BGH, 09.05.2023 - EnVR 16/20

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Er hat die auf das Polynomics-Gutachten und im wesentlichen übereinstimmenden Vortrag gestützten Einwendungen der betroffenen Netzbetreiber bereits in den Entscheidungen vom 26. Januar und 26. Oktober 2021 (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; EnVR 101/19, ZNER 2021, 392; EnVR 72/19, juris; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; EnVR 12/20, juris) ausführlich behandelt.

    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er im Parallelverfahren (BGH, RdE 2022, 119 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II), in dem die dortige Betroffene ebenfalls durch die für die hiesige Betroffene tätigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten war, mit Verfügung vom 7. September 2021 zur sachgerechten Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2021 gebeten hatte, eine Stellungnahme einzureichen und darin darzulegen, aus welchen Gründen die Betroffene unter Berücksichtigung der in den Beschlüssen des Senats vom 26. Januar 2021 (EnVR 7/20, EnVR 101/19 und EnVR 72/19) enthaltenen Ausführungen an ihrer Auffassung festhält, dass die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur zurückzuweisen und der Rechtsbeschwerde der Betroffenen stattzugeben ist.

  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 16/20

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die angefochtene Festlegung der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; - EnVR 101/19, ZNER 2021, 392 Rn. 14 ff.; - EnVR 72/19, juris Rn. 14 ff.; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; EnVR 12/20, juris Rn. 21 ff.).
  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Festlegung des generellen sektoralen

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die angefochtene Festlegung der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; - EnVR 101/19, ZNER 2021, 392 Rn. 14 ff.; - EnVR 72/19, juris Rn. 14 ff.; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; EnVR 12/20, juris Rn. 21 ff.).
  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 17/20

    Bestimmung und Überprüfung des Produktivitätsfaktors

    Es wird daher auf die Entscheidungen des Senats (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; - EnVR 101/19, ZNER 2021, 392 Rn. 14 ff.; - EnVR 72/19, juris Rn. 14 ff.; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; - EnVR 12/20, juris Rn. 12 ff.) verwiesen.
  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20

    Ermittlung des Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur für Betreiber

    Der Senat hat bereits in drei anderen Verfahren entschieden, dass die angefochtene Festlegung der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, RdE 2021, 256 Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; - EnVR 101/19, ZNER 2021, 392 ff.; - EnVR 72/19, juris Rn. 14 ff.).
  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 12/20

    Bestimmung und Überprüfung des Produktivitätsfaktors

    Es wird daher auf die Entscheidungen des Senats (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; - EnVR 101/19, ZNER 2021, 392 Rn. 14 ff.; - EnVR 72/19, juris Rn. 14 ff.; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; - EnVR 12/20, juris Rn. 12 ff.) verwiesen.
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