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   BGH, 26.02.1981 - IVa ZR 99/80   

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https://dejure.org/1981,2787
BGH, 26.02.1981 - IVa ZR 99/80 (https://dejure.org/1981,2787)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1981 - IVa ZR 99/80 (https://dejure.org/1981,2787)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1981 - IVa ZR 99/80 (https://dejure.org/1981,2787)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Makler-Alleinvertrag mit Verpflichtung zu regelmäßigen Dienstleistungen - Versagung der Anerkennung von Klauseln ohne angemessenen Schutz für einen Kunden - Anwendung des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge mit dem Inhalt zu regelmäßigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Makleralleinauftrag, Inhaltskontrolle eines Maklervertrages, Verweisungs- und Hinzuziehungsklausel, Abgrenzung Formularvertrag / Individualvertrag

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 653
  • WM 1981, 561
  • DB 1981, 1280
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.05.1973 - IV ZR 158/71

    Maklerprovision bei Alleinauftrag

    Auszug aus BGH, 26.02.1981 - IVa ZR 99/80
    Ebensowenig können Klauseln rechtlichen Bestand haben, deren Einfügung in die Vertragsbedingungen für den Kunden eine Überraschung bedeuten muß, wie das etwa der Fall ist, wenn vorformulierte Klauseln auf eine dem Leitbild des gewählten Vertragstyps grob widersprechende Regelung hinauslaufen (BGHZ 60, 243, 245; 60, 377, 380).

    Das hat der frühere IV. Zivilsenat seit dem Urteil vom 8. Mai 1973 (BGHZ 60, 377, 381 f, 384) wiederholt ausgesprochen.

  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn - Nachweis eines Käufers - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 26.02.1981 - IVa ZR 99/80
    Unerläßliche Voraussetzung für die Annahme eines Individualvertrages in solchen Fällen ist es indessen, daß der Verwender bei Zustandekommen des Vertrages zur Änderung seiner vorformulierten Klauseln bereit war und daß sein Vertragspartner das wußte (Urteil vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 197/75 = NJW 1977, 624 f).

    Er kann einem Individualvertrag ebensowenig gleichgestellt werden wie das Formular, das dem Urteil vom 15. Dezember 1976 (aaO) zugrunde lag und das ebenfalls eine volle Seite DIN A 4 umfaßte.

  • BGH, 28.02.1973 - IV ZR 34/71

    Maklerprovision für Folgegeschäft

    Auszug aus BGH, 26.02.1981 - IVa ZR 99/80
    Ebensowenig können Klauseln rechtlichen Bestand haben, deren Einfügung in die Vertragsbedingungen für den Kunden eine Überraschung bedeuten muß, wie das etwa der Fall ist, wenn vorformulierte Klauseln auf eine dem Leitbild des gewählten Vertragstyps grob widersprechende Regelung hinauslaufen (BGHZ 60, 243, 245; 60, 377, 380).
  • BGH, 18.05.1973 - IV ZR 21/72

    Käuferprovision des Doppel-Maklers

    Auszug aus BGH, 26.02.1981 - IVa ZR 99/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß es der hier grundsätzlich erforderlichen Individualvereinbarung in Fällen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber gleichstehen, wenn der Makler dem Kunden die einzugehende, regelwidrig erweiterte Provisionsverpflichtung mit Hilfe eines kurzen, übersichtlich gestalteten Vordrucks so deutlich vor Augen führt, daß sie dem Kunden auch ohne besondere Aufmerksamkeit schlechterdings nicht entgehen kann (BGHZ 61, 17, 21).
  • BGH, 25.09.1980 - IVa ZR 31/80

    Abgrenzung eines Maklervertrags von einem Geschäftsbesorgungsvertrag - Wirkungen

    Auszug aus BGH, 26.02.1981 - IVa ZR 99/80
    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten des AGBG-Gesetzes fortgeführt (Urteil vom 5. April 1978 - IV ZR 160/75 = WM 1978, 791); der erkennende Senat hat sich ihr angeschlossen (Urteil vom 25. September 1980 - IVa ZR 31/80 - unveröffentlicht).
  • BGH, 05.04.1978 - IV ZR 160/75

    Anforderungen an die Auslegung eines Maklervertrages - Zahlung der Provision an

    Auszug aus BGH, 26.02.1981 - IVa ZR 99/80
    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten des AGBG-Gesetzes fortgeführt (Urteil vom 5. April 1978 - IV ZR 160/75 = WM 1978, 791); der erkennende Senat hat sich ihr angeschlossen (Urteil vom 25. September 1980 - IVa ZR 31/80 - unveröffentlicht).
  • BGH, 09.06.2005 - III ZR 436/04

    Kündigung eines finanzwirtschaftlichen Baubetreuungsvertrages durch den Bauherrn

    So liegt es hier nicht (nicht anders als etwa beim Makler-Alleinauftrag; zu diesem vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - IVa ZR 99/80 - WM 1981, 561, 562).
  • BGH, 20.03.1985 - IVa ZR 223/83

    Begriff des Verwendens von AGB; Formularmäßige Vereinbarung eines

    Die davon abweichende Klausel, daß eine Vergütung ohne Rücksicht auf den Erfolg geschuldet werden entspricht diesem Leitbild nicht und ist deshalb unwirksam (BGHZ 60, 377; Urteil vom 26. Februar 1981, IVa ZR 99/80 = WM 1981, 561; vgl. auch BGHZ 88, 368).
  • BGH, 06.11.1985 - IVa ZR 96/84

    Formularmäßiger Ausschluß der Eigenvermietung durch den Erwerber eines

    Da die Klägerin sich hier - anders als im Normalfall (Senatsurteil vom 26. Februar 1981 - IVa ZR 99/80 = WM 1981, 561) - zur regelmäßigen Vermittlung von Interessenten verpflichtet hat, fällt der Vertrag unter § 28 Abs. 2 AGBG, soweit er noch nicht abgewickelt ist - und nur für die Zukunft streiten ja die Parteien.
  • BGH, 03.07.1985 - IVa ZR 246/83

    Begriff des Aushandelns

    Das hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (Senatsurteil vom 26.2.1981 - IVa ZR 99/80 - WM 1981, 561 unter 2.; Urteil vom 15.12.1976 - IV ZR 197/75 LM BGB § 652 Nr. 61 unter I 2 c, insbesondere Bl. 2 R).
  • BGH, 05.04.1984 - VII ZR 196/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vergütungsvereinbarung für den Baubetreuer

    Der Bundesgerichtshof hat bereits für die Fälle, die dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (AGB-Gesetz, BGBl. I 3317) noch nicht unterlagen, wiederholt hervorgehoben, daß der Makler seinen Lohn nach dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages nur dann verdient, wenn seine Tätigkeit für das zustandegekommene Geschäft - hier also für die Vermietung durch die Beklagten selbst - ursächlich war (BGHZ 60, 377, 381 f; 60, 385, 390; zuletzt wohl Urt. vom 26. Februar 1981 - IVa ZR 99/80 = LM AGBG § 28 Nr. 1 = WM 1981, 561, 562).
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