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   BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06   

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BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06 (https://dejure.org/2007,5908)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2007 - NotZ 40/06 (https://dejure.org/2007,5908)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 (https://dejure.org/2007,5908)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle mit einem anderen Bewerber; Verfassungsmäßigkeit der durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierten Auslegung und Anwendung der in § 6 Bundesnotarordnung (BNotO) normierten ...

  • Judicialis

    AVNot § 17; ; BNotO § 6; ; BNotO § 6 Abs. 3; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2; ; BNotO § 111 Abs. 4; ; BRAO § 42 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3
    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06

    Berücksichtigung der Qualifikation als Fachanwalt bei der Besetzung von

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06
    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris - soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 436 Rn. 8).

    Für eine besondere "Notarnähe" seiner anwaltlichen Tätigkeit hat der Antragsteller nichts geltend gemacht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 -ZNotP 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) Daher spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner aufgrund der Einordnung der bewerbungsrelevanten Qualifikationsmerkmale in ein Punktesystem Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen, insbesondere die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers nicht zutreffend und vollständig erfasst hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 ff. und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21 ff.).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06
    Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt.

    Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungsvorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.).

    Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen.

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 3/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06
    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris - soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    Für eine besondere "Notarnähe" seiner anwaltlichen Tätigkeit hat der Antragsteller nichts geltend gemacht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 -ZNotP 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) Daher spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner aufgrund der Einordnung der bewerbungsrelevanten Qualifikationsmerkmale in ein Punktesystem Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen, insbesondere die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers nicht zutreffend und vollständig erfasst hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 ff. und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21 ff.).

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06
    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris - soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    Für eine besondere "Notarnähe" seiner anwaltlichen Tätigkeit hat der Antragsteller nichts geltend gemacht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 -ZNotP 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) Daher spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner aufgrund der Einordnung der bewerbungsrelevanten Qualifikationsmerkmale in ein Punktesystem Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen, insbesondere die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers nicht zutreffend und vollständig erfasst hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 ff. und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21 ff.).

  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06
    Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).

    Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genommen.

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06
    Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend angewandt und ausgeschöpft.

    Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

    Fortführung des Verfahrens zur Besetzung zweier Notarstellen

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06
    Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).

    Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genommen.

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06

    Auswahlkriterien bei der Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06
    Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 26. März 2007 in der Sache NotZ 39/06.
  • BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 702/03

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch eine nicht angemessene

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06
    Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt.
  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 15/06

    Berücksichtigung von Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren bei der

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06
    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris - soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).
  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 16/06

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 7/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 14/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

  • BVerfG, 18.09.2006 - 1 BvR 2222/06
  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 21/08

    Berücksichtigung der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im

    Dabei bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß Abschnitt A II Nr. 3 des Runderlasses ermittelt, der in seiner Fassung vom 10. August 2004 im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifiziert worden ist (Senat , Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7; vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 und NotZ 40/06 - , jeweils Rn. 6 ff., zu den insoweit gleich lautenden Bestimmungen der AVNot 2004 in Nordrhein-Westfalen).
  • BGH, 19.09.2007 - NotZ 74/07

    Kriterien für die Auswahl unter mehreren Notarbewerbern

    Seine gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhobenen Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 - juris).
  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 120/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 4. November 2004 ermittelt (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 f. Rn. 9 ff.; vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 -, jeweils zur AVNot 2004; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7, jeweils zu den vergleichbaren Bestimmungen in Hessen).
  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 125/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 4. November 2004 ermittelt (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 Rn. 9 ff.; vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 - Rn. 9 ff., jeweils zur AVNot 2004; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7, jeweils zu den vergleichbaren Bestimmungen in Hessen).
  • OLG Köln, 07.05.2007 - 2 VA (Not) 2/07

    Beschwerdeverfahren; Rechtsanwaltsgebühren

    Das hiergegen vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel wurde durch Beschluss des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2006 - NotZ 40/06 - zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 20.02.2009 - 2 VA (Not) 20/08

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Insoweit dient die Festlegung des Stichtages der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewerbungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für den Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (BGH Beschluss vom 20.03.2006 - NotZ 40/06 -, Rn. 30).
  • OLG Stuttgart, 30.04.2010 - Not 1/10

    Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in

    Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen), wobei theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen als notarspezifische Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht in die Bewertung einfließen (§ 2a Abs. 3 Nrn. 1 - 4 VwV BNotO BW; vgl. statt aller BGH, Beschl. v. 26. März 2007, NotZ 40/06 dokumentiert unter www.bundesgerichtshof.de).
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