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   BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86   

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BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86 (https://dejure.org/1986,7511)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86 (https://dejure.org/1986,7511)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 (https://dejure.org/1986,7511)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 31/78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86
    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 - bezüglich des Begehrens des Antragstellers,.

    Dies Begehren kommt in seiner Tragweite dem des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO gleich (Senatsentscheidung vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78).

    Der vom Antragsteller in erster Linie gestellte Feststellungsantrag ist, wie der Senat bereits in seinem - auf den früheren entsprechenden Antrag des Antragstellers ergangenen - Beschluß vom 13. November 1978 (AnwZ (B) 31/78) entschieden hat, nicht zulässig.

    Daß dies nicht zutrifft, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 -, in dem er die damals vom Antragsteller geltend gemachten rechtlichen Bedenken gegen die Rücknahme seiner Zulassung zurückgewiesen hat, deutlich gemacht.

  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86
    Die nach dieser Vorschrift ergangenen Entscheidungen sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt, wie bei den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (ständige Rechtsprechung: vgl. BGHZ 34, 244, 250 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; 50, 197, 198 [BGH 27.05.1968 - AnwZ B 9/67]; Senatsentscheidung vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82).

    Ausnahmsweise hat der Senat solche Anträge dann zugelassen, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (BGHZ 34, 244, 249 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; vgl. auch Senat für Notarsachen BGHZ 67, 343, 346) [BGH 08.11.1976 - NotZ 1/76] oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich für den Rechtsanwalt bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (Senatsentscheidung vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83; vgl. auch Senat für Notarsachen BGHZ 81, 66, 68) [BGH 22.06.1981 - NotZ 3/81].

  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 20/77
    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86
    Die sofortigen Beschwerden gegen diese Beschlüsse hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch seine Beschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77 -, vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 32/78 - sowie vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 29/85 - als unzulässig verworfen.

    Der genannte Bescheid ist, worauf der Senat bereits in mehreren Entscheidungen hingewiesen hat (Beschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77 -, vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 32/78 und vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 29/85 -) nach der Zurückweisung der gegen ihn eingelegten Rechtsmittel unanfechtbar geworden.

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 32/78

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss über eine

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86
    Die sofortigen Beschwerden gegen diese Beschlüsse hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch seine Beschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77 -, vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 32/78 - sowie vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 29/85 - als unzulässig verworfen.

    Der genannte Bescheid ist, worauf der Senat bereits in mehreren Entscheidungen hingewiesen hat (Beschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77 -, vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 32/78 und vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 29/85 -) nach der Zurückweisung der gegen ihn eingelegten Rechtsmittel unanfechtbar geworden.

  • BGH, 30.09.1985 - AnwZ (B) 29/85

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86
    Die sofortigen Beschwerden gegen diese Beschlüsse hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch seine Beschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77 -, vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 32/78 - sowie vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 29/85 - als unzulässig verworfen.

    Der genannte Bescheid ist, worauf der Senat bereits in mehreren Entscheidungen hingewiesen hat (Beschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77 -, vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 32/78 und vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 29/85 -) nach der Zurückweisung der gegen ihn eingelegten Rechtsmittel unanfechtbar geworden.

  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86
    Die Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO, die Grundlage des vom Antragsteller bekämpften Rücknahmebescheides ist, enthält in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof, die dieser seit seiner Entscheidung vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII, 12, 13 - in ständiger Rechtsprechung vertritt, keinen Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Zurücknahme von Zulassungen führt, die vor der Neufassung der Vorschrift bestanden (vgl. BVerfGE 31, 222, 226) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 6/70].
  • BGH, 08.11.1971 - AnwZ (B) 11/71

    Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86
    Die Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO, die Grundlage des vom Antragsteller bekämpften Rücknahmebescheides ist, enthält in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof, die dieser seit seiner Entscheidung vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII, 12, 13 - in ständiger Rechtsprechung vertritt, keinen Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Zurücknahme von Zulassungen führt, die vor der Neufassung der Vorschrift bestanden (vgl. BVerfGE 31, 222, 226) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 6/70].
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86
    Daß die Bundesrechtsanwaltsordnung, die entgegen den Einwendungen des Antragstellers gemäß Art. 74 Nr. 1 GG vom Bundesgesetzgeber erlassen werden konnte, nicht im ganzen ungültig ist, ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses sich mit der Verfassungsmäßigkeit einzelner ihrer Regelungen befaßt (vgl. BVerfGE 26, 186, 63, 266; 66, 337 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 276/83]; BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85) zu entnehmen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 1/86, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86
    Daß die Bundesrechtsanwaltsordnung, die entgegen den Einwendungen des Antragstellers gemäß Art. 74 Nr. 1 GG vom Bundesgesetzgeber erlassen werden konnte, nicht im ganzen ungültig ist, ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses sich mit der Verfassungsmäßigkeit einzelner ihrer Regelungen befaßt (vgl. BVerfGE 26, 186, 63, 266; 66, 337 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 276/83]; BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85) zu entnehmen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 1/86, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86
    Daß die Bundesrechtsanwaltsordnung, die entgegen den Einwendungen des Antragstellers gemäß Art. 74 Nr. 1 GG vom Bundesgesetzgeber erlassen werden konnte, nicht im ganzen ungültig ist, ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses sich mit der Verfassungsmäßigkeit einzelner ihrer Regelungen befaßt (vgl. BVerfGE 26, 186, 63, 266; 66, 337 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 276/83]; BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85) zu entnehmen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 1/86, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BVerwG, 13.09.1984 - 2 C 22.83

    preußischer Schutzpolizist - § 51 VwVfG, Wiederaufgreifen wird durch

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

  • BGH, 27.05.1968 - AnwZ (B) 9/67

    Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren (BRAO)

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 276/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Revisionswürdigkeit

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

  • BGH, 20.07.1964 - AnwZ (B) 5/64

    Anfechtung eines vermeintlich nichtigen Vertretungsverbots

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 37/82

    Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH -

  • BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH (BGH) - Verstoß gegen das anwaltliche

  • BGH, 25.10.1976 - AnwZ (B) 37/75

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 38/97

    Entziehung der Zulassung eines von der Residenzpflicht befreiten Rechtsanwalts

    Grundsätzlich besteht im Streitverfahren über die Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht die Möglichkeit, vom Anfechtungsantrag zu einem der Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Feststellungsbegehren überzugehen, weil der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, in der BRAO eine solche Möglichkeit zu eröffnen (Senatsbeschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86; v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91; v. 1. März 1993, aaO; vgl. auch Notarsenat BGHZ 67, 343, 345).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für den nach Erledigung der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag ist jedoch ausnahmsweise anzuerkennen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung zugleich geeignet ist, eine Rechtsfrage allgemein zu klären, die sich für den Rechtsanwalt in Zukunft erneut stellen wird (Senatsbeschl. v. 26. Mai 1986, aaO; v. 27. Mai 1991, aaO; vgl. auch Notarsenat BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68 f).

  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89

    Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät

    Ebensowenig bedarf der Entscheidung, ob sich der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin mit dem zunächst gestellten, im Verfahren nach § 223 BRAO nur ausnahmsweise zulässigen (Senatsentscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -) Feststellungsantrag wehren konnte und wie der später gestellte Antrag auf Feststellung, Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin sowie Verpflichtung zur Neubescheidung zu verstehen ist.
  • BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 8/88

    Rechtsmittel

    Der Restitutionsantrag des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 - und den - ihm zugrunde liegenden - Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 18. November 1985 - EGH 2/85 (II/2) - wird als unzulässig verworfen.

    Diese sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1986 (AnwZ (B) 5/86) zurückgewiesen.

    Daß § 51 VwVfG hier keine Rechtsgrundlage für einen Wiederaufnahmeantrag sein kann, ist bereits der Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1986 (AnwZ (B) 5/86) zu entnehmen (vgl. auch Beschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 8/78 = EGE XIV, 85).

  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 29/92

    Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts im Nebenberuf - Vereinbarkeit mit der

    Ein solches - der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes - Feststellungsbegehren sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor, so daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 , vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 15/87 und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91 m.w.Nachw.).

    Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91; vgl. auch - zu § 111 BNotO - BGHZ 81, 66, 68).

  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 53/88

    Rechtsmittel

    Er hat die Auffassung vertreten, daß die Anträge des Antragstellers als - in dem Verfahren nach § 223 BRAO nur ausnahmsweise zulässige (Senatsentscheidung vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83 und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86) - Feststellungsanträge anzusehen seien.

    Entscheidungen nach § 223 BRAO sind mit der sofortigen Beschwerde nur anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; 50, 197, 198 [BGH 27.05.1968 - AnwZ B 9/67]; BGH NJW 1970, 199 Nr. 10; Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 42/85 und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86), das heißt, wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird.

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91

    Umfang der Zulassung einer sofortigen Beschwerde - Zulässigkeit einer

    Nach der ständigen, von der Literatur mitgetragenen (vgl. etwa Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 223 Rdn. 5) Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber in § 223 BRAO zwar eine dem § 42 VwGO entsprechende Regelung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage getroffen, aber eine Regelung über eine §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Feststellungsklage bewußt nicht in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen mit der Folge, daß derartige Anträge im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 - vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -, vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -).

    Ausnahmsweise hat der Senat solche Anträge dann als zulässig erachtet, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich für den Rechtsanwalt bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 - mit weiteren Nachweisen; zu § 111 BNotO vgl. auch BGHZ 81, 66 ff; BGH Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89, BGHRZ BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1).

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 71/97

    Bestellung eines allgemeinen Vertreters - Vorlage eines Behinderungsfalles bei

    Der Senat hat solche in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehenen Anträge für zulässig erachtet, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich für den Rechtsanwalt bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (Senatsentscheidungen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91).
  • BGH, 26.06.1989 - AnwZ (B) 13/89

    Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - Geltung der

    In der Folgezeit machte der Antragsteller in mehreren gerichtlichen Verfahren ohne Erfolg die Unwirksamkeit der Vollziehungsanordnung und der Rücknahmeverfügung geltend, jeweils vor dem Hintergrund der stets wiederholten Begründung, sein Recht, sich jederzeit ohne Zulassung der Landes Justizverwaltung als Rechtsanwalt niederzulassen, ergebe sich aus Art. 12 GG, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung wegen entgegenstehender Regelungen des EWG-Vertrages und des Grundgesetzes kein gültiges Gesetz sei (vgl. hierzu näher - zuletzt - die Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -, vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 8/88 - und vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 34/88 -).
  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 57/88

    Rechtsmittel

    Der Senat hat von diesem Grundsatz, insbesondere in seiner Rechtsprechung zu § 223 BRAO, Ausnahmen zugelassen, dies aber nur dann, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1-5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; 50, 197, 198 [BGH 27.05.1968 - AnwZ B 9/67]; BGH NJW 1970, 199 Nr. 10; Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 42/85 - und vom 26. Mai 1985 - AnwZ (B) 5/86).
  • BGH, 31.10.1988 - AnwZ (B) 34/88

    Rechtsmittel

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1986 (AnwZ (B) 5/86), an dem die Richter am Bundesgerichtshof La. und Dr. L. mitwirkten, zurück.
  • BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 10/87

    Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts - Begründetheit des Rechtsmittels -

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