Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1987 - KZR 9/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,6440
BGH, 26.05.1987 - KZR 9/86 (https://dejure.org/1987,6440)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1987 - KZR 9/86 (https://dejure.org/1987,6440)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1987 - KZR 9/86 (https://dejure.org/1987,6440)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,6440) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuteilung von Krankentransportaufträgen - Durchführung eines Rettungsdienstes - Zulassung von Krankentransportunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 26.05.1987 - KZR 9/86
    Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich - wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt - nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 10. April 1986, BGHZ 97, 312, 313 f.) [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] .

    Ein Kontrahierungszwang kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für die gesetzlichen Krankenkassen als Nachfrager von Heil- und Hilfsmitteln in Betracht; dabei handelt es sich jedoch um Rahmenverträge, in denen der jeweilige Lieferant lediglich zur Belieferung der Versicherten zugelassen wird, ohne daß sich die Krankenkasse zu einer Abnahme verpflichten müßte (vgl. BGHZ 36, 91, 99 ff. - Gummistrümpfe; BGH, Urt. v. 12. Mai 1976 - KZR 14/75, GRUR 1976, 600, 601 - Augenoptiker; vgl. auch Gemeinsamer Senat BGHZ 97, 312 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] ); dabei werden die Interessen der Krankenkassen in diesen Fällen von dem Recht der Versicherten überlagert, sich grundsätzlich den Lieferanten des jeweiligen Heil- oder Hilfsmittels frei auswählen zu können.

  • BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61

    Gummistrümpfe

    Auszug aus BGH, 26.05.1987 - KZR 9/86
    Derartige Streitigkeiten darüber, mit wem die öffentliche Hand privatrechtliche Beschaffungsverträge abzuschließen hat, sind bürgerlich-rechtlicher Natur (Gemeinsamer Senat a.a.O.; BGHZ 36, 91, 92 ff. - Gummistrümpfe; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629 f. - Abschleppunternehmen).

    Ein Kontrahierungszwang kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für die gesetzlichen Krankenkassen als Nachfrager von Heil- und Hilfsmitteln in Betracht; dabei handelt es sich jedoch um Rahmenverträge, in denen der jeweilige Lieferant lediglich zur Belieferung der Versicherten zugelassen wird, ohne daß sich die Krankenkasse zu einer Abnahme verpflichten müßte (vgl. BGHZ 36, 91, 99 ff. - Gummistrümpfe; BGH, Urt. v. 12. Mai 1976 - KZR 14/75, GRUR 1976, 600, 601 - Augenoptiker; vgl. auch Gemeinsamer Senat BGHZ 97, 312 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] ); dabei werden die Interessen der Krankenkassen in diesen Fällen von dem Recht der Versicherten überlagert, sich grundsätzlich den Lieferanten des jeweiligen Heil- oder Hilfsmittels frei auswählen zu können.

  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 251/73

    Polizeiverwaltung - Haftung der Stadt - Unerlaubte Handlung -

    Auszug aus BGH, 26.05.1987 - KZR 9/86
    Derartige Streitigkeiten darüber, mit wem die öffentliche Hand privatrechtliche Beschaffungsverträge abzuschließen hat, sind bürgerlich-rechtlicher Natur (Gemeinsamer Senat a.a.O.; BGHZ 36, 91, 92 ff. - Gummistrümpfe; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629 f. - Abschleppunternehmen).

    Eine Verpflichtung zu einer quotenmäßigen Aufteilung der Beschaffungsaufträge ist auch in solchen Fällen nicht angenommen worden, in denen die öffentliche Hand strengeren Verhaltensanforderungen als ein Privatmann unterstellt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 630 - Abschleppunternehmen).

  • BGH, 26.06.1979 - KZR 7/78

    Anspruch auf Belieferung bzw. auf Ersatz des durch eine Lieferverweigerung

    Auszug aus BGH, 26.05.1987 - KZR 9/86
    Zwar kann grundsätzlich auch ein Unternehmen, das neu auf den Markt kommt, den Schutz des § 26 Abs. 2 GWB in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1979 - KZR 7/78, GRUR 1979, 731, 732 = WuW/E 1620, 1623 - Markt-Renner); eine Sicherung des Absatzes für seine Waren oder Leistungen, die auf eine Ausschaltung des unternehmerischen Risikos hinausliefe, kann aber weder der eingeführte noch der neu in den Markt gekommene Wettbewerber beanspruchen.
  • BGH, 12.05.1976 - KZR 14/75

    Anspruch auf Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehungen nach zulässigem Abbruch

    Auszug aus BGH, 26.05.1987 - KZR 9/86
    Ein Kontrahierungszwang kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für die gesetzlichen Krankenkassen als Nachfrager von Heil- und Hilfsmitteln in Betracht; dabei handelt es sich jedoch um Rahmenverträge, in denen der jeweilige Lieferant lediglich zur Belieferung der Versicherten zugelassen wird, ohne daß sich die Krankenkasse zu einer Abnahme verpflichten müßte (vgl. BGHZ 36, 91, 99 ff. - Gummistrümpfe; BGH, Urt. v. 12. Mai 1976 - KZR 14/75, GRUR 1976, 600, 601 - Augenoptiker; vgl. auch Gemeinsamer Senat BGHZ 97, 312 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] ); dabei werden die Interessen der Krankenkassen in diesen Fällen von dem Recht der Versicherten überlagert, sich grundsätzlich den Lieferanten des jeweiligen Heil- oder Hilfsmittels frei auswählen zu können.
  • Drs-Bund, 30.05.1985 - BT-Drs 10/3425
    Auszug aus BGH, 26.05.1987 - KZR 9/86
    Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß sich das Berufungsgericht auf einen vom Bundesrat eingebrachten Entwurf zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes berufen hat (BT-Drucks. 10/3425), der jedoch nicht Gesetz geworden ist.
  • OLG München, 17.12.1987 - U (K) 5135/86
    Im. Streitfall ist - wie im Falle BGH KZR 9/86 - das Klagebegehren letztlich darauf gerichtet, daß die Kläger im Rahmen von privatrechtlichen Transportaufträgen, auf deren Vergabe der Beklagte Einfluß hat, berücksichtigt zu werden beanspruchen.

    Mit dem BGH (Urt. v. 26. Mai. 1987, KZR 9/86 S. 10) ist der als Maßstab heranzuziehende Geschäftsverkehr marktbezogen und nicht eng unternehmensbezogen abzugrenzen.

    Auch einem marktbeherrschenden oder marktstarken Nachfrager kann eine differenzierende Betrachtung nach den genannten Gesichtspunkten nicht verboten sein,; sie sind daher im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. zu alledem das Urt. d. BGH v. 26. Mai 1987, KZR 9/86 S. 11).

    Diesen Gedanken trägt allerdings die von den Klägern verteidigte Tenorierung des landgerichtlichen Urteils besser Rechnung als die Antragstellung im Verfahren BGH KZR 9/86.

    In dem das genannte Verfahren abschließenden Urteil hat der Bundesgerichtshof nochmals darauf hingewiesen, daß ein Kontrahierungszwang etwa auch für die gesetzlichen Krankenkassen als Nachfrager von Heil- und Hilfsmitteln in Betracht komme; dabei geht es allerdings um Rahmenverträge, durch die der jeweilige Lieferant lediglich zur Belieferung der Versicherten zugelassen wird, ohne daß sich die Krankenkasse zu einer Abnahme verpflichten müßte (vgl. BGHZ 36, 91, 99 ff. - Gummistrümpfe; BGH Urt. v. 12. Mai 1976, KZR 14/75, GRUR 197691 600, 601 - Augenoptiker; vgl. auch Gemeinsamer Senat BGHZ 97, 312 , BGH Urt. v. 26. Mai 1987 - KZR 9/86 S. 13).

    Trotz der angesprochenen Überlagerungswirkung hat der BGH - dessen Rechtsprechung sich der Senat anschließt - völlig einschränkungslos (und ohne in diesem Zusammenhang auf die konkrete Antragstellung im dortigen Verfahren genau zurückzukommen) judiziert, "daß das Berufungsgericht die Übung des Beklagten, sämtliche (Unterstreichung durch OLG München) im Bereich seiner Krankenhäuser in W und I anfallenden Transportaufträge an die Rettungsleitstelle bzw. unmittelbar an die Rettungswachen zu leiten, für hinreichend sachlich gerechtfertigt angesehen hat" (BGH Urt. v. 26. Mai 1987, - KZR 9/86 S. 13).

    Im Vordergrund der Betrachtung steht für die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit ersichtlich nicht die Schnelligkeit im Sinne des Fehlens jeglicher oder bestimmter Wartezeiten, sondern das Vorhandensein einer bestimmten Kapazität (größere Zahl von Einsatzwagen, Rettungswachen vor Ort, vgl. BGH Urt. v. 27.5.1987 - KZR 9/86, S. 14); damit ergibt sich als Schluß aus der Rechtsprechung des BGH gerade eine Betrachtungsweise, die die Kläger nicht mit Erfolg für sich ins Feld führen können -.

  • BGH, 21.02.1989 - KZR 7/88

    Krankentransportbestellung

    Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Gegenstand des Hilfsantrages ist nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung der beiden vorausgegangenen Krankentransportentscheidungen des Senats (BGHZ 101, 72-Krankentransporte I; BGH Urt. vom 26. Mai 1987 - KZR 9/86 - Krankentransporte II).

    Nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz ist - wie auch nach den entsprechenden Gesetzen anderer Länder (siehe BGH Urt. vom 26. Mai 1987 - KZR 9/86 - Krankentransporte II; BVerwG, Beschl. vom 19. Juni 1985 - 7 B 10/85, NJW 1985, 2778) - zwar der Rettungsdienst (Krankentransport und Notfallrettung) eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge.

    Aus den Senatsurteilen vom 26. Mai 1987 (BGHZ 101, 72 und KZR 9/86 - Krankentransporte I und II) läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen; sie betrafen allein die Fälle, in denen die Patienten dem Krankenhauspersonal die Transportwahl freigestellt hatten.

  • BGH, 12.03.1991 - KZR 26/89

    "Einzelkostenerstattung"; Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Kartellgerichten in

    Auch wenn die Durchführung von Krankentransporten im Rahmen des Rettungsdienstes landesrechtlich besonders geregelt ist (vgl. § 1 Abs. 2 RettG NW), rechtfertigt dies keine andere Bewertung (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1987 - KZR 9/86, Urteilsumdruck S. 9, 10 für die Rechtslage nach dem RettG in Baden-Württemberg; vgl. auch Lippert/Breitling, NJW 1988, 749).
  • OLG München, 10.12.1987 - 19 U 6312/86

    Rechtsnatur der Beschaffungstätigkeit von Krankenkassen; Kostenerstattung für

    Aber auch wenn man davon auszugehen hat, daß der Arzt bei der Anforderung von Transportfahrzeugen als "Organ der gesetzlichen Krankenkassen" tätig wird und als solcher oder als Vertreter (§ 164 BGB) der Krankenkassen unmittelbar zu deren Lasten privatrechtliche Transportverträge abschließt (vgl. etwa BGH 26.5.87 KZR 9/86), wurde die Beklagte hier gegenüber den Klägern nicht zu vertraglichen Leistungen verpflichtet.

    Die durch die öffentliche Leitstelle gewährleistete Koordinierung einer größeren Zahl von Einsatzwagen, das Interesse an der ausschließlichen Zusammenarbeit mit den dort angeschlossenen leistungsstarken gemeinnützigen Anbietern und der bereits angeführte Wunsch an der Aufrechterhaltung eines effizienten, flächendeckenden öffentlichen Rettungsdienstes in der bisherigen Form sind Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Behandlung des privaten Anbieters erlauben (vgl. BGH ZIP 1987, 1346 u. BGH 26.5.87 KZR 9/86).

  • OLG Naumburg, 16.10.1997 - 7 U (HS) 77/97

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Durchführung von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Leipzig, 23.07.2004 - 2 HKO 2394/04

    Hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2

    Zwar handelt es sich bei privaten und gemeinnützigen Rettungsdiensten um gleichartige Unternehmen (vgl. BGH, Kartellsenat, Urteil vom 26.05.1987, AZ. KZR 9/86).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht