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   BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52   

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https://dejure.org/1953,186
BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52 (https://dejure.org/1953,186)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1953 - V ZR 185/52 (https://dejure.org/1953,186)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1953 - V ZR 185/52 (https://dejure.org/1953,186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rüge der gesetzeswidrigen Besetzung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) in der Vorinstanz - Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden - Dauernde Ausübung des Vorsitzes im Senat von einem Oberlandesgerichtsrat - Erfordernis der Richtung gebenden Einflussnahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 130
  • NJW 1953, 1392 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51
    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52
    Dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen beigetreten (vgl. BGHSt 2, 71 ff und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des III. Zivilsenats vom 23. April 1953, III ZR 298/52).

    Von einer Führung des Senats durch den Senatspräsidenten kann aber nur gesprochen werden, wenn er eine genügende Übersicht über die Geschäfte des Senats gewinnt und diese dauernd beeinflusst (Urteil des RG vom 14. November 1931 in JW 1932, 1142 Nr. 13; BGHSt 2, 71 ff).

  • BGH, 23.04.1953 - III ZR 298/52

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52
    Dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen beigetreten (vgl. BGHSt 2, 71 ff und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des III. Zivilsenats vom 23. April 1953, III ZR 298/52).
  • RG, 21.04.1931 - III 85/30

    Welche Voraussetzungen sind für eine dem Gesetz entsprechende Führung des

    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52
    Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, gehen Sinn und Zweck des Gesetzes dahin, die Führung der Senate Richtern anzuvertrauen, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Senat, dem sie vorsitzen, in besonderem Maße gewährleisten (Urteil des Reichsgerichts vom 17. Oktober 1930 in JW 1931, 1082 Nr. 11; RGZ 132, 301 [302/303]).
  • RG, 29.10.1930 - II 350/30

    Unter welchen Voraussetzungen ist der ordentliche Vorsitzende eines Zivilsenats

    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52
    Es ist zwar an sich nicht zu beanstanden, wenn ein Präsident oder Senatspräsident den Vorsitz in mehreren Senaten führt; es ist indessen erforderlich, dass der ordentliche Vorsitzende, um überhaupt einen Einfluss im Senat ausüben zu können, mindestens von den anfallenden Sachen in irgendeiner Weise Kenntnis nimmt, sie unter die Beisitzer verteilt und die Termine festsetzt, da er nur so einen ausreichenden Überblick über die zu erledigenden Sachen gewinnen und behalten kann und in der Lage ist, den Vorsitz in der einen oder anderen Sache selbst zu übernehmen, falls ihm dies nach seinem pflichtmässigen Ermessen zweckdienlich erscheint (RGZ 130, 154 [156/157]).
  • RG, 20.12.1927 - III 239/27

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52
    Wie das Reichsgericht in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt hat, darf die Stellvertretung nicht zu einer dauernden Einrichtung für die völlig unbestimmte Zeit der Überlastung des Vorsitzenden durch andere Dienstgeschäfte werden, vielmehr muss mindestens ein Anhaltspunkt dafür gegeben sein, dass die Verhinderung des Vorsitzenden und damit seine Stellvertretung durch das älteste Senatsmitglied nur vorübergehend sein werde (vgl. auch RGZ 119, 280 [282] und 284 [285/286]).
  • RG, 26.11.1929 - VII 256/29

    1. Wann darf das dienstälteste Mitglied eines Senats den Vorsitz führen, ohne daß

    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52
    Aus dem oben angegebenen Zweck der Vorschrift des § 62 Abs. 1 GVG ergibt sich nämlich, dass der Vorsitz im Senat nicht dauernd und auch nicht für schlechthin unbestimmte Zeit von einem Oberlandesgerichtsrat ausgeübt werden darf, sondern dass dies immer nur vorübergehend und aushilfsweise, also nicht dauernd und auch nicht für unabsehbare Zeit geschehen darf (RGZ 126, 245 [246]; RG vom 17. Oktober 1930 aaO).
  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    12 a) Zum einen kommt es für die Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts allein auf die letzte mündliche Verhandlung an, auf welche das Urteil ergangen ist (vgl. BGHZ 10, 130, 132; BGH, Urteil v. 22. Dezember 1967 - V ZR 114/64 - LM Nr. 48 zu § 551 Ziff. 1 ZPO); die Besetzung des Gerichts im Rahmen früherer mündlicher Verhandlungen ist ebensowenig entscheidend wie diejenige bei der Beweisaufnahme oder der Urteilsverkündung (vgl. Zöller/Gummer Rdn. 2 zu § 551 ZPO).
  • BAG, 31.07.2018 - 3 AZN 320/18

    Absoluter Revisionsgrund - vorschriftswidrige Besetzung

    aa) Für die Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nach § 547 Nr. 1 ZPO kommt es allein auf die letzte mündliche Verhandlung an, auf welche das Urteil ergangen ist (st. Rspr. BGH 26. Juni 1953 - V ZR 185/52 - BGHZ 10, 130, 132; 22. Dezember 1967 - V ZR 114/64 - zu I der Gründe; 4. November 1997 - VI ZR 348/96 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 137, 89; MüKoZPO/Krüger 5. Aufl. § 547 Rn. 5; Zöller/Heßler ZPO 32. Aufl. § 547 Rn. 2; GMP/Müller-Glöge ArbGG 9. Aufl. § 73 Rn. 41) .
  • BGH, 08.11.1973 - VII ZR 86/73

    Rechte des Bestellers bei Abnahme eines mangelhaften Werks in Kenntnis des

    Diesen Standpunkt hat der Senat schon im Urteil vom 21. Dezember 1967 (VII ZR 39/65 u. 171/66 = Schäfer/Finnern Z. 2.301 Bl. 29, 32) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts eingenommen (RG JW 1903, 383 Nr. 6; vgl. a. BGHZ 10, 130, 132).
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