Rechtsprechung
BGH, 26.06.2014 - AnwZ 3/13, AnwZ 6/13 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Verbindung von zwei anhängigen Verfahren zu gmeinsamer Verhandlung und Entscheidung
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 07.02.1975 - VII C 68.72
Verfassungsgemäßheit der Vergnügungssteuer für das Aufstellen von …
Auszug aus BGH, 26.06.2014 - AnwZ 3/13
Beide Streitigkeiten betreffen jeweils den Anspruch eines vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nach §§ 164, 169 BRAO benannten Bewerbers auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof und sind daher gleichartig (vgl. BVerwGE 48, 1, 2).
- BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falls der notwendigen Beiladung gem. § …
An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu treffenden Entscheidungen gegenüber den beiden Klägern und dem Antragsteller fehlt es hier.Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.
Ob gemessen an diesen Maßstäben die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 berührt werden, ist zweifelhaft.
Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, dass die Kläger in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 obsiegen sollten.
Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.
Der Antragsteller könnte im Falle seiner Beiladung in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 nicht die von ihm im Endeffekt angestrebte Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof geltend machen.
- BGH, 28.07.2014 - AnwZ 3/13
Notwendigkeit der Beiladung eines Dritten bei Vorliegen eines rechtlichen …
Der Antrag des Antragstellers vom 24. Juni 2014 auf Beiladung zu den beim Bundesgerichtshof anhängigen, inzwischen verbundenen Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nunmehr geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) wird abgelehnt.Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.
Ob gemessen daran die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (zwischenzeitlich verbunden zum Verfahren AnwZ 3/13) berührt werden, ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen.
Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nun geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.