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   BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 290/03 (1)   

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https://dejure.org/2004,10098
BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 290/03 (1) (https://dejure.org/2004,10098)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2004 - VIII ZR 290/03 (1) (https://dejure.org/2004,10098)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 290/03 (1) (https://dejure.org/2004,10098)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auskunft über die Vermittlung von Geschäften während der Dauer des Agenturvertrages; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Bestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wert der Beschwer bei der Verpflichtung zur Erteilung eines Auskunft zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 290/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht (BGHZ 128, 85, 87 ff).
  • BGH, 25.07.2002 - V ZR 118/02

    Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung der Revision zur

    Auszug aus BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 290/03
    Hier hat die Beklagte zu 2 nicht glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899 unter II), daß ihr die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen Kostenaufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet.
  • BGH, 27.11.2002 - XII ZR 205/02

    Rechtsfolgen der Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 290/03
    Der Beklagte zu 1 ist, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO für verlustig zu erklären (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 2002 - XII ZR 205/02, MDR 2003, 347).
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