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   BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75   

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https://dejure.org/1975,331
BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75 (https://dejure.org/1975,331)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1975 - 2 ARs 137/75 (https://dejure.org/1975,331)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1975 - 2 ARs 137/75 (https://dejure.org/1975,331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung - Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 162
  • NJW 1975, 1846
  • MDR 1975, 856
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.1961 - 2 ARs 46/61
    Auszug aus BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75
    Bisher oblag die nach § 42 f StGB a.F. - jetzt §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB 1975 - i.V.m. § 2 JGG zu treffende Entscheidung über die Entlassung des Untergebrachten oder die Fortdauer der Unterbringung gemäß den §§ 462, 463 a Abs. 3 StPO allein dem Gericht des ersten Rechtszuges, hier also der Jugendkammer des Landgerichts in Kleve (BGHSt 16, 78, 82).

    Die Entscheidung BGHSt 16, 78, 82 ist insoweit durch die neue Gesetzgebung überholt.

    Örtlich zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen (§ 84 Abs. 2, 3 JGG; vgl. auch BGHSt 16, 78 ff; Brunner a.a.O.), also weder die Vollstreckungskammer beim Landgericht in Aachen noch die Jugendkammer beim Landgericht in Kleve.

  • BGH, 27.02.1975 - 2 ARs 15/75

    Zuständiges Gericht bei nächträglicher Entscheidung über die Aussetzung eines

    Auszug aus BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75
    Das bedeutet, daß entsprechend § 454 StPO 1975 die Strafvollstreckungskammer auch über die Fortdauer der Unterbringung oder eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung mit den sich anschließenden Folgen immer dann zu entscheiden hat, wenn der Beschuldigte am 1. Januar 1975 oder später in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war (vgl. dazu BGH NJW 1975, 1130 = JR 1975, 205 mit zustimmender Anmerkung von Peters).
  • BGH, 13.10.1959 - 2 ARs 171/59
    Auszug aus BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75
    Diese konnte die Entscheidung nicht einem anderen Gericht übertragen (vgl. BGHSt 13, 293).
  • BGH, 05.01.1978 - 2 ARs 463/77

    Örtliche Zuständigkeit eines Jugendrichters für psychiatrische

    Auf die Beschwerde des Untergebrachten hob das Landgericht in Mannheim diesen Beschluß unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 26, 162 auf, weil nicht der Jugendrichter in Mannheim, sondern der Jugendrichter in Northeim, dem die vormundschaftsgerichtlichen Erziehungsaufgaben oblägen, gemäß § 84 Abs. 2 JGG örtlich zuständig sei.

    Wie bereits in BGHSt 26, 162 ausgeführt wird, ist der Jugendrichter gemäß § 82 Abs. 1, § 84 JGG als Vollstreckungsleiter , und nicht mehr als Gericht des ersten Rechtszuges für die nachträglichen Entscheidungen zuständig, die infolge der Anordnung der Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich werden.

    In dem in BGHSt 26, 162 entschiedenen Fall hatte nicht der Jugendrichter oder ein Jugendschöffengericht, sondern die Jugendkammer eines Landgerichts entschieden, so daß dort § 84 Abs. 2 JGG zur Anwendung kam.

  • BGH, 18.04.2001 - 2 ARs 71/01

    Rechtsnatur eines die gewünschte Verlegung in eine andere JVA ablehnenden

    Die beantragte Bestimmung eines Gerichtsstands muß schon deshalb unterbleiben, weil dieses Gericht bislang am Zuständigkeitsstreit nicht beteiligt war (vgl. BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ-RR 1996, 56).
  • BGH, 01.07.2005 - 2 ARs 179/05

    Bestimmung des Gerichtsstandes (Zuständigkeit eines bisher am Streit nicht

    Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gem. § 14 StPO muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ 2001, 110).
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