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   BGH, 27.09.1990 - V ZB 5/90   

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https://dejure.org/1990,3330
BGH, 27.09.1990 - V ZB 5/90 (https://dejure.org/1990,3330)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1990 - V ZB 5/90 (https://dejure.org/1990,3330)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1990 - V ZB 5/90 (https://dejure.org/1990,3330)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden bei Versäumung der Berufungseinlegungsfrist infolge fehlender Rückfrage beim Prozeßbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflicht der GmbH - Zustellung des Urteils - Rückfrage bei Prozeßbevollmächtigten - Lauf der Rechtsmittelfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 696 (Ls.)
  • NJW-RR 1992, 97
  • VersR 1991, 123
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.09.1985 - VII ZB 14/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - V ZB 5/90
    Ob, wie das Berufungsgericht meint, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, weil sie keine Rückfrage gehalten haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse v. 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36; und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162 ), mag zwar im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 16. November 1989 zweifelhaft sein, bedarf hier aber keiner Entscheidung.

    Insoweit sind an die Erkundigungspflicht einer GmbH, die als kaufmännisch geführtes Unternehmen über eine größere Verwaltung verfügt, strengere Anforderungen zu stellen als an die einer natürlichen Person oder eines Handwerksbetriebs (BGH, Beschlüsse v. 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36; v. 2. März 1988, IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835 und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162 ).

  • BGH, 07.07.1988 - VII ZB 14/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - V ZB 5/90
    Ob, wie das Berufungsgericht meint, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, weil sie keine Rückfrage gehalten haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse v. 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36; und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162 ), mag zwar im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 16. November 1989 zweifelhaft sein, bedarf hier aber keiner Entscheidung.

    Insoweit sind an die Erkundigungspflicht einer GmbH, die als kaufmännisch geführtes Unternehmen über eine größere Verwaltung verfügt, strengere Anforderungen zu stellen als an die einer natürlichen Person oder eines Handwerksbetriebs (BGH, Beschlüsse v. 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36; v. 2. März 1988, IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835 und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162 ).

  • BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87

    Pflichten des Verkehrsanwalts hinsichtlich der verkündeten Entscheidung -

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - V ZB 5/90
    Insoweit sind an die Erkundigungspflicht einer GmbH, die als kaufmännisch geführtes Unternehmen über eine größere Verwaltung verfügt, strengere Anforderungen zu stellen als an die einer natürlichen Person oder eines Handwerksbetriebs (BGH, Beschlüsse v. 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36; v. 2. März 1988, IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835 und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162 ).
  • OLG Celle, 23.08.2018 - 13 U 71/18

    Beginn der Einspruchsfrist bei Zustellung eines nicht mit Tatbestand und

    Insbesondere bei großen Unternehmen - wie vorliegend der Beklagten - sind insoweit gesteigerte Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - V ZB 5/90, juris Rn. 5; Greger a. a. O. Rn. 12; MüKo-ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 40).
  • BGH, 14.07.1998 - XI ZB 42/97

    Schuldhafte Versäumung der Rechtsmittelfrist bei Nichterteilung eines

    Daß an die Pflichten eines Rechtsanwaltes weitaus strengere Anforderungen zu stellen sind als an die einer natürlichen Person oder eines Handwerkbetriebs (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 27. September 1990 - V ZB 5/90, VersR 1991, 123 für die Erkundigungspflicht einer GmbH), der Beklagte deshalb auch die letzte Möglichkeit zur Vermeidung einer Säumnis nutzen mußte, liegt auf der Hand.
  • BPatG, 18.03.2002 - 10 W (pat) 44/01
    Dies gilt umso weniger, als der Betrieb der Anmelderin, der im übrigen in der Rechtsform einer GmbH geführt wird (vgl dazu auch BGH VersR 1991, 123, wo ausgeführt wird, daß an die im Zusammenhang mit einer Frist zu fordernden Erkundigungspflicht einer "GmbH, die als kaufmännisch geführtes Unternehmen über eine größere Verwaltung verfügt, strengere Anforderungen zu stellen (sind) als an die einer natürlichen Person oder eines Handwerksbetriebs"), mit etwa 80 Mitarbeitern durchaus eine beachtliche Größe aufweist.
  • BPatG, 03.05.2017 - 20 W (pat) 37/16

    Voraussetzungen für eine Widereinsetzung in die versäumte einmonatige Frist zur

    Jeder Verfahrensbeteiligte ist verpflichtet, sich die Kenntnis über das geltende Recht zu verschaffen, das für das Verfahren gilt, an dem er sich beteiligen möchte, sowie für den ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens zu sorgen, z. B. sich nach Form und Frist eines Antrags oder Rechtsmittels zu erkundigen oder einen Anwalt hinzuzuziehen (BGH NJW 1997, 1989; BGH NJW-RR 1992, 97; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123 Rn. 72 und 134 m. w. N.).
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