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   BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98   

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https://dejure.org/2000,704
BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98 (https://dejure.org/2000,704)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2000 - X ZB 36/98 (https://dejure.org/2000,704)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2000 - X ZB 36/98 (https://dejure.org/2000,704)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Möglichkeit der Patentteilung im Erteilungsverfahren bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2822 (Ls.)
  • NJW-RR 2000, 1064
  • GRUR 2000, 688
  • DB 2000, 2216
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98
    BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 - Ceco).
  • BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96

    "Textdatenwiedergabe"; Voraussetzungen der Teilung einer Patentanmeldung

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98
    Insoweit handelt es sich um eine erst im Prüfungsverfahren der Teilanmeldung zu klärende Frage, die weder das Vorliegen einer Teilung noch deren Wirksamkeit betrifft (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 23.9.1997 - X ZB 14/96, GRUR 1998, 458, 459 - Textdatenwiedergabe).
  • BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89

    Teilung des Patents im Einspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98
    Eine Präklusion durch das erteilte Patent findet insoweit nicht statt (BGHZ 115, 234, 238 - Straßenkehrmaschine).
  • BGH, 27.03.1980 - X ZB 5/79
    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98
    Auf diese Vorschrift kann eine Teilung daher nicht mehr gestützt werden, wenn über die Anmeldung unanfechtbar abschließend entschieden ist (Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 39 PatG Rdn. 3; Busse, PatG, 5. Aufl., § 39 PatG Rdn. 6; Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., S. 400; s. auch Sen.Beschl. v. 27.3.1980 - X ZB 5/79, GRUR 1980, 716, 718 - Schlackenbad).
  • BGH, 02.02.1982 - X ZB 5/81

    Anmeldung einer "Zündmittel enthaltenden hüllenlosen Treibladung" zum Patent -

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98
    b) Dem Bundespatentgericht ist auch bei seiner weiteren Überlegung beizutreten, die dem Patenterteilungsbeschluß zugrundeliegende Anmeldung könne wie die Entscheidung des Patentamts grundsätzlich nicht mehr verändert werden, wenn der Erteilungsbeschluß die Prüfungsstelle verlassen hat (vgl. Sen.Beschl. v. 2.2.1982 - X ZB 5/81, GRUR 1982, 406 - Treibladung; s. auch Beschluß v. 9.3.1967 - Ia ZB 28/65, GRUR 1967, 435, 436 - Isoharnstoffäther; Erg.
  • BGH, 09.03.1967 - Ia ZB 28/65

    Anmeldung eines Patents - Voraussetzung der Zulässigkeit einer Patentbeschwerde -

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98
    b) Dem Bundespatentgericht ist auch bei seiner weiteren Überlegung beizutreten, die dem Patenterteilungsbeschluß zugrundeliegende Anmeldung könne wie die Entscheidung des Patentamts grundsätzlich nicht mehr verändert werden, wenn der Erteilungsbeschluß die Prüfungsstelle verlassen hat (vgl. Sen.Beschl. v. 2.2.1982 - X ZB 5/81, GRUR 1982, 406 - Treibladung; s. auch Beschluß v. 9.3.1967 - Ia ZB 28/65, GRUR 1967, 435, 436 - Isoharnstoffäther; Erg.
  • BGH, 06.09.1979 - X ZB 10/78

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Rechtmäßigkeit der Versagung

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98
    (Zur Teilung der Anmeldung in der Rechtsbeschwerdeinstanz vgl. demgegenüber Sen.Beschl. v. 6.9.1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104 - Kupplungsgewinde; s.a. Benkard, aaO, § 39 PatG Rdn. 3).
  • BGH, 16.10.1973 - X ZB 15/72

    Richterwechsel im patentgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98
    Daß der Anmelder den Zeitpunkt, zu dem seine Gestaltungsfreiheit endet, nicht exakt kennt, ist notwendige Folge des Umstandes, daß das Verfahren vor dem Patentamt schriftlich abgewickelt wird, wobei an die Stelle eines Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle tritt (vgl. Sen.Beschl., aaO - Isoharnstoffäther; s. auch Sen.Beschl. v. 16.10.1973 - X ZB 15/72, GRUR 1974, 294 - Richterwechsel II).
  • BPatG, 16.11.1998 - 4 W (pat) 30/98

    Patentanmeldung - Unwirksamkeit der Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98
    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin blieb ohne Erfolg (BPatG GRUR 1999, 488).
  • BPatG, 29.09.1983 - 4 W (pat) 23/83
    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98
    Die Vorschrift des § 39 PatG bildet die Grundlage auch für eine Teilung der Anmeldung in der Beschwerdeinstanz nach vollständiger oder teilweiser Zurückweisung der Anmeldung durch das Patentamt (BPatG GRUR 1984, 196 ff.; Benkard, aaO, § 39 PatG Rdn. 3; Busse, aaO, § 39 PatG Rdn. 6).
  • BGH, 30.09.2002 - X ZB 18/01

    "Sammelhefter" - Wirksame Teilung eines Patents

    Das betrifft insbesondere die Vermeidung einer Doppelpatentierung (vgl. Sen.Beschl. v. 28.3.2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688, 689 - Graustufenbild; Melullis, GRUR 2001, 971, 974), die sich nicht mehr als Teilung, sondern als Verdoppelung des Stammpatents darstellen würde.

    Werden Patent und Patentanmeldung insoweit gleichbehandelt, werden zugleich Friktionen vermieden, die sich andernfalls nach Patenterteilung, aber vor Eintritt der Bestandskraft der Patenterteilung ergeben könnten, wenn einerseits eine Teilung noch möglich ist (Sen.Beschl. v. 28.3.2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688 - Graustufenbild), andererseits aber einer gegenständlichen Abspaltung von dem erteilten Patent, sofern sich kein Einspruchsverfahren anschließt, nicht mehr durch einen Teilwiderruf Rechnung getragen werden kann.

  • BGH, 07.05.2019 - X ZB 9/18

    Abstandsberechnungsverfahren - Zuständigkeit für patentrechtliche

    Ist - wie hier - die Anmeldung durch das Patentamt zurückgewiesen worden und hat der Anmelder gegen den Zurückweisungsbeschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt, ist die Teilung jedenfalls bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz möglich, unabhängig davon, ob die Beschwerde zulässig oder begründet ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688 Rn. 10 - Graustufenbild).

    Anträge, die erst nach diesem Zeitpunkt - oder nach dem Zeitpunkt, zu dem ein nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehender Beschluss zur Zustellung in den Geschäftsgang gegeben worden ist - beim Patentgericht eingehen, sind weder von diesem noch im anschließenden Verfahren über die Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen (BGH, GRUR 1980, 104, 105 - Kupplungsgewinde; BGH, GRUR 2000, 688 Rn. 10 - Graustufenbild).

  • OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wahlkampf

    Eine Tatsachenbehauptung behält auch in "verdeckter" Gestalt als Verdachtsäußerung, Vermutung oder Möglichkeit ihren Charakter als Tatsachenbehauptung, wenn der Äußernde das Mitgeteilte als wahr suggeriert und dem Leser als Schlußfolgerung nahelegt (s. BGHZ 78, S. 9, 14 ff. = NJW 1980, S. 2801, 2803; OLG München, NJW-RR 2000, S. 1064; Palandt/Thomas, aaO., § 824 Rdn. 2; Soehring, PresseR, 4.Aufl. 2000, S. 327, 352 f.; Prinz/Peters, MedienR, 1999, Rdn. 9).
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