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BGH, 28.04.1988 - 1 StR 161/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Verneinung eines minder schweren Fall des versuchten Totschlags - Zusammentreffen mehrerer Milderungsgründe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 1 StR 161/88
Der Schwurgerichtskammer war zwar bewußt, daß Anlaß zur Annahme eines minder schweren Falles schon die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB sein konnte (vgl. BGHSt 16, 360, 362). - BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87
Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung
Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 1 StR 161/88
Zwar kommt denjenigen Gründen, die bereits zur Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch ein geringeres Gewicht zu; indessen sind sie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht etwa außer Betracht bleiben (st. Rspr., vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54 f.; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2). - BGH, 16.10.1981 - 3 StR 332/81
Minderschwerer Fall des Totschlags; Beweiswürdigung
Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 1 StR 161/88
Sie hat dagegen übersehen, daß gleiches für die Tatsache gilt, daß die Tat nicht vollendet, sondern nur versucht worden ist (BGH StV 1982, 72), und daß insbesondere das Zusammentreffen der beiden Milderungsgründe Anlaß geben kann, die Voraussetzungen des minder schweren Falles zu bejahen.
- BGH, 09.12.1992 - 2 StR 535/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur …
Sie sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (…vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; § 21 Strafzumessung 5, 11, 12; BGH, Beschl. v. 5. April 1989 - 2 StR 82/89; v. 28. April 1988 - 1 StR 161/88; v. 12. Oktober 1989 - 1 StR 516/88; v. 10. September 1985 - 2 StR 419/85; v. 13. Februar 1985 - 2 StR 35/85 - jeweils mit weiteren Hinweisen). - BGH, 05.04.1989 - 2 StR 82/89
Umfang der Auswirkungen von eine Milderung des Strafrahmens bewirkenden Umständen …
Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (…ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87; Beschluß vom 28. April 1988 - 1 StR 161/88; Beschluß vom 4. Mai 1988 - 2 StR 676/87; Urteil vom 10. Mai 1988 - 4 StR 127/88 und Beschluß vom 6. Januar 1989 - 5 StR 578/88).