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   BGH, 28.04.1992 - 4 StR 69/92   

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https://dejure.org/1992,6316
BGH, 28.04.1992 - 4 StR 69/92 (https://dejure.org/1992,6316)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1992 - 4 StR 69/92 (https://dejure.org/1992,6316)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1992 - 4 StR 69/92 (https://dejure.org/1992,6316)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - 4 StR 69/92
    In jedem Fall muß der Täter aber eigennützig handeln; Täterschaft ist nur bei einer solchen für die Tatverwirklichung des unerlaubten Handeltreibens erforderlichen Willensrichtung möglich (BGHSt 34, 124, 125 f).
  • BGH, 23.11.1988 - 3 StR 503/88

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt eigennütziges Vorgehen, wie Streben

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - 4 StR 69/92
    Zwar läßt die geänderte rechtliche Bewertung der Taten der Angeklagten das Vorliegen des Straferschwerungsgrundes des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG unberührt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 4; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91).
  • BGH, 05.02.1992 - 5 StR 673/91

    Unterschrift des Vertreters des Verteidigers - Verteidiger - Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - 4 StR 69/92
    Zwar läßt die geänderte rechtliche Bewertung der Taten der Angeklagten das Vorliegen des Straferschwerungsgrundes des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG unberührt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 4; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91).
  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 663/78

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - 4 StR 69/92
    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht (BGHSt 28, 308, 309).
  • OLG Hamburg, 14.08.1974 - 1 Ss 48/74

    Begehungsformen; Tateinheit; Tatmehrheit ; Gesetzeskonkurrenz; Erwerb;

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - 4 StR 69/92
    Darüber hinaus hat sich der Angeklagte A. - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 12. März 1992 zutreffend ausgeführt hat - nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dadurch, daß er das Heroin von dem Angeklagten Ö. einverständlich zum Zwecke des Weiterverkaufs übernommen hat, in Tateinheit zur Beihilfe zum Handeltreiben auch des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (vgl. OLG Hamburg NJW 1975, 1472 [OLG Hamburg 14.08.1974 - 1 Ss 48/74]) schuldig gemacht.
  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 318/23

    Eigene Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel als Voraussetzung der

    Der Angeklagte hat damit, anders als in der Fallkonstellation, die der vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung des Senats vom 28. April 1992 (4 StR 69/92) zugrunde gelegen hat, ohne eigene tatsächliche Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel allein als Bote des P.     gehandelt und hierdurch lediglich den Gewahrsamswechsel von dem Verkäufer an den Erwerber bewirkt.
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