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   BGH, 28.09.1956 - 1 StR 275/56   

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BGH, 28.09.1956 - 1 StR 275/56 (https://dejure.org/1956,5769)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1956 - 1 StR 275/56 (https://dejure.org/1956,5769)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1956 - 1 StR 275/56 (https://dejure.org/1956,5769)
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  • BGH, 18.10.1955 - 1 StR 356/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1956 - 1 StR 275/56
    Hieraus ergibt sich, daß der Schuldner seiner Offenbarungspflicht genügt, wenn er jene Ansprüche (auf Rückgewähr oder Zahlung eines Übererlöses) im Vermögensverzeichnis angibt (vgl. BGH 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955; 1 StR 85/56 vom 27. April 1956).

    Wenn auch, wie oben ausgeführt, die Frage nach etwaigen Sicherungsübereignungen unter C 9 des Vermögensverzeichnisses zunächst einmal die Angabe der sicherungshalber übereigneten Sachen durch den Offenbarungseidschuldner gewährleisten soll, so bezweckt sie doch weiterhin auch die Auskunft über die Rechtslage hinsichtlich dieser Sachen, Es ist die Pflicht desjenigen, der einen Offenbarungseid leistet, mit aller ihm möglichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit darauf hinzuwirken, daß die Angaben über sein Vermögen sowohl mit den tatsächlichen Gegebenheiten als auch mit den rechtlichen Verhältnissen durchweg in Einklang stehen (u.a. RG LZ 1915 Sp 983 Nr. 48; 1925 Sp 779; BGH 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955).

    Hierzu wird darauf hingewiesen, daß er gegebenenfalls verpflichtet war, sich von dem den Eid abnehmenden Richter über den Umfang seiner Offenbarungspflicht belehren zu lassen (BGH NJW 1955, 638 Nr. 15, ferner BGH 4 StR 569/54vom 20. Januar 1955, 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955).

  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 595/54
    Auszug aus BGH, 28.09.1956 - 1 StR 275/56
    Hierzu wird darauf hingewiesen, daß er gegebenenfalls verpflichtet war, sich von dem den Eid abnehmenden Richter über den Umfang seiner Offenbarungspflicht belehren zu lassen (BGH NJW 1955, 638 Nr. 15, ferner BGH 4 StR 569/54vom 20. Januar 1955, 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955).

    Es steht nichts im Wege und ist andererseits erforderlich, den Eid des Angeklagten auch in dieser Richtung nachzuprüfen (vgl BGH NJW 1955, 638 Nr. 15).

  • BGH, 27.04.1956 - 1 StR 85/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1956 - 1 StR 275/56
    Hieraus ergibt sich, daß der Schuldner seiner Offenbarungspflicht genügt, wenn er jene Ansprüche (auf Rückgewähr oder Zahlung eines Übererlöses) im Vermögensverzeichnis angibt (vgl. BGH 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955; 1 StR 85/56 vom 27. April 1956).
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