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BGH, 28.10.1959 - IV ZR 139/59 |
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- BGH, 14.10.1959 - IV ZR 82/59
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Auszug aus BGH, 28.10.1959 - IV ZR 139/59
Da gegen ihn innerhalb von 3 Monaten nach seiner Zustellung der Kläger keine Klage erhoben hat, steht unanfechtbar fest, daß der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens nicht besitzt (vgl. auch Blessin/Wilden S. 850 Anm. 3 zu § 195 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1959 - IV ZR 82/59 -).
- BGH, 30.03.1960 - IV ZR 290/59
Rechtsmittel
Das BEG will, wie sich aus den für die Stellung von Entschädigungsanträgen im § 189 vorgesehenen Fristen und der im § 179 angeordneten besonders beschleunigten Durchführung der Entschädigungsverfahren ergibt, möglichst bald abschließend die Entschädigung geregelt haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1959 - IV ZR 139/59 - RzW 60, 37 32 ). - BGH, 27.04.1960 - IV ZB 367/59
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 30. März 1960 - IV ZR 290/59 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. ferner Urteil vom 14. Oktober 1959 - IV ZR 82/59 - = RzW 60, 48 44 und Urteil vom 28. Oktober 1959 - IV ZR 139/59 - = RzW 60, 37 32 ) umfassen Bescheide der Entschädigungsbehörde grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, jedenfalls dann, wenn es sich um einen Anspruch aus einem bestimmten, abgeschlossenen Schadenstatbestand handelt und der Bescheid keinerlei Vorbehalte enthält.