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BGH, 29.03.1995 - IV ZR 241/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Nichtigkeit eines Versicherungsvertrags wegen Sittenwidrigkeit - Geltendmachung von den Eigentümern in Gemeinschaftsgebundenheit zustehenden Rechten durch einen versicherten Wohnungseigentümer aufgrund einer Ermächtigung der anderen Wohnungseigentümer - Geltendmachung ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88
Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte
Auszug aus BGH, 29.03.1995 - IV ZR 241/94
Ein Rechtsgeschäft ist nur dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 86 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]. 82, 88; 107, 92, 97). - BGH, 01.02.1956 - IV ZR 249/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.03.1995 - IV ZR 241/94
Demgemäß sind nicht nur der objektive Inhalt des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen, sondern ebenso alle Umstände, die zum Abschluß des Rechtsgeschäfts geführt haben, die Absichten und Beweggründe, die die Parteien verfolgt haben, und die objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist (BGH. Urteil vom 1. Februar 1956 - IV ZR 249/55 - LM BGB § 138 (Cb) Nr. 6). - BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 76/86
Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers
Auszug aus BGH, 29.03.1995 - IV ZR 241/94
das heißt, soweit sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86 - VersR 1987.1186). - BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51
Behelfsheim auf fremdem Grundstück
Auszug aus BGH, 29.03.1995 - IV ZR 241/94
Ein Rechtsgeschäft ist nur dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 86 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]. 82, 88; 107, 92, 97). - BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 310/88
Bestimmungen eines Gaststätten-Pachtvertrags zwischen einer Brauerei und einem …
Auszug aus BGH, 29.03.1995 - IV ZR 241/94
Unter diesen Gesichtspunkten ist § 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich jedoch nur dann anwendbar, wenn alle an dem Rechtsgeschäft Beteiligten sittenwidrig handeln (vgl. BGH. Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310/88 - NJW 1990, 567 unter B I, 1, a, bb).