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   BGH, 29.05.2009 - V ZR 137/08   

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https://dejure.org/2009,10530
BGH, 29.05.2009 - V ZR 137/08 (https://dejure.org/2009,10530)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2009 - V ZR 137/08 (https://dejure.org/2009,10530)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2009 - V ZR 137/08 (https://dejure.org/2009,10530)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Berufung auf den Ausschluss der Haftung für Sachmängel im Grundstückskaufvertrag bei arglistigem Verschweigen der Renovierungsbedürftigkeit

  • Judicialis

    BGB § 444

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 444
    Begriff des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S. von § 444 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mängel sind bekannt, wenn in den fraglichen Bereichen gearbeitet wurde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.1987 - V ZR 27/86

    Vermietbarkeit einer Wohnung als vorausgesetzter Vertragszweck; Haftung eines

    Auszug aus BGH, 29.05.2009 - V ZR 137/08
    Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt oder für möglich hält und weiß oder damit rechnet, dass der Käufer bei Offenbarung des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (st. Rspr. vgl. Senat , Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990; Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511; Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1989, 42).
  • BGH, 07.07.1989 - V ZR 21/88

    Durch arglistige Täuschung verursachter Irrtum

    Auszug aus BGH, 29.05.2009 - V ZR 137/08
    Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt oder für möglich hält und weiß oder damit rechnet, dass der Käufer bei Offenbarung des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (st. Rspr. vgl. Senat , Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990; Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511; Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1989, 42).
  • BGH, 10.06.1983 - V ZR 292/81
    Auszug aus BGH, 29.05.2009 - V ZR 137/08
    Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt oder für möglich hält und weiß oder damit rechnet, dass der Käufer bei Offenbarung des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (st. Rspr. vgl. Senat , Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990; Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511; Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1989, 42).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2018 - 9 U 38/17

    Umfang der Offenbarungspflichten des Veräußerers eines Hausgrundstücks

    Ein arglistiges Verschweigen liegt nur vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt oder für möglich hält und weiß oder damit rechnet, dass der Käufer bei Offenbarung des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (BGH, Urt. v. 29. Mai 2009, V ZR 137/08, BeckRS 2009 15776 Rn. 10).
  • LG München I, 24.03.2023 - 31 O 9367/22

    Nicht alles ist arglistig!

    Neben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Verkäufers weiter voraus, dass dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW 2007, 835, 836; BGH, Urteil vom 29. Mai 2009, V ZR 137108, BeckRS 2009, 15776, Rn. 10).
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