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BGH, 29.07.1976 - 4 StR 373/76 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verletzung des Rechts des letzten Gehörs nach wiederholter Replik durch den Staatsanwalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1976, 1951
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
Auszug aus BGH, 29.07.1976 - 4 StR 373/76
Das Wesentliche der Bestimmungen des § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO ist, daß nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Angeklagten und seinem Verteidiger das letzte Wort gebührt (BGHSt 13, 53, 59, 60 mit weiteren Nachweisen). - RG, 05.11.1908 - I 784/08
Muß nach dem Schlusse der Beweisaufnahme neben dem Angeklagten auch dem …
Auszug aus BGH, 29.07.1976 - 4 StR 373/76
Das ist, soweit ersichtlich, bisher von niemandem ernstlich angezweifelt worden (vgl. RGSt 42, 51, 52; OLG Oldenburg NJW 1957, 839; OLG Bremen MDR 1967, 608;… Kleinknecht 32. Aufl. Bem. 4 A, Löwe/Rosenberg 22. Aufl. Anm. 5;… Müller/Sax 6. Aufl. Anm. 4, jeweils zu § 258 StPO).
- BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
Letztes Wort des Angeklagten (Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten; …
Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91). - BGH, 27.01.2009 - 5 StR 590/08
Recht des Angeklagte auf das letzte Wort (Antrag auf Haftfortdauer)
Die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. BGH NStZ 1993, 551; BGH NJW 1976, 1951). - BGH, 17.11.1977 - 2 StR 491/77
Replik der Verteidigung auf die Replik der Nebenklage - Verletzung des Rechts des …
Sooft der Staatsanwalt oder ihm gleichgestellt der Nebenkläger das Wort zur Erwiderung auf den Schlußvortrag des Verteidigers erhält, muß es anschließend wiederum dem Angeklagten und seinem Verteidiger gewährt werden (BGH NJW 1976, 1951 m.w.Nachw.).